Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 21. Baurecht. 291 
verständnis mit ihr kann die Baupolizeibehörde mit dieser Begrün- 
dung den Baukonsens in der Weise versagen, daß die Versagung als 
von der Wegepolizeibehörde ausgehend erscheint (O#VG. 45 S. 415/16). 
Die Baupolizeibehörde kann die Sache aber auch der Wegepolizei 
zur Entscheidung überweisen, die dann den Konsens verweigern kann, 
wenn die Voraussetzungen der Inanspruchnahme vorliegen. In jedem 
Falle ist aber nur der Einspruch bei der Wegepolizeibehörde nach 
§ 56 Ziff. 1 Zust.-Gesetz zulässig. 
Von der Wegepolizei ist die Verkehrspolizei zu unter- 
scheiden. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicher- 
heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen. Wird der 
Verkehr nicht durch Baulichkeiten, sondern durch Karussells, Schaubuden, 
Firmen= und Reklameschilder u. dgl. in der Nähe öffentlicher Straßen 
beeinträchtigt, so hat die Verkehrs polizei einzugreifen, nicht die 
Wegepolizeil). 
Über die Abgrenzung zwischen Bau= und Wegepolizei 
vgl. Kreuzlin im Pr Verw Bl. 31 S. 239: 
„Daß bauliche Anlagen, wie vortretende Bauteile, Kellerlichtschächte, 
Kellertreppen, Gebäudeausgänge usw. die Ordnung, Sicherheit und Leichtig- 
keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigen, bildet zu- 
nächst einen Gegenstand der baupolizeilichen Fürsorge. Bei schon vor- 
handenen Bauten hat jedoch in der Regel die Verkehrs polizei oder die 
Wegebaupolizei vorzugehen, weil dann der gefährliche Zustand der Verkehrs- 
anlage in den Vordergrund tritt. In entsprechender Weise ist die Zuständig- 
keit abzugrenzen, wenn beim Mangel einer Fluchtlinienfestsetzung für die Ein- 
haltung eines genügenden Abstandes der Bauten von der Straßengrenze zu 
sorgen ist. Dasselbe gilt für Bauten auf öffentlichen Wegen, sofern sich 
die zu veranlassende polizeiliche Maßnahme nicht zugleich als eine wege- 
polizeiliche Verfügung i. S. des § 56 Zust Ges. darstellt. — Der Erlaß einer 
Volizeivorschrift, welche die Errichtung von baulichen Anlagen, die eine 
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs 
herbeiführen können, in bestimmten Ortsteilen verbietet, steht der Baupolizei- 
behörde zu. 
Anordnungen über die Einfriedigung von Gebäudegrundstücken an öffent- 
lichen Straßen in den nach letzteren nicht durch Gebäude abgeschlossenen 
Grundstücksgrenzen sind baupolizeiliche. Handelt es sich dagegen um die 
Notwendigkeit der Einfriedigung von unbebauten Grundstücken, so ist die 
Baupolizeibehörde zum Einschreiten auch dann nicht berufen, wenn die Grund- 
stücke Bauplatzeigenschaft haben.?) Die Einholung einer Bauerlaubnis für bie 
1) Wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück an Besitzer von Karussells 
nUsw. vermietet, ohne das Grundstück dem Publikum zur freien Verfügung zu stellen, 
so ist ein Einschreiten gegen den Grundeigentümer nur zulässig, wenn die Zulassung 
des Karussells auf dem Grundstück für das auf der daneben gelegenen öffentlichen 
Straße verkehrende Publikum mit Gefahren verknüpft wäre oder durch die Zulassung 
des Karussells usw. die Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße leiden würde (O#. 29 
S. 314). 
) A. A. jedoch O. 41 S. 362, weil zwischen den bebauten Grundstücken und 
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