282 Besonderer Teil.
Jahrg. 24 S. 423). Besteht eine derartige Ausnahme, dann hat die Polizei—
behörde zur Wahrung der einschlagenden polizeilichen Interessen sich in der
Regel zunächst an den Straßenunterhaltungspflichtigen und nicht an den An-
lieger zu halten. Gegen, den letzteren kann sic nur dann und insoweit vor-
gehen, als die Benutzung des Straßenrinnsteins zur Grundstücksentwässe-
rung zu Mißständen führt, die aus polizcilichen Rücksichten abgestellt werden.
müssen und sich in keiner anderen Weise als durch einen Eingriff in die dem
käsnands zustehende Benutzung des Straßenrinnsteins sachgemäß beheben
assen.
Hier liegt eine derartige Ausnahme vor. Sie kann allerdings nicht
lediglich durch polizeiliche Vorschriften begründet werden, da Polizeivor-
schriften ihrer Natur nach rechtliche Verbindlichkeiten weder neu begründen
noch bestehende Verpflichtungen abändern und daher auch ein über den be-
stimmungsmäßigen Gebrauch der öffentlichen Wege und Straßen hinaus-
ehendes Recht der Anlieger zu ihrer Benutzung nicht schaffen können
(rl. Urt. vom 26. Nov. 1881, Entsch. des OG. Bd. 8 S. 356). Viel-
mehr bedarf es zur Begründung eines solchen Rechtes. der Zustimmung
der Wegepolizeibehörde, des Wegebaupflichtigen und des etwa davon verschie-
denen Eigentümers des Wegegrundstücks.“
(Weiter wird ausgeführt, daß eine derartige Benutzung der Rinn-
steine mit Wissen und Willen der Stadt (als Wegebaupflichtiger und
Eigentümer des Wegegrundstückes) ausgeführt wird, da die tatsächliche
dauernde Übung den Schluß rechtfertigt, daß in Rücksicht auf die ört-
lichen Verhältnisse die Straßenrinnsteine von den städtischen Gemeinde-
organen allgemein zur Ableitung der Wirtschaftswässer aus den an-
liegenden Grundstücken stillschweigend bestimmt worden sind. Hierzu
muß noch die Zustimmung der Wegepolizeibehörde zu dieser über den
Gemeingebrauch des Weges hinausgehenden Benutzung der Rinn-
steine hinzukommen, um ihr die ortsrechtliche Anerkennung zu ver-
leihen, d. h. um diese Art der Entwässerung der Grundstücke als den
dem bestehenden Rechte entsprechenden Zustand erscheinen zu lassen.
Eine solche Zustimmung wurde in der Bestimmung einer polizeilichen
Verordnung gesehen, in welcher die Polizeibehörde zum Ausdrucke
bringt, daß in der Stadt bei fertig hergestellten, nicht kanalisierten
Straßen die Wirtschaftswässer in die Rinnsteine abzuleiten sind.)
Die im Bürgersteig liegenden, der Abführung der Hauswässer
dienenden Rohre sind vom Grundstückseigentümer zu unter-
halten und zu reinigen. Hierüber führt das OV. 53 S. 401 1) aus:
1) Der Rechtsfall war folgender: Die Witwe F. war Eigentümerin eines an der
A-Straße belegenen Grundstückes. Zu diesem führte von der Straße aus eine mit Bord-
steinen eingefaßte, den Bürgersteig unterbrechende Einfahrt. An deren einer Seite be-
fand sich entlang dem Bordstein eine offene gepflasterte Rinne, durch welche Frau F.
die Hausabwässer ihres Grundstückes der Straßengosse zuführte. Bei einer Regu-
lierung des Bürgersteiges durch die städtische Verwaltung wurde die den Bürgersteig
unterbrechende Bordsteineinfassung der Einfahrt nebst der an ihr entlang führenden
Abflußrinne beseitigt. Frau F. legte darauf zur Ableitung der Hauswässer im Bürger-
steig ein eisernes Abflußrohr von kastenähnlichem Querschnitt an. Die in dem
Niveau des Bürgersteigs liegende Oberfläche dieses Kastenrohres war völlig glatt.