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Versagt werden kann eine Bauerlaubnis auch dann, wenn der
Antragsteller nicht die Absicht hat, im Laufe der Zeit, für die der
Konsens gültig ist, mit dem Bau ernstlich zu beginnen (OVG. 30
S. 378).
Über die Prüfung der Eigentums= bzw. sonstigen Berechtigungs-
fragen bezüglich des Antragstellers vgl. II#a.
Fraglich ist, ob eine Versagung der Baugenehmigung zulässig
ist, wenn gegen den Antragsteller Bedenken i. S. des § 35 Abs. 5 GewO.
in der Fassung des Gesetzes v. 7. Januar 1907 vorliegen. Hiernach
kann der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer oder Bauleiter
untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb
dartun. Derartige Tatsachen können auf beruflicher Unkenntnis be-
ruhen oder auf moralischem oder wirtschaftlichem Gebiete liegen. Der
Zweck des Abs. 5 § 35 GewO. geht nach den Reichstagsverhandlungen
zu dieser Novelle dahin, eine Hckndhabe zu bieten, „dem gewissenlosen
Treiben jener berüchtigten Bauunternehmer zu begegnen, die sich
den wohlerworbenen Ansprüchen der von ihnen beschäftigten Bau-
handwerker und Arbeiter aus Leichtsinn oder arglistig entziehen“
(OVG. 54 S. 382) 1). Ferner kann im Einzelfall die untere Ver-
waltungsbehörde die Ausführung oder Leitung eines Baues, zu dessen
sachgemäßer Herstellung ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder
technischer Vorbildung erforderlich ist, durch bestimmte Personen.
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur Ausführung oder Leitung
des projektierten Baues ungeeignet sind. Im ersten Falle muß die
Ortspolizeibehörde am Sitz des Gewerbebetriebes auf Untersagung
des Gewerbebetriebes beim Kreis= bzw. Bezirksausschuß klagen. Erst
mit der Rechtskraft des Urteils tritt die Untersagung in Kraft. Im
zweiten Falle hat die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Unter-
sagung keine aufschiebende Wirkung; gegen die Untersagung gibt es
den Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung, sodann
die Klage beim Bezirksausschuß. Eine Versagung der Baugenehmigung
im ersten Falle kann nicht auf § 35. GewO. gestützt werden, weil
die Novelle sich lediglich gegen den Betrieb des Gewerbes als
selbständiger Bauunternehmer wendet, wie es denn auch Sache der
Gewerbepolizei und nicht der Baupolizei ist, hiergegen einzu-
schreiten. Wohl aber kann die Erteilung der Bauerlaubnis auch in
diesem Falle aus § 10 II 17 ALR. versagt werden, wenn für den
1) Als besondere Momente auf dem moralischen Gebiete wurden nach O.
a. a. O. in den Reichstagsverhandlungen hervorgehoben: „Betrügerische Geschäfts-
praktiken, Leichtsinn, finanzielle Unzuverlässigkeit, mangelnde Sorgfalt in der Be-
obachtung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Arbeiterschutzbestimmungen.“
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 20