Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

296 Besonderer Teil. 
trieb der eine Straße durchschneidenden Eisenbahn eine Gefahr so- 
wohl für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bildet, da der Zaun 
den freien Ausblick vom Eisenbahnzuge aus hindert, dann aber auch 
das auf der Straße verkehrende Publikum gefährdet, insofern dasselbe 
wegen des Zaunes das Herannahen des Zuges nicht rechtzeitig sieht. 
Allerdings kann der Eisenbahnverwaltung durch die Landespolizei- 
behörde die Verpflichtung auferlegt werden, an einem Chausseeüber- 
gang eine Wegeschranke anzubringen und bedienen zu lassen (8 14 
Eisenbahngesetz v. 3. November 1838 und 814 Enteignungsgesetz v. 
11. Juni 1874), aber die Polizeibehörde kann vom Besitzer eines Nach- 
bargrundstückes die Beseitigung einer Anlage, die mit Rücksicht auf 
den Eisenbahnbetrieb gefährlich ist, auch dann fordern, wenn sich die 
Gefahr vielleicht durch eine Einrichtung abwenden ließe, die dem 
Eisenbahnunternehmer aufgegeben werden könnte. Da die Gefahr 
durch die Errichtung eines undurchsichtigen Zaunes — wenn auch in 
Verbindung mit dem Eisenbahnbetrieb — entsteht, so kann die Polizei 
von dem Grundstückseigentümer, der den Zaun hat aufführen lassen, 
die Wiederherstellung eines polizeimäßigen Zustandes durch Entfer- 
nung des undurchsichtigen Zaunes verlangen (OV. 41 S. 428). 
Über das Verhältnis der Orts polizeibehörde zur Bahnpolizei- 
behörde führt das O. 38 S. 262 aus: # 
„ In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist auch seither schon 
anerkannt .., daß die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde ihre Schranke 
an der räumlich und sachlich begründeten Zuständigkeit der Bahnpolizei- 
behörde findet. Räumlich erstreckt sich die Zuständigkeit der Bahnpolizei- 
behörde jedoch nicht auf alle im Eigentum des Eisenbahnunternehmens 
stehenden Anlagen, deren Entstehung und Erhaltung auf dieses Unternehmen 
zurückzuführen ist, oder die in irgendeiner Beziehung zu diesen dienenden 
Anlagen und sachlich nur auf die Beaufsichtigung und Sicherstellung der 
eigentlichen Bahnanlage. Zu ihrer Zuständigkeit gehört auch insbesondere 
die Abwehr aller Maßnahmen Dritter, die sich als die Inanspruchnahme der 
Verfügung über die Bahnanlage oder gar als Eingriffe in die Bahnanlage 
darstellen. Und dies gilt ebenfalls für die Ortspolizeibehörde dahin, daß 
sie, sofern eine zu ihrer sachlichen Zuständigkeit gemeinsame Angelegenheit 
ihrer Erfüllung nicht bloß bis zur Bahnanlage, sondern auch auf der eigent- 
lichen Bahnanlage findet, wie dies z. B. für den öffentlichen Wegeverkehr 
dann zutrifft, wenn der Bahnkörper zugleich diesem Verkehr dient, sich auf die 
Befriedigung des Bedürfnisses bis zur Bahnanlage zu beschränken und die An- 
ordnung des Erforderlichen auf der eigentlichen Bahnanlage der Bahnpolizei- 
behörde zu überlassen habe. Dagegen kann für öffentliche Wege und die 
einem anderen Zweck bestimmten Anlagen überhaupt und also auch hier die 
Entwässerungsanlagen die Zuständigkeit der Bahnpolizei nicht etwa auch in- 
soweit in Frage kommen, als sie längs der Bahnanlage oder über oder unter 
derselben sich hinziehen. Denn wenn auch zutreffen sollte, daß Anlagen 
dieser Art zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit des Bahnkörpers 
in einem gewissen Zustand zu erhalten sind, so fallen sie doch um deswillen 
nicht aus der mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung begründeten Zuständig-
	        
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