Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

250 Besonderer Teil. 
kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und 
Plätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist nach § 37 K FG. i. V. 
mit der Preuß. Ausf.-Anweisung v. 25. Februar 1910 in Preußen der 
Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk zu Berlin der Poli- 
zeipräsident zu Berlin. 
Dies gilt auch für Lastkraftwagen. Gegen die durch das 
Befahren derselben auf öffentlichen Straßen hervorgerufenen gesund- 
heitsschädlichen Geräusche kann daher nicht aus § 10 II 17 ALR. von 
der Ortspolizeibehörde eingeschritten werden, z. B. etwa angeordnet 
werden, daß das Befahren der Straßen einer Stadt unzulässig sei, so- 
lange die Hinterräder nicht mit Gummireifen versehen worden sind. 
Eine solche Verfügung schließt ein Kraftfahrzeug wegen mangelnder 
Beschaffenheit von dem Befahren der öffentlichen Wege und Plätze aus. 
Dies kann nach 8§ 26 Abs. 2 der BRV. nur durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde erfolgen (OG. 67 S. 324 ff.). 
Aus 8 26 BRBV. folgt ferner, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug 
den Anforderungen nicht entspricht, welche die höhere Verwaltungs- 
behörde aufgestellt hat, nicht die Beseitigung unzulässiger Dinge am 
Kraftfahrzeug oder die sonstige Herstellung seines vorschriftsmäßigen 
Zustandes verlangt, vielmehr nur die Ausschließung des Kraftfahr- 
zeuges vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze verfügt werden 
kann (OVG. 63 S. 265 ff.). 
b) Der Fahrzeugführer. Wer ein Kraftfahrzeug auf öf- 
fentlichen Wegen oder Plätzen führen will, bedarf der Erlaubnis 
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das ganze Reich 
und ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine 
Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen unge- 
eignet ist. Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine 
Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen. Die Ortspolizeibe- 
hörde bleibt auf Grund des §37 RGewO. zu weitergehenden An- 
ordnungen befugt (82 KF.). 
Die BRV. gibt in §§ 14 ff. besondere Ausführungsbestimmungen 
über die Zulassung zum Führen und die Pflichten des Führers. Die 
Erlaubnis erteilt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
nach Beibringung des Führerscheines. 
Der Antrag ist an die zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist in Preußen der Regierungs- 
präsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsi- 
dent (O. 58 S. 275). 
Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist ein Rechtsmittel 
nicht zulässig, wenn sie wegen ungenügenden Ergebnisses der Be-
	        
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