Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

256 Besonderer Teil. 
Kraftfahrzeugen schaffen wollen, um den Handel mit Kraftfahrzeugen, für den 
Probefahrten unerläßlich sind, zu fördern und nicht zu sehr einzuengen. 
Deshalb ermächtigt er die höhere Verwaltungsbehörde, Probefahrtzu. a sungs- 
bescheinigungen und Probefahrtkennzeichen zu erteilen, stellt dies aber in das 
pflichtmäßige Ermessen der Behörde, indem er diese Erteilungen ausdrücklich 
als unbeschränkt widerruflich bezeichnet und sie nur bei frei zu beurteilender 
Zuverlässigkeit zuläßt. Einen Anspruch auf Erteilung der gedachten Erleich- 
terungen hat keine Fabrik und kein Händler, und ebensowenig steht ihnen 
ein Widerspruch gegen den Widerruf zu. Die Erteilung der Ermächtigung 
nach 8 31 a. a. O., ist hiernach keine notwendige Erlaubnis. Demnach ist 
die Versagung oder Zurückziehung der Erleichterungen des § 31 a. a. O. 
keine polizeiliche Verfügung im Sinne der §8§ 127 ff. des LVG. und nicht mit 
den Rechtsmitteln des § 130 a. a. O. anfechtbar.“ 
8) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege 
und Plätze. 
Das KFG. gibt in den §§ 22—24 einige Bestimmungen über die 
Benutzung öffentlicher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge. Die- 
selben sind folgende: 
1. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen ge- 
stattet. Auf Radfahrwegen und auf für Fahrräder freigegebenen Fuß- 
wegen ist der Verkehr mit Kraftzweirädern mit besonderer polizeilicher 
Genehmigung zulässig. 
2. Die Polizeibehörden können durch allgemeine polizeiliche 
Vorschriften oder durch besondere, für den einzelnen Fall getroffene 
polizeiliche Anordnungen, soweit der Zustand der Wege oder die 
Eigenart des Verkehrs es erfordert, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
überhaupt oder mit einzelnen Arten auf bestimmten Wegen, Plätzen 
und Brücken verbieten oder beschränken. Für dem Durchgangsverkehr 
dienende Wegestrecken steht diese Besugnis grundsätzlich den Landes- 
zentralbehörden zu. 
Polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen für den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen, durch welche eine Höchstgeschwindigkeit von weniger 
als 15 Kilometer in der Stunde festgesetzt wird, dürfen nur für solche 
Kraftfahrzeuge erlassen werden, deren Gesamtgewicht 5,5 Tonnen 
übersteigt. Zuständig sind die höheren Verwaltungsbehörden. 
Auch mit Rücksicht auf bestimmte Ortlichkeiten oder deren be- 
sondere Verhältnisse kann der Verkehr mit Kraftfahrzeugen verboten 
oder beschränkt werden. 
3. Wettfahren und Veranstaltung von Wettfahrten auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen sind verboten. Über die Genehmigung in 
Ausnahmefällen vgl. § 24 Abs. 2 der B . 
Exkurs. Der Handelmit Autodroschken und Nummern. 
In der Praxis wird nach Aufgabe des Droschkenbetriebes die 
betreffende Droschke entstempelt und in den polizeilichen Listen ge-
	        
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