286 Besonderer Teil.
zu wahren. Sie müssen also die Bezeichnung „Polizeiverordnung“
tragen, auf § 137 und die dort angezogenen gesetzlichen Bestimmungen
Bezug nehmen und durch die vorgeschriebenen Amtsblätter bekannt
gemacht werden. Es genügt, daß der Ausdruck „Polizeiverordnung“
in den einleitenden Bestimmungen der Polizeiverordnung vorkommt.
Die Überschrift „Polizeiverordnung“ ist an sich nicht erforderlich
(OVG. im Pr VerwBl. 8 S. 231). (OV. 31 S. 358).
c) Geltungsgebiet der Baupolizeiverordnungen.
Sie gelten für den Bezirk, für den sie erlassen sind (Kreis, Regie-
rungsbezirk, Provinz). Rückwirkende Kraft haben sie dann, wenn
es ausdrücklich bestimmt wird (OVG. im PrVerw l. 26 S. 203).
Neue baurechtliche Bestimmungen gelten sonst grundsätzlich nicht für
Bauten, die auf Grund eines ordnungsmäßigen Konsenses bereits in
der Ausführung begriffen sind oder gar schon fertiggestellt sind. Vgl.
O#G 24 S. 364:
„Wie der Vorderrichter selbst anerkennt, auch nicht füglich bezweifelt
werden kann, kommen nachträglich ergangene Bestimmungen des Baurechts auf
bereits vollendete Bauten regelmäßig nicht zur Anwendung; es beruht dies
auf der an sich überall und ohne weiteres begründeten Voraussetzung, daß
solche neue Bestimmungen zunächst nur für die unter ihrer Herrschaft aus-
zuführenden Bauten gegeben sind (OG. IV S. 361, VI S. 316), daß es also
einer besonderen, ausdrücklichen Anordnung bedarf, wenn auch andere Bauten,
insbesondere schon vorhandene Bauwerke den neuen Vorschriften unterworfen
werden sollen. Aus demselben Grunde muß aber auch angenommen werden,
daß neue baurechtliche Bestimmungen der Regel nach keine Geltung für Bauten
haben, die auf Grund eines ordnungsmäßig erteilten Konsenses bereits in der
Ausführung begriffen sind. Es rechtfertigt sich das um so mehr, als die ent-
gegengesetzte Auffassung nicht bloß zu den bedentlichsten, zum Teil sogar ganz
unannehmbaren Folgerungen für die Bauunternehmer führen müßte, sondern
auch in ihrer Handhabung auf kaum zu lösende Schwierigkeiten stoßen würde.
Ein in der Ausführung begriffenes Bauwerk kann nicht derart in zwei Teile
gespalten werden, daß nur der beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
noch unvollendete Teil von diesen Bestimmungen getroffen würde, der bereits
ausgeführte Teil aber davon unberührt bliebe; das verbietet sich von selbst;
es müßte also jeder noch nicht ganz vollendete Bau den neuen Vorschriften
unterworfen werden.
Weiter müßten bei solcher Auffassung aber auch die erheblichsten Zweifel
darüber entstehen, wann ein Bau als vollendet anzusehen sei; hierfür können
die verschiedensten Zeitpunkte, z. B. die Herstellung des Rohbaues oder auch
die Vollendung des inneren Ausbaues in Frage kommen und an einem ge-
nügenden Anhalte, um sich für den einen oder den anderen zu entscheiden,
fehlt es durchaus.“
Für Neu- und Umbauten sowie größere Reparaturen älterer
1) Für die gemäß § 11 des PVerw G. vom 11. III. 1850 erlassenen, auf den
Erlaß d. Ministers d. Innern v. 6. Juni 1850 (Min.-Bl. f. innere Verw. 1850 S. 176)
gestützten Pol.-Verordn. hatte das OVG. entschieden, daß die Bezeichnung „Baupolizei-
ordnung“ statt „Baupolizeiverordnung“" genüge (OV. 27 S. 414).