278 Besonderer Teil.
Zweck verfolgt, durch den Zwang zum Anschluß an die städtische Wasser—
leitung dem Publilum größere Sicherheit vor Feuersgefahr und vor Gefähr—
dung der Gesundheit durch Genuß verseuchten Brunnenwassers und unzu—
reichende Verwendung von Wasser zu Reinigungszwecken zu gewähren. Diese
Aufgaben entsprechen recht eigentlich dem 810 1117 ALR., sowie dem 86
pos. f und g des Ges. über d. P.«“V. vom 11. März 1850 (GS. S. 265).
Das entsprechende Gebot des Anschlusses an die städtische Wasserleitung
überschreitet auch nicht die der Polizei dem einzelnen gegenüber zustehenden
Machtvollkommenheiten.
Der Kläger hat selbst in seinem Schriftsatze vom 7. Juli 1895 erklärt,
daß man die Befugnis der Polizeibehörde zum Anschluß an die städtischen
Abzugskanäle anerkennen müsse. Auch der Gerichtshof hat ausgesprochen,
daß der mit einer Kanalisation erstrebte Zweck vollständig und sicher nur bei
einer allgemeinen Durchführung der Maßregel erreicht werden könne, und daß
deshalb die Polizeibehörde befugt sei, einen allgemeinen Zwang einzuführen
und alle bebauten Grundstücke der Anschlußpflicht zu unterwerfen, gleichviel ob
bei einem oder dem anderen vielleicht die Entwässerung ohne Gefährdung
der Gesundheit in anderer Weise bisher bewirkt worden sei oder fernerhin be-
wirkt werden könnt
Die Gründe, aus denen ein polizeilicher Zwang zum allgemeinen An-
schlusse an eine Kanalisationsanlage rechtlich zulässig erscheint, treffen aber
im wesentlichen auch bei der Wasserleitung von C. zu. Es gilt auch hier, daß
der mit einer solchen Einrichtung erstrebte Zweck vollständig und sicher nur bei
einer allgemeinen Durchführung der Maßregel erreicht werden kann.“
lÜber die Voraussetzungen des Anschlußzwanges führt das
OVG. 62 S. 243 aus:
„Wenn die Gemeinde ihr Wasserwerk als Privatunternehmen betreibe
und das Wassergeld als privatrechtliche Vergütung nach ihrem freien Be-
lieben gestalten will, so darf die Polizeibehörde nicht in diese rein privat-
rechtlichen Verhältnisse eingreifen, indem sie die Grundstückseigentümer zum
Anschlusse zwingt. Das darf sie selbst dann nicht, wenn das Unternehmen
zugleich einem öffentlichen Interesse dient. Die Gemeinde hat nur die Wahl:
entweder bleibt die Wasserleitung ein Privatunternehmen, dann fällt der
Anschlußzwang, oder dieser Zwang soll bestehen, dann muß die Gemeinde das
Wassergeld als öffentlich-rechtliche Gebühr gestalten und sich damit den Vor-
schriften des Kommunalabgabengesetzes hierüber und der Kontrolle des
Verwaltungsstreitverfahrens unterwerfen. Solange nicht das Wasserwerk
zur Benutzung kraft öffentlichen Rechtes zur Verfügung gestellt und demgemäß
das Wassergeld zu einer „Gebühr“ umgestaltet wird, ist der Anschlußzwang
ungültig. Das OVG. hat in ständiger Rechtsprechung an dem Grundsatze
festgehalten, daß der Anschlußzwang nur zulässig ist, wenn ihm das öffentlich-
rechtliche Anschlußrecht entspricht (vgl. U. vom 11. Dez. 1909, Pr Verw-K—.
Jahrg 32 S. 39/41).
Auch kann vorgeschrieben werden, daß binnen bestimmter Frist
nach der Schlußabnahme die Gebäude an den geputzten äußeren Flächen
mit einem das Blenden verhütenden Anstrich versehen werden. Dies
rechtfertigt sich daraus, daß andernfalls die Augen leiden würden
(OVG. im Pr VerwBl. 12 S. 601).