280 Besonderer Teil.
zulässig. Er weist darauf hin, daß 8 78 18 ALR.: „Die Straßen und
öffentlichen Plätze dürfen nicht verengt, verunreinigt oder sonst ver—
unstaltet werden“ ebensowenig wie § 82 daselbst: „Nähere Bestim-
mungen über die §§°78—81 berührten Gegenstände bleiben den be-
sonderen Polizeigesetzen eines jeden Ortes vorbehalten“ Platz greifen
könne, weil die hier bezeichnete Aufgabe der Polizei nur negativ
sei und der Polizei kein Recht gäbe, die Gestaltung des Eigentums den
Eigentümern positiv vorzuschreiben. Auch 8§ 10 II 17 käme nicht
in Frage, weil Vorgärten nicht die Bewahrung des Publikums vor
Schaden, sondern lediglich die Verbesserung des Gesundheitszu-
standes bezweckten. Wohlfahrtspflege sei aber auch sonst nicht Auf-
gabe der Polizei. Schließlich sei auch nicht aus 84 des sog. Flucht-
liniengesetzes v. 2. Juli 1875 weder ausdrücklich noch stillschweigend
die Verpflichtung der Eigentümer vorausgesetzt, die Vorgärten als
Gartenland einzurichten und zu unterhalten.
c) Verkehrspolizeil).
Aufgabe der Verkehrspolizei ist die Aufrechterhaltung der Ord-
nung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen. (Vgl. hierzu Jebens, Verkehrspolizeiliches im
Pr VerwBl. 27 S. 551 ff. und 567 ff.).
Auch hier greift 8 10 II 17 ALR. und der darüber hinausgehende
86b des PVG. v. 11. März 1850 ein, welcher die „Ordnung, Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern“ als Gegenstände der
ortspolizeilichen Regelung aufgeführt.
So kann die Anbringung von Hausnummern, von Laternen oder
Straßenbezeichnungen an Häusern vorgeschrieben werden. (Vgl. Bier-
mann, Privatrecht und Polizei S. 169).
Von besonderer Bedeutung ist auch § 80 1 8 ALR. für Anlegung
von Keller= und Ladentüren, die auf die Straße gehen, und nur mit
polizeilicher Erlaubnis angelegt werden können. Auch 8§ 78 1 8 kommt
hier zur Anwendung, der die Verengung, Verunreinigung oder son-
stige Verunstaltung der Straßen und öffentlichen Plätze verbietet.
So kann insbesondere, die Polizei eine Einrichtung der Dachabfall-
rohre verlangen, welche einen ordnungsmäßigen Gebrauch der Bürger-
steige ermöglicht. So OVWG. 31 S. 359:
„Der Kläger hat bisher das Regenwasser durch ein Abfallrohr nur bis
auf den Bürgersteig geleitet und von hier aus ist das Wasser dann wild
über den Bürgersteig herüber in den Rinnstein gelaufen. Daß ein solcher
1) Von der Verkehrspolizei ist die Wegepolizei (Wegebau= oder Straßen-
baupolizei) zu unterscheiden. Dieser liegt die Heranziehung der Wegebaupflichtigen
sowie die Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr, die Einziehung
und Verlegung öffentlicher Wege ob (§8§ 55—57 Zust.-Gesetz).