294 Besonderer Teil.
generell zum Erlaß von Ausführungsverordnungen, speziell zum Er-
laß reichsrechtlich nicht geregelter Materien zuständig. Für das Ver-
ordnungsrecht des Ministers gilt § 136 LVG. Als weitere Eisen-
bahnpolizeibehörden kommen die Eisenbahndirektionen sowie die
ihnen übergeordneten Betriebsinspektionen, jedoch nur inner-
halb ihres Geschäftsbereiches (RG Z. 55 S. 149 ff.) in Betracht. Auf-
gabe der Bahnpolizei ist es,
„im öffentlichen Interesse die nötigen Anstalten zur Abwendung der
aus dem Eisenbahnbetriebe sich ergebenden vorbezeichneten Gefahrent)
zu treffen, und dies geschieht dadurch, daß sie im Rahmen jenes Inter-
esses für die Ordnung, Sicherheit, und soweit dies durch ihre Aufgabe
erfordert wird, auch für die Leichtigkeit des Eisenbahnbetriebes sorgt,
indem sie die hierzu erforderlichen Anordnungen zwingenden Charakters
erläßt und deren Innehaltung überwacht. Auf Grund der Art. 42, 43
und 7 Ziff. 2 der RVerf. nimmt der Bundesrat das Recht in Anspruch,
in betreff der deutschen Eisenbahnen die Bahnpolizei unmittelbar selbst
durch Erlassung allgemeiner einhceitlicher Vorschriften auszuüben, und
hat dieses in Anspruch genommene Recht durch Erlassung verschiedener
bahnpolizeilicher „Ordnungen“ betätigt. Soweit hierdurch keine Be-
schränkungen gegeben sind, ist die Bahnpolizei als Stück der Staats-
hoheit den Einzelstaaten verblieben. In Preußen steht die Bahnpolizei
nicht den allgemeinen Polizeibehörden, sondern den Eisenbahnbehörden
zu.“ (RG. 55 S. 150).
Die Aufgaben der Bahnpolizei sind hiernach sachlich undräum-
lich abgegrenzt.
Sachlich fallen hierunter alle Anordnungen zwecks Sicherung
des Betriebes, des reisenden und nichtreisenden Publikums, der Schutz
der Bahnanlagen und Betriebsmittel gegenüber dem Eingriffe Dritter,
die Regelung des Rangierbetriebes.
Räumlich erstreckt sich die Zuständigkeit der Bahnpolizei nur
auf das Bahngebiet, „d. h. auf die ganze Bahn und die dazu ge-
hörigen Anlagen, als welche neben dem Planum dessen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken, ferner die Bahnhöfe, Haltestellen und
Stationen in Frage kommen. Dieses Bahngebiet fällt nicht not-
wendig mit den privatrechtlichen Grenzen des im Eigentum der
Eisenbahnverwaltung stehenden Geländes zusammen, sondern beschränkt
sich auf dasjenige Gebiet, welches unmittelbar den Eisenbahntransport-
zwecken dient (OVG. 32 S. 223). Hierzu gehören auch Bahnhofs-
zufahrten, Vorplätze, Aborte, nicht aber öffentliche Wege. Eisenbahn-
zufuhrwege sind grundsätzlich Privatwege des Eisenbahnunternehmens,
wenn sie Teile der Eisenbahnanlage selbst, des Bahnhofes sind und nur
die Bestimmung haben, als Zugangsweg zu den Bahngebäuden zu
dienen 2); nur dann sind sie „öffentliche Wege“, wenn sie nach Maß-
1) Zitiert war vorher § 10 II 17 Ad R. "
3) Insbesondere sind bloße Zugangswege solche Wegeteile, die den Bestandteil