Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 269 
Jedoch nicht uneingeschränkt: 
§ 66: „Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des 
gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und 
öffentlichen Plätze kein Bau und keine Veränderung vorgenommen 
werden.“ 1) 
(Teiche und Seen im Privateigentum Dritter, die sie 
jederzeit schließen können, fallen nicht hierunter. OVG. bei 
Kamptz IV S. 438). 
Und S 71: 
„In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorher- 
gegangene Anzeige unternommener Bau schädlich oder gefährlich 
für das Publikum sei, oder zur groben Verunstaltung einer 
Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der An- 
weisung der Obrigkeit geändert werden.“2) 
§§ 66, 71 und 78 Tit. 8 TeilI ALR. sind durch das Verun- 
staltungsgesetz v. 15. Juli 1907 nicht außer Kraft gesetzt (OVG. 
60 S. 472). 
Aus 871 entnimmt das OVG., daß auch im Falle des § 67 
nur Bauten verboten sind, die zu einer „groben“ Verunstaltung 
der Städte usw. führen würden (OVG. im Pr Verw Bl. 10 S. 90). 
Der Maßstab für die tatsächliche Beurteilung dieser Frage muß nach 
dieser Entscheidung den örtlichen Verhältnissen entnommen werden, 
ohne Beschränkung dieses Begriffes auf die speziell in Aussicht ge- 
nommene Baustelle und deren nächste Umgebung. 
„Die Beeinträchtigung der Schönheit eines Stadt- 
teiles ist noch keine grobe Verunstaltung desselben, dazu be- 
rechtigend, dem Eigentümer städtischen Grundbesitzes in der Aus- 
übung der wertvollsten, darin enthaltenen Nutzungsweise entgegen- 
zutreiten. Das Publikum — auch das mit Schönheits- 
sinn begabte — geht an ihm vorüber, ohne auch nur Anstoß oder 
gar Argernis zu nehmen“ (OVG. im PrVerw Bl. 10 S. 96). 
Aus diesen Gründen statuiert § 67 bei Anlegung von Neu- 
bauten in Städten eine Anzeigepflicht, zumal auch § 68 eine 
Prüfung dahin vorschreibt, 
„daß durch eine richtige und vollständige Beschreibung des 
abzutragenden Gebäudes, nach seiner Lage, Grenze und übrigen 
1) § 66 1 8 ist nach OG. 38 S. 357 nur ein Ausfluß des im 8 10 II 17 AR. 
ausgesprochenen Grundsatzes: Der Eigentümer soll sein Eigentum in einen polizei- 
mäßigen Zustand setzen und darin enthalten. 
2) § 72 bestimmt: „Findet die Anderung nicht statt, so muß das Gebäude wieder 
abgetragen, und alles, auf Kosten des Bauenden, in den vorigen Stand gesetzt werden.“ 
§8 71/2 gelten nicht, soweit Baupolizeiordnungen bestehen. Vgl. 1 C. 
Sie gelten auch nicht für Landgemeinden!
	        
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