Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

16 Allgemeiner Teil. 
b) die Oberpräsidenten für die Provinzen, 
c) die Regierungspräsidenten für die Regierungsbezirke. 
Letztere sind die „Landespolizeibehörde“ im technischen Sinne 
des StGB. und anderer Gesetze. 
über den Begriff der Landespolizei führt OVG. 63 S. 154 
aus: 
„Die Landespolizei ist nicht die polizeiliche Tätigkeit, welche 
auf dem Lande im Gegensatze zur Stadt ausgeübt wird; sondern die 
Landespolizei bildet den Gegensatz zur Ortspolizei und umfaßt die- 
jenigen polizeilichen Aufgaben, für welche die Ortspolizei nicht zu- 
ständig ist. Soweit also letztere „auf dem Lande“ zuständig ist, liegt 
eine ortspolizeiliche und nicht eine landespolizeiliche Tätigkeit vor.“ 
Die Grenze zwischen dem Gebiet der Landespolizei und dem 
der Ortspolizei ist nicht gesetzlich festgelegt und muß von Fall zu 
Fall geprüft werden. Sie ist besonders zweifelhaft bezüglich der Polizei 
auf dem Meere und am Meeresufer. Das OW. nimmt an, daß 
der Gemeingebrauch am Meeresufer 1) (für diesen fehlt es an positiven. 
1) Das Wattenmeer, d. h. die zwischen dem Festland und den vorgelager- 
ten Inseln befindlichen Teile des Meeres sind nichr nur der Territorialhoheit des be- 
treffenden Staates unterworfen, sondern gehören zum Staatsgebiet (OG. 43 
S. 284). 
Aus dem Gemeingebrauch am Meeresstrand folgt z. B. das Recht des 
Publikums, am Seebadestrand Strandkörbe aufzustellen. Doch kann die 
Polizei die Aufstellung derselben nach Art und Zeit regeln. Hierüber führt das 
O# aus: 
„Der Meeresstrand steht nach § 21 Tit. 14 Teil II und 8 80 Tit. 15 Teil II 
ALR. im gemeinen Eigentum des Staates und unterliegt danach dem Gemeingebrauch. 
des Publikums. Der Gerichtshof hat auch in der .Entsch. v. 19. Okt. 1908 
anerkannt, daß beim Seebadestrande die Aufstellung von Strandkörben zum Gemein- 
gebrauche gehört. Diesen Gemeingebrauch zu regeln und zu schützen, namentlich einer 
Uberschreitung der danach dem einzelnen zustehenden Befugnisse im Interesse der 
übrigen Gleichberechtigten entgegenzutreten, gebührt der Polizei, und zwar da, wo 
es sich, wie hier, wesentlich um die Ausgleichung von Interessen des gemeinen Ver- 
lehrs handelt, der Ortspolizei. Dagegen steht es dem Fiskus nicht zu, auf Grund 
des gemeinen Eigentums des Staates diesen Gemeingebrauch auszuschließen oder ein- 
zelne Berechtigte daran zu hindern; insbesondere ist er nicht befugt, für die Auf- 
stellung von Strandkörben zugunsten einzelner oder einer Gemeinde ein Monopol 
zu begründen, durch welches jedem Dritten das ihm zustehende Gebrauchsrecht am 
Strande genommen oder eingeschränkt werden könnte (vgl. Entsch. d. RG. in Zivilf. 
Bd. 1 S. 366). Der Kläger war daher zum Mitgebrauch am Strande auch 
durch Aufstellen eines Strandkorbes berechtigt ohne Rücksicht darauf, ob dies dem 
zwischen dem Fiskus und der Gemeinde getroffenen vertraglichen Abkommen ent- 
sprach oder nicht. Die Ausübung seines Gebrauchsrechtes unterlag lediglich denjenigen 
Beschränkungen, zu deren Festsetzung die Polizeibehörde aus polizeilichen Gesichts- 
punkten berufen war. Dazu gehört die Wahrnehmung etwaiger Interessen des 
Fiskus oder der finanziell beteiligten Gemeinden nicht. Glaubte die letztere aus 
Anlaß der Aufstellung des Strandkorbes Forderungen irgendwelcher Art gegen den 
Kläger erheben zu können, so hatte der Amtsvorsteher es ihr zu überlassen, diese 
Forderungen auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege geltend zu machen. Dagegen 
war er nicht berechtigt, zugunsten dieser Forderungen von seiner polizeilichen Ver- 
fügungsgewalt Gebrauch zu machen; denn diese ist zur Wahrung der Interessen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.