Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 293 
S. 209 und 34 S. 264) 1), weil trotz Überganges der Verwaltung 
und Unterhaltung der früheren Staatschausseen auf die Provinzen 
diesen die polizeilichen Befugnisse nicht mitübertragen wurden, so daß 
nach wie vor hierfür §§ 3 Ziff. 2 und 4 der Reg.-Instruktion v. 
23. Oktober 1817 i. V. mit der Kab.-Order v. 31. Dezember 1825 gelten 
— ist der Bau und die bauliche d. h.„[chausseemäßige Unterhal- 
tung der Chausseen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung zur 
Beseitigung etwaiger Verkehrhindernisse, z. B. beim Aufstellen von 
Gegenständen, Lagern von Gütern, Zuleitung von Abwässern und 
zur Fürsorge für die Verkehrsvorschriften; z. B. die Innehaltung der 
Ladegewichte, Schonung der Fußwege usw. Aufgabe der Chaussee- 
verkehrspolizei — die in Landgemeinden und Gutsbezirken dem 
Landrat, in Städten der Ortspolizei zusteht — ist es, für den Schutz der 
Chausseen und deren Inanspruchnahme für den öffentlichen Verkehr 
zu sorgen. 
Bei Bauten an Chausseen hat die Chausseepolizeibe- 
hörde nur die rein chausseepolizeilichen Interessen zu regeln, z. B. 
die Frage, in welchem Abstande von der Chaussee gebaut werden darf, 
während im übrigen die Baupolizei von der Baupolizeibehörde 
ausgeübt wird (OVG. 18 S. 390, 43 S. 370). Die Ortspolizeibe- 
hörde muß unter Mitwirkung der Chausseepolizeibehörde handeln. 
Beschränkt oder verringert die Landespolizei die Baugenehmigung 
aus chausseepolizeilichen Gründen, so ist, sofern sie nicht unmittel- 
bar an den Antragsteller verfügt, von der Ortspolizeibehörde in 
dem Baubescheide auszusprechen, daß es sich um eine polizeiliche Ver- 
fügung der Landespolizei handele und die Rechtsmittel gegen die 
landespolizeilichen Verfügungen zu richten. Wird eine Baugenehmi- 
gung versagt, weil ein geplantes Bauwerk in den Chausseekörper hinein- 
rage, so liegt darin eine Inanspruchnahme von Grund und Boden 
für den öffentlichen Verkehr; es kommt also das Verfahren nach § 56 
Zust.-Gesetz zur Anwendung (OVG. 43 S. 370). 
c) Eisenbahnpolizei. 
Die Eisenbahnpolizei steht bezüglich der Haupt= und Neben- 
bahnen nach Art. 42 Reichs-Verf. dem Bundesratw zu. Er hat die 
Eisenbahnbau= und Betriebsordnung v. 4. November 1904 (Abänd.= 
Gesetz v. 24. Juni 1907) und die Eisenbahnsignalordnung v. 24. Juni 
1907 erlassen. In Preußen ist der Minister der öffentlichen Arbeiten 
1) In Eilfällen, z. B. bei Gefahr im Verzuge — dringlichen Brücken- 
reparaturen oder Schneeverwehungen — kann, wenn der Chausseebeamte nicht zu 
erreichen ist oder das Einschreiten unterläßt, die Ortspolizeibehörde das Er- 
forderliche veranlassen, jedoch lediglich als Organ der Chausseebaupolizeibehörde, 
also des Regierungspräsidenten (O. 41 S. 234).
	        
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