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gabe des landespolizeilich genehmigten oder vorgeschriebenen Bahn-
bauprojektes vom Unternehmer als öffentliche Wege angelegt sind.
Restaurants in Bahnhöfen unterstehen der Eisenbahnpolizei nur hin-
sichtlich des reisenden Publikums (RGSt. 37 S. 264). Eisenbahn-
speisewagen unterstehen nur der Bahnpolizei.
Der Schutz der Eisenbahnen steht im übrigen der Ortspolizei
zu, soweit es sich nicht um das unmittelbare Bahngebiet handelt. Hier
kommt insbesondere der Schutz der Bahnstrecken durch Einwirkungen
Dritter in Frage, z. B. Verbote, welche die Anlage von Steinbrüchen,
Torfstichen, Lehmgruben in der Nähe des Bahnkörpers untersagen,
weil hierdurch unter Umständen ein gemeingefährliches Verbrechen
i. S. der §§ 315, 316 St G. begangen würde. Auch wenn letztere
Paragraphen nicht in Frage kämen, könnte die Polizei schon deshalb
einschreiten, weil der Eigentümer sein Eigentum so erhalten muß
und nur so benutzen darf, daß dadurch die polizeilich zu schützenden
Interessen, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Gleichgültig ist es, daß die eigentliche Gefährdung von Menschenleben
in der Hauptsache durch den Eisenbahnbetrieb hervorgerufen wird
und durch Enteignung das gefährdete Grundstück vom Betriebsunter-
nehmer erworben werden kann:
„denn die Fürsorge der Polizei erstreckt sich nicht bloß auf die Ab-
wendung der Gefahren für Leben und Gesundheit der auf der Eisenbahn ver-
kehrenden Personen, sondern auch auf die Abwendung einer Beschädigung oder
Gefährdung jener öffentlichen Transportanstalt selbst, so daß es völlig un-
erörtert bleiben kann, ob der Zustand eines Nachbargrundstücks, welcher
das Hinabstürzen des Eisenbahnkörpers und der auf diesem verkehrenden Per-
sonen befürchten läßt, nicht auch das Leben der letzteren unmittelbar gefährdet.
War hiernach die Polizeibehörde berechtigt, die Unterlassung einer den
Bahnbetrieb gefährdenden Benutzungsart ihres Grundstücks den Klägern auf-
zuerlegen, so wurde diese Berechtigung nicht um deswillen beseitigt, weil der
Eisenbahnunternehmer sich gegen diese Gefährdung auch durch den Erwerb
des klägerischen Grundstücks im Enteignungsverfahren hätte schützen können,
oder weil die Eisenbahnaufsichtsbehörde, als ein anderes Organ der einheit-
lichen Polizeigewalt des Staates, in der Lage sein mag, dem Unternehmer
einen solchen Erwerb aufzugeben. Denn wenn der Polizei zwei zu Er-
füllung ihrer Aufgaben Verpflichtete gegenüberstehen, hat dieselbe, sofern das
Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, nach ihrer von vernünftigem Ermessen
geleiteten Wahl zu bestimmen, gegen welchen von beiden sie das Erforderliche
vorkehren will.“ (OVG. 24 S. 400401).
Auch kann die Ortspolizei die Beseitigung eines gefährdenden
Bretterzaunes in der Nähe eines Eisenbahnüberganges verlangen,
weil das Vorhandensein eines solchen mit Rücksicht auf den Be-
einer unmittelbar den Eisenbahntransportzwecken dienenden Grundfläche bilden, welche
insbesondere innerhalb des eingefriedigten oder sonst nach außen klar erkennbar ab-
egrenzten Bahnhofsterrains selbst liegen im Gegensatz zu solchen, die auf weite Er-
Aiobans durch die offene Feldmark führen (O. 23 S. 374).