298 Besonderer Teil.
Und ferner:
„Die Zuständigkeit der Bahnpolizei, welche namentlich auch die
Sicherheitspolizei umfaßt, wird gegenwärtig hauptsächlich durch die Eisen-
bahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Rl. S. 387) ge-
regelt. Sie ist danach zwar örtlich und sachlich beschränkt. Wie aus § 75
Abs. 1 dieser Verordnung hervorgeht, erstreckt sich jedoch der Amtsbereich der
Bahnpolizei in räumlicher Beziehung auf das gesamte „Bahngebiet“,
während er sachlich sämtliche Maßnahmen umfaßt, die zur Handhabung der
für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind.
Dazu gehört zweifellos auch die Durchführung aller in der Verordnung selbst
enthaltenen Bestimmungen sicherheitspolizeilicher Art und damit nach ihrem
§ 49 Abs. 1 die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Beleuchtung der
„Anfahrten der Stationen“, das ist der Anfahrten zu den Stationen Es
kommt also entscheidend darauf an, ob der von der angefochtenen Verfügung
betroffene Wegeteil als eine „zum Bahngebiete“ gehörige Anfahrt anzusehen
ist, ohne daß er gerade auf der Station selbst zu liegen braucht. Das „Bahn-
gebiet“ umfaßt nicht schlechthin den gesamten Grundbesitz des Eisenbahnunter-
nehmens. Vielmehr ist es eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu
beantwortende Tatfrage, ob eine gewisse Grundfläche zu ihm zu rechnen ist.“
(Die Frage wird im vorliegenden Falle bejaht, weil der streitige Weg beim
Bau der Eisenbahn nach dem landespolizeilich genehmigten Plane von der
Eisenbahnverwaltung gemäß 8§8§ 4, 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. Nov. 1838
als Zufuhrweg zum Bahnhof und als Zugangsweg zu den durch die Eisen-
bahn von ihrem bisherigen Verbindungsweg abgeschnittenen Grundstücken
angelegt worden war.) (O. 56 S. 344/45).
Was die Handhabung der Polizei gegenüber Kleinbahnen
und Privatanschlußbahnen betrifft, so gelten für die polizei-
liche Beaufsichtigung des Unternehmens die Bestimmungen des Klein-
bahngesetzes v. 28. Juli 1892. Danach stehen die Bahnen, die ohne
Maschinenkraft betrieben werden, unter der Aufsicht der Ortspolizei-
behörde, die mit Maschinenkraft betriebenen Bahnen unter derjenigen
der Landespolizei= und Eisenbahnpolizeibehördet). So-
weit nach dem Kleinbahngesetz die Aufsicht der Landespolizei reicht 2),
kann die Ortspolizeibehörde keine Anordnungen erlassen (OW. 43
S. 390). Nach OV. 54 S. 447 ist ein ortspolizeilicher Eingriff in
das Bahnunternehmen erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde ihre
Zustimmung erteilt hat. Gegenüber den Kleinbahnen mit Maschinen-
kraft (Elektrische Straßenbahnen, Dampfbahnen usw.) ist es also Sache
der Landespolizei, für den Schutz der Personen und des Eigen-
tums usw. im Rahmen von § 10 II 17 ALR., §6 PWVG. v. 11. März
1850 zu sorgen. Eine solche Polizeiverordnung kann auch in bezug
auf eine einzige Kleinbahn erlassen werden (KG. bei Johow 32 C. 22).
Dem Kleinbahnunternehmer steht es nicht zu, polizeiliche Anord-
nungen zum Schutze der Bahn zu erlassen; solche erläßt vielmehr
die Polizeibehörde — (Ausf.-Anweisung zu 8§ 22 des Kleinbahngesetzes
1) Vgl. Dr. Frank: Über Kleinbahnpolizei im Pr VerwBl. 33 S. 39 ff.
2) In Betracht kommt 822 Kleinbahngesetz.