296 Besonderer Teil.
trieb der eine Straße durchschneidenden Eisenbahn eine Gefahr so-
wohl für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bildet, da der Zaun
den freien Ausblick vom Eisenbahnzuge aus hindert, dann aber auch
das auf der Straße verkehrende Publikum gefährdet, insofern dasselbe
wegen des Zaunes das Herannahen des Zuges nicht rechtzeitig sieht.
Allerdings kann der Eisenbahnverwaltung durch die Landespolizei-
behörde die Verpflichtung auferlegt werden, an einem Chausseeüber-
gang eine Wegeschranke anzubringen und bedienen zu lassen (8 14
Eisenbahngesetz v. 3. November 1838 und 814 Enteignungsgesetz v.
11. Juni 1874), aber die Polizeibehörde kann vom Besitzer eines Nach-
bargrundstückes die Beseitigung einer Anlage, die mit Rücksicht auf
den Eisenbahnbetrieb gefährlich ist, auch dann fordern, wenn sich die
Gefahr vielleicht durch eine Einrichtung abwenden ließe, die dem
Eisenbahnunternehmer aufgegeben werden könnte. Da die Gefahr
durch die Errichtung eines undurchsichtigen Zaunes — wenn auch in
Verbindung mit dem Eisenbahnbetrieb — entsteht, so kann die Polizei
von dem Grundstückseigentümer, der den Zaun hat aufführen lassen,
die Wiederherstellung eines polizeimäßigen Zustandes durch Entfer-
nung des undurchsichtigen Zaunes verlangen (OV. 41 S. 428).
Über das Verhältnis der Orts polizeibehörde zur Bahnpolizei-
behörde führt das O. 38 S. 262 aus: #
„ In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist auch seither schon
anerkannt .., daß die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde ihre Schranke
an der räumlich und sachlich begründeten Zuständigkeit der Bahnpolizei-
behörde findet. Räumlich erstreckt sich die Zuständigkeit der Bahnpolizei-
behörde jedoch nicht auf alle im Eigentum des Eisenbahnunternehmens
stehenden Anlagen, deren Entstehung und Erhaltung auf dieses Unternehmen
zurückzuführen ist, oder die in irgendeiner Beziehung zu diesen dienenden
Anlagen und sachlich nur auf die Beaufsichtigung und Sicherstellung der
eigentlichen Bahnanlage. Zu ihrer Zuständigkeit gehört auch insbesondere
die Abwehr aller Maßnahmen Dritter, die sich als die Inanspruchnahme der
Verfügung über die Bahnanlage oder gar als Eingriffe in die Bahnanlage
darstellen. Und dies gilt ebenfalls für die Ortspolizeibehörde dahin, daß
sie, sofern eine zu ihrer sachlichen Zuständigkeit gemeinsame Angelegenheit
ihrer Erfüllung nicht bloß bis zur Bahnanlage, sondern auch auf der eigent-
lichen Bahnanlage findet, wie dies z. B. für den öffentlichen Wegeverkehr
dann zutrifft, wenn der Bahnkörper zugleich diesem Verkehr dient, sich auf die
Befriedigung des Bedürfnisses bis zur Bahnanlage zu beschränken und die An-
ordnung des Erforderlichen auf der eigentlichen Bahnanlage der Bahnpolizei-
behörde zu überlassen habe. Dagegen kann für öffentliche Wege und die
einem anderen Zweck bestimmten Anlagen überhaupt und also auch hier die
Entwässerungsanlagen die Zuständigkeit der Bahnpolizei nicht etwa auch in-
soweit in Frage kommen, als sie längs der Bahnanlage oder über oder unter
derselben sich hinziehen. Denn wenn auch zutreffen sollte, daß Anlagen
dieser Art zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit des Bahnkörpers
in einem gewissen Zustand zu erhalten sind, so fallen sie doch um deswillen
nicht aus der mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung begründeten Zuständig-