252 Besonderer Teil.
gemäß § 40 a. a. O. die Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt,
nachdem er Jahre hindurch ein Kraftfahrzeug ordnungsmäßig geführt und
auch sonst gezeigt hat, daß er sich von den ihm früher anhaftenden Schwächen
und schlechten Neigungen freigemacht hat.“
(Der Antragsteller war vor 7 bzw. 6 Jahren wegen einfacher
und gemeinschaftlicher Mißhandlung zu 45 Mk. Geldstrafe und wegen
gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu 1 Woche Gefängnis ver-
urteilt. Eine Neigung zu Ausschreiten nahm das O. nicht an.
Daher gab es dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Be-
scheides des Oberpräsidenten — Ablehnung des Antrages auf Er-
teilung des Führerscheines — statt. Dem weitergehenden Antrage
auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis konnte jedoch das O#.
nicht entsprechen, da im Klageverfahren vor dem O. nur über die
Aufrechterhaltung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu
entscheiden war). "
Der Umstand, daß ein Antragsteller häufig Wirtshäuser besucht
und Zechschulden macht, begründet nicht das Vorliegen von Tat-
sachen, welche denselben als ungeeignet erscheinen lassen (OVG. 61
S. 198), wohl aber das Nichtvorhandensein des Sehvermögens auf
einem Auge (O. 61 S. 203ff.).
c) Rechtsverhältnis des KFG. zu bestehenden Drosch-
kenordnungen.
82 Abs. 3 des KFG. bestimmt ausdrücklich, daß die Befugnis der
Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 GewO. weitergehende An-
ordnungen zu erlassen, unberührt bleibt. Droschkenordnungen werden
auf Grund des § 37 GewO. erlassen. Wer daher eine Autodroschke
führen will, bedarf neben dem Erlaubnisschein nach §2 und der
Zulassung des Autos nach §1 K FG. noch des etwa durch die
Droschkenordnung vorgesehenen Fahrausweises. Die Entziehung des
Fahrausweises erfolgt nach Maßgabe der Droschkenordnung und
ist nicht an die Voraussetzungen des §4 KFG. gebunden. So O.
in einem Falle, in welchem der Polizeipräsident zu Berlin dem Kläger
durch Verfügung die Bewilligung der Fahrausweise auf Grund des
§ 47 der Droschkenordnung für Berlin v. 1905 verweigert hatte, da
nach dieser Bestimmung die Erteilung der Fahrausweise u. a. solchen
Personen verweigert werden konnte, die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens wider das Eigentum rechtskräftig bestraft worden sind,
was beim Kläger zutraf. Das O. 61 S. 354/55, vgl. auch
PrVerw Bl. 33 S. 503 — führt aus:
„Die Annahme des Klägers, daß die Verweigerung der Fahrausweise
nach § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen . unhberechtigt
sei, geht fehl. Die Klage richtet sich auf Bewilligung der Fahrausweise vach
den Bestimmungen der Droschkenordnung. Diese Bestimmungen werden dur
die Vorschriften des genannten Reichsgesetzes nicht berührt. Sie stellen eine