§ 21. Baurecht. 273
einschreiten und neue Anforderungen im Interesse der Abwendung von
Feuersgefahr stellen.“
Und allgemein:
„Bei Bauten, die entsprechend der erteilten Bauerlaubnis und dem bei
ihrer Errichtung geltenden Baurecht ausgeführt worden sind und seitdem
unverändert bestehen, kann die Polizeibehörde dann nachträglich neue An-
sorderungen stellen, wenn diese zur Abwendung von Gefahren notwendig
sind. Es folgt dies aus den Aufgaben der Polizei, der im § 10 Titel 17
Teil II des ALR. ganz allgemein der Schutz und die Sorge für Leben und
* des Publikums übertragen worden ist.“ (OVG. im Pr VerwBl. 32
Vgl. ferner:
„Die Erteilung der polizeilichen Bauerlaubnis befreit die Polizei-
behörde nicht von der ihr durch § 10 II 17 A# R. auferlegten Pflicht, für die
Sicherheit des Baues zu sorgen.
Erkannte bei Erteilung der Bauerlaubnis die Behörde die Gefahr
nicht, oder war ihr zu jener Zeit ein Mittel zur Abhilfe nicht bekannt, hat
sich dies aber späterhin, sei es infolge der bei Bränden gemachten Erfah-
rungen, sei es infolge von Fortschritten der Technik geändert, so liegt es durch-
aus im Rahmen der Aufgabe und Pflicht der Polizei, die nötigen An-
stalten zur Abwendung der Gefahr, vor allem der Gefahr für Menschen-
leben zu treffen. Sie kann demgemäß auch verlangen, daß eiserne Säulen
in einem bestehenden Gebäude glutsicher ummantelt werden.“ (OV. im
Pr Verw l. 28 S. 222).
Bei polizeilichen Anforderungen aus § 10 II 17 kann sich die
Polizei grundsätzlich an den Eigentümer des Grundstückes halten,
da dieser das Eigentum in polizeimäßigem Zustande zu erhalten hat
(OVG. im Pr Verwl. 26 S. 138). Sie kann sich aber auch an
Mieter halten, insbesondere wenn sie einen polizeiwidrigen Zu-
stand herbeigeführt haben, es sei denn, daß ihnen die Erfüllung un-
möglich ist. (Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Eigentümer selber
polizeilich zur Beseitigung des Zustandes verpflichtet wäre) (OV.
a. a. O.).
Vgl. Näheres § 11 IV.
Über das Eingreifen gegen Nichteigentümer führt das OG. 40
S. 395/96 aus:
„Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Polizei
sich für die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes nicht nur an den
Eigentümer des Grundstückes oder Gebäudes, sondern auch an einen Dritten
halten kann, der den polizeiwidrigen Zustand herbeigeführt hat, mag es
sich dabei um denjenigen handeln, welcher rechtswidrig in fremdes Eigen-
tum eingegriffen oder bei der Benutzung fremden Eigentums polizeiwidrige
Zustände veranlaßt oder in sonstiger Weise derartige Zustände verursacht
hat .. Dabei ist auch nicht unbedingt erforderlich, daß der Dritte Hand-
lungen auf dem Grundstück oder an dem Gebäude des anderen vornimmt,
es kann ein polizeiliches Einschreiten auch dann gegen den Dritten berechtigt
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 18