256 Besonderer Teil.
Kraftfahrzeugen schaffen wollen, um den Handel mit Kraftfahrzeugen, für den
Probefahrten unerläßlich sind, zu fördern und nicht zu sehr einzuengen.
Deshalb ermächtigt er die höhere Verwaltungsbehörde, Probefahrtzu. a sungs-
bescheinigungen und Probefahrtkennzeichen zu erteilen, stellt dies aber in das
pflichtmäßige Ermessen der Behörde, indem er diese Erteilungen ausdrücklich
als unbeschränkt widerruflich bezeichnet und sie nur bei frei zu beurteilender
Zuverlässigkeit zuläßt. Einen Anspruch auf Erteilung der gedachten Erleich-
terungen hat keine Fabrik und kein Händler, und ebensowenig steht ihnen
ein Widerspruch gegen den Widerruf zu. Die Erteilung der Ermächtigung
nach 8 31 a. a. O., ist hiernach keine notwendige Erlaubnis. Demnach ist
die Versagung oder Zurückziehung der Erleichterungen des § 31 a. a. O.
keine polizeiliche Verfügung im Sinne der §8§ 127 ff. des LVG. und nicht mit
den Rechtsmitteln des § 130 a. a. O. anfechtbar.“
8) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege
und Plätze.
Das KFG. gibt in den §§ 22—24 einige Bestimmungen über die
Benutzung öffentlicher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge. Die-
selben sind folgende:
1. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen ge-
stattet. Auf Radfahrwegen und auf für Fahrräder freigegebenen Fuß-
wegen ist der Verkehr mit Kraftzweirädern mit besonderer polizeilicher
Genehmigung zulässig.
2. Die Polizeibehörden können durch allgemeine polizeiliche
Vorschriften oder durch besondere, für den einzelnen Fall getroffene
polizeiliche Anordnungen, soweit der Zustand der Wege oder die
Eigenart des Verkehrs es erfordert, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
überhaupt oder mit einzelnen Arten auf bestimmten Wegen, Plätzen
und Brücken verbieten oder beschränken. Für dem Durchgangsverkehr
dienende Wegestrecken steht diese Besugnis grundsätzlich den Landes-
zentralbehörden zu.
Polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen für den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen, durch welche eine Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 15 Kilometer in der Stunde festgesetzt wird, dürfen nur für solche
Kraftfahrzeuge erlassen werden, deren Gesamtgewicht 5,5 Tonnen
übersteigt. Zuständig sind die höheren Verwaltungsbehörden.
Auch mit Rücksicht auf bestimmte Ortlichkeiten oder deren be-
sondere Verhältnisse kann der Verkehr mit Kraftfahrzeugen verboten
oder beschränkt werden.
3. Wettfahren und Veranstaltung von Wettfahrten auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen sind verboten. Über die Genehmigung in
Ausnahmefällen vgl. § 24 Abs. 2 der B .
Exkurs. Der Handelmit Autodroschken und Nummern.
In der Praxis wird nach Aufgabe des Droschkenbetriebes die
betreffende Droschke entstempelt und in den polizeilichen Listen ge-