Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

272 Besonderer Teil. 
Nicht unter 810 II 17 fällt aber die Erhaltung von Bauwerken 
aus dem Gesichtspunkte der Denkmalspflege, so daß z. B. der 
Wiederaufbau einer zerstörten Kirche nicht deshalb untersagt werden 
und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden 
kann, um den Kunstwert und die Eigenart und Stilreinheit des als 
ein Baudenkmal von besonderem Werte anzusprechenden Kirchenge- 
bäudes unversehrt zu erhalten (O. 44 S. 388). 
Hier handelt es sich um die Wahrung lediglich ästhetischer Inter- 
essen und § 35 1 81) greift nicht Platz, weil die daselbst bezeichnete 
„Beschädigung“ nicht ohne weiteres mit einer Unterhaltungsmaßnahme 
des Eigentümers zusammenfällt. Unzulässig ist auch eine Bauord- 
nung des Inhaltes, daß Gebäude in der Nähe des Kreuzberges in 
Berlin fortan nur in solcher Höhe errichtet werden dürfen, daß da- 
durch die Aussicht vom Fuße des Denkmals auf die Stadt und Um- 
gebung nicht behindert und die Aussicht des Denkmals nicht beein- 
trächtigt wird. So OG. 9 S. 353ff. Auch hier greift § 35 1 8 nicht 
Platz, ebenso nicht § 10 II 17 oder das PVG. vom 11. März 1850. 
Auch § 66 I 8 ALR. kommt nicht in Frage, da weder Inhalt noch 
Zweck auf die Vorbeugung der groben Verunstaltung der Stadt Berlin 
oder des Denkmalsplatzes gerichtet sind. Zum „Schaden des ge- 
meinen Wesens“ dient ein solcher Bau nicht, wenn er die Denkmals- 
aussicht schädigt, weil unter „Schaden“ in diesem Sinne nicht ein 
bloßer Nachteil verstanden ist. Eine „grobe Verunstaltung“ liegt 
nicht vor, wenn sich in der fraglichen Straße schon eine Reihe von 
Mietskasernen befindet. 
Aus § 10 II 17 ALR. ergeben sich die zahlreichen Einschränkungen 
des Baurechtes durch Bauordnungen oder Einzelverfügungen aus 
Gründen besonders der Feuer-, Gesundheits= und Verkehrs- 
polizei. Vielfach greifen auch die Einschränkungen in verschiedene 
Gebiete über, insbesondere bautechnische in solche der Feuerpolizei 
u. dgl. Auch dann, wenn einer baupolizeilichen Anordnung ein ge- 
sundheitspolizeiliches oder sicherheitspolizeiliches Motiv zugrunde liegt, 
verliert es dadurch nicht den baupolizeilichen Charakter (OVG. im 
Pr Verw l. 24 S. 523). 
Zu beachten ist, daß Anforderungen aus § 10 II 17 auch gegenüber 
konsensmäßig ausgeführten Bauten gestellt werden können. So O. 
im PrVerwl. 27 S. 123 (Überschrift): 
„Das Amt der Polizei, Feuersgefahr von Bauten abzuwenden, be- 
schränkt sich nicht auf den in §6gg des Gesetzes vom 11. März 1850 aus- 
drücklich bezeichneten Fall der „Bauausführungen“; die Polizei darf viel- 
mehr auch bei bereits konsentierten und konsensmäßig ausgeführten Bauten 
1) Er lautet: „Statuen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet 
werden, darf niemand, wer er auch sei, beschädigen oder ohne obrigkeitliche Erlaubnis 
wegnehmen oder einreißen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.