83. Polizeibehörden und Polizeikosten. 19
die Rechtsprechung des OVG. die Zuständigkeit der Landes polizeibehörde zu-
wiesen und dies damit begründet, daß es sich dabei um eine Angelegenheit
handle, bei der ein über den räumlichen Bezirk der Ortspolizeiverwaltung mehr
oder minder hinausreichender Kreis von Beteiligten berührt werde. Die Kon-
trolle der Führung richtiger Familiennamern hat sie dagegen nicht minder
ständig zu den Aufgaben der Ortspolizei gerechnet, weil sie nur für einen
engeren Kreis von Beteiligten, und zwar in erster Linie für die nachbarlich ört-
liche Gemeinschaft, Bedeutung hat, und weil der Umstand allein, daß ihre Be-
deutung gelegentlich auch diese Grenzen überschreiten mag, nicht ausreicht, um
sie zu einer landespolizeilichen Angelegenheit zu machen.“
Ist die Zuständigkeit der Landespolizei zum Erlaß von
Polizeiverordnungen ausdrücklich gesetzlich begründet, z. B.
durch das Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender
Gegenden vom 2. Juni 1902, so müssen auch die auf Grund der
Verordnung zu treffenden Verfügungen im Einzelfall von der
Landespolizei selbst erlassen werden. So OG. 64 S. 473/412
„Da auf dem von dem Gesetze betroffenen Gebiet eine polizeiliche Zu-
ständigkeit bis zu seinem Erlaß überhaupt nicht bestand, diese durch das Gesetz
aber nur für die Landespolizeibehörden begründet ist, so ergibt
sich, daß die Ortspolizeibehörden auch zu polizeilichen Verfügungen im
einzelnen Falle auf Grund der von den Landespolizeibehörden erlassenen
Polizeiverordnungen kraft eigenen Rechtes nicht befugt sind, daß vielmehr auch
für solche Verfügungen die Landespolizeibehörden ausschließlich zuständig
sind. Den Landespolizeibehörden ist indessen nicht verwehrt, sich bei Aus-
führung der Polizeiverordnungen der ihnen nachgeordneten Behörden als
ihrer Organe zu bedienen; nur bleiben die von diesen, sei es kraft allgemeinen
Auftrags, sei es kraft Gesetzes, im einzelnen Falle, erlassenen Verfügungen
rechtlich solche der Landespolizeibehörden und sind mit den Rechtsmitteln
des § 130 des LVG. anfechtbar.“
Über die Zulässigkeit des Erlasses von landespolizeilichen
Verfügungen durch die Orts= (oder Kreis-) Polizeibehörden führt
das OVG. 30 S. 288/9 aus:
„Die Ortspolizeigewalt kann durch Entscheidung der höheren Ver-
waltungsbehörden nicht beliebig erweitert und namentlich auch nicht auf An-
gelegenheiten erstreckt werden, die den Landespolizeibehörden vorbehalten sind.
Eine derartige Befugnis hätte, weil es sich hierbei um eine Anderung der sach-
lichen Zuständigkeit der Behörden handelt, gesetzlich begründet werden müssen,
und sie ist im § 3 des LVG. nicht begründet, weil hier augenscheinlich eine im
einzelnen, die Zuständigkeit für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwal-
tung regelnde rechtsgültige Norm wie für die Oberpräsidenten, die Regierungs-
präsidenten und die Landräte, so auch für die neben und an Stelle derselben in
Betracht kommenden anderen Behörden vorausgesetzt worden ist. Ob für eine
polizeiliche Angelegenheit die Orts= oder die Landespolizeibehörde sich zu-
treffend für zuständig erachtet hat, wird solange, als gegen polizeiliche Ver-
fügungen nur die Beschwerde an die vorgesetzten Polizeiinstanzen das zulässige
Rechtsmittel war, nicht gerade von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, ist es
aber nunmehr, nachdem durch die neueren Gesetze die Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen auf die Klage im Verwaltungsstreitverfahren aus-
gedehnt und je nach dem Charakter der verfügenden Polizeibehörde in den
88§ 127 ff. des LVG., 88 56 ff., 66 ff, des Zust Ges. usw. verschieden geregelt
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