Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 20. Gewerbe und Polizei. 253 
Regelung des öffentlichen Verkehrs innerhalb des Ortspolizeibezirkes Berlin 
dar, wie sie durch § 37 der Reichsgewerbeordnung den Ortspolizeibehörden 
vorbehalten ist; für diesen Bezirk, und nur für ihn, regeln sie den Betrieb 
des Droschkenfuhrgewerbes, d. h. der Bereithaltung von Droschken auf öffent- 
lichen Straßen und Plätzen zu jedermanns Gebrauch gegen Entgelt. Sie 
gelten für alle Arten von Droschken gleichmäßig ohne Rücksicht auf die ver- 
wendete Triebkraft. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich auch die Be- 
deutung der Fahrausweise, deren Droschkenführer nach § 45 der Droschken- 
ordnung bedürfen. 
Der auf Grund des §2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1909 zu erteilende 
Führerschein dagegen hat in allen diesen Beziehungen eine andere Bedeutung. 
Er gilt für das ganze Reichsgebiet; für dieses Gebiet gibt er die Befugnis, 
Kraftfahrzeuge zu fahren, ohne daß bei Erteilung des Scheins zwischen 
Droschken und anderen Arten von Fuhrwerken unterschieden wurde; Voraus- 
setzung für die Erteilung des Scheins ist ausschließlich die Eignung für die 
Führung von Kraftfahrzeugen. 
Die Erteilung der Fahrausweise und diejenige des Führerscheins werden 
also ebenso wie die vor der Erteilung anzustellende Sachprüfung von wesentlich 
verschiedenartigen Gesichtspunkten beherrscht. Eine Person, der der Führer- 
schein etwa wegen mangelnder Sehschärfe zu versagen sein würde, kann zur 
Führung einer Pferdedroschke vielleicht noch geeignet sein; umgekehrt kann 
eine Person, der die Fahrausweise der Droschkenordnung wegen mangelnder 
Ortskenntnis zu versagen ist, sehr wohl alle zur Führung eines Kraftwagens 
erforderliche Eigenschaften besitzen. 
Mit Rücksicht auf diese Verschiedenheiten läßt § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 
3. Mai 1909 ausdrücklich die Befugnis der Ortspolizeibehörde unberührt, auf 
Grund des § 37 der Rö. weitgehende Anordnungen zu treffen. Daraus folgt 
einerseits, daß weder der Besitz= der Fahrausweise, noch derjenige des Führer- 
scheins für sich allein die Befugnis verleiht, Kraft droschken zu führen, 
sondern daß dazu der Besitz beider Arten von Ausweisen erforderlich ist, an- 
dererseits, daß aus dem Besitz der für die Erteilung des Führerscheins ge- 
jorderten Voraussetzungen nicht auch der Besitz derjenigen Eigensch iften folgt, 
von denen die Verleihung der Fahrausweise abhängt, und umgekehrt.“ 
d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraft- 
wagenführern. 
Wer sich zum Zwecke der Ablegung der Führerprüfung in der 
Führung von Kraftfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen 
oder Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die 
zuständige Behörde 1) zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person 
begleitet und beaufsichtigt sein. Dasselbe gilt für Fahrten bei Ab- 
legung der Prüfung. Bei diesen Übungs= und Probefahrten gilt i. S. 
des KFG. der Begleiter als Führer des Kraftfahrzeuges. 
Die Versagung oder Zurücknahme der Ermächtigung zur 
Ausbildung von Kraftwagenführern ist keine nach §8127 LV. an- 
1) Zuändig ist gemäß § 14 Abs. 4, Anlage B Ziff. I der Ausf. V. des B.-Rats 
vom 3. Februar 1910 die „höhere Verwaltungsbehörde“. Gemäß 8 37 der gen. Ver- 
ordnung i. V. mit dem Zusatz zu diesem Poragraphen in der der Preuß. Verfüg. der 
Minister der öffentl. Arbeiten u. des Inneren v. 25. Febr. 1910 (M.-Bl. d. i. V. S 62 ff.) 
beigegebenen Anweisung betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist dies der Regierungs- 
präsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident zu Berlin.
	        
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