8 21. Baurecht. 291
verständnis mit ihr kann die Baupolizeibehörde mit dieser Begrün-
dung den Baukonsens in der Weise versagen, daß die Versagung als
von der Wegepolizeibehörde ausgehend erscheint (O#VG. 45 S. 415/16).
Die Baupolizeibehörde kann die Sache aber auch der Wegepolizei
zur Entscheidung überweisen, die dann den Konsens verweigern kann,
wenn die Voraussetzungen der Inanspruchnahme vorliegen. In jedem
Falle ist aber nur der Einspruch bei der Wegepolizeibehörde nach
§ 56 Ziff. 1 Zust.-Gesetz zulässig.
Von der Wegepolizei ist die Verkehrspolizei zu unter-
scheiden. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen. Wird der
Verkehr nicht durch Baulichkeiten, sondern durch Karussells, Schaubuden,
Firmen= und Reklameschilder u. dgl. in der Nähe öffentlicher Straßen
beeinträchtigt, so hat die Verkehrs polizei einzugreifen, nicht die
Wegepolizeil).
Über die Abgrenzung zwischen Bau= und Wegepolizei
vgl. Kreuzlin im Pr Verw Bl. 31 S. 239:
„Daß bauliche Anlagen, wie vortretende Bauteile, Kellerlichtschächte,
Kellertreppen, Gebäudeausgänge usw. die Ordnung, Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigen, bildet zu-
nächst einen Gegenstand der baupolizeilichen Fürsorge. Bei schon vor-
handenen Bauten hat jedoch in der Regel die Verkehrs polizei oder die
Wegebaupolizei vorzugehen, weil dann der gefährliche Zustand der Verkehrs-
anlage in den Vordergrund tritt. In entsprechender Weise ist die Zuständig-
keit abzugrenzen, wenn beim Mangel einer Fluchtlinienfestsetzung für die Ein-
haltung eines genügenden Abstandes der Bauten von der Straßengrenze zu
sorgen ist. Dasselbe gilt für Bauten auf öffentlichen Wegen, sofern sich
die zu veranlassende polizeiliche Maßnahme nicht zugleich als eine wege-
polizeiliche Verfügung i. S. des § 56 Zust Ges. darstellt. — Der Erlaß einer
Volizeivorschrift, welche die Errichtung von baulichen Anlagen, die eine
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs
herbeiführen können, in bestimmten Ortsteilen verbietet, steht der Baupolizei-
behörde zu.
Anordnungen über die Einfriedigung von Gebäudegrundstücken an öffent-
lichen Straßen in den nach letzteren nicht durch Gebäude abgeschlossenen
Grundstücksgrenzen sind baupolizeiliche. Handelt es sich dagegen um die
Notwendigkeit der Einfriedigung von unbebauten Grundstücken, so ist die
Baupolizeibehörde zum Einschreiten auch dann nicht berufen, wenn die Grund-
stücke Bauplatzeigenschaft haben.?) Die Einholung einer Bauerlaubnis für bie
1) Wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück an Besitzer von Karussells
nUsw. vermietet, ohne das Grundstück dem Publikum zur freien Verfügung zu stellen,
so ist ein Einschreiten gegen den Grundeigentümer nur zulässig, wenn die Zulassung
des Karussells auf dem Grundstück für das auf der daneben gelegenen öffentlichen
Straße verkehrende Publikum mit Gefahren verknüpft wäre oder durch die Zulassung
des Karussells usw. die Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße leiden würde (O#. 29
S. 314).
) A. A. jedoch O. 41 S. 362, weil zwischen den bebauten Grundstücken und
19*