250 Besonderer Teil.
kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und
Plätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist nach § 37 K FG. i. V.
mit der Preuß. Ausf.-Anweisung v. 25. Februar 1910 in Preußen der
Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk zu Berlin der Poli-
zeipräsident zu Berlin.
Dies gilt auch für Lastkraftwagen. Gegen die durch das
Befahren derselben auf öffentlichen Straßen hervorgerufenen gesund-
heitsschädlichen Geräusche kann daher nicht aus § 10 II 17 ALR. von
der Ortspolizeibehörde eingeschritten werden, z. B. etwa angeordnet
werden, daß das Befahren der Straßen einer Stadt unzulässig sei, so-
lange die Hinterräder nicht mit Gummireifen versehen worden sind.
Eine solche Verfügung schließt ein Kraftfahrzeug wegen mangelnder
Beschaffenheit von dem Befahren der öffentlichen Wege und Plätze aus.
Dies kann nach 8§ 26 Abs. 2 der BRV. nur durch die höhere Ver-
waltungsbehörde erfolgen (OG. 67 S. 324 ff.).
Aus 8 26 BRBV. folgt ferner, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug
den Anforderungen nicht entspricht, welche die höhere Verwaltungs-
behörde aufgestellt hat, nicht die Beseitigung unzulässiger Dinge am
Kraftfahrzeug oder die sonstige Herstellung seines vorschriftsmäßigen
Zustandes verlangt, vielmehr nur die Ausschließung des Kraftfahr-
zeuges vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze verfügt werden
kann (OVG. 63 S. 265 ff.).
b) Der Fahrzeugführer. Wer ein Kraftfahrzeug auf öf-
fentlichen Wegen oder Plätzen führen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das ganze Reich
und ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine
Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen unge-
eignet ist. Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine
Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen. Die Ortspolizeibe-
hörde bleibt auf Grund des §37 RGewO. zu weitergehenden An-
ordnungen befugt (82 KF.).
Die BRV. gibt in §§ 14 ff. besondere Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung zum Führen und die Pflichten des Führers. Die
Erlaubnis erteilt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde
nach Beibringung des Führerscheines.
Der Antrag ist an die zuständige Ortspolizeibehörde zu richten.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist in Preußen der Regierungs-
präsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsi-
dent (O. 58 S. 275).
Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig, wenn sie wegen ungenügenden Ergebnisses der Be-