Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

20 Allgemeiner Teil. 
sind. Der Polizeibehörde steht freilich die Befugnis zu, sich ihrer Organe 
für die Übung ihrer Polizeigewalt zu bedienen, aber doch nur in der Art, daß 
die Organe die Anordnungen als Entschließungen der Polizeibehörden treffen 
und als deren Verfügungen zur Kenntnis der Beteiligten so bringen, daß sie 
nicht im Zweifel darüber bleiben, es seien die Verfügungen als solche der Poli- 
zeibehörden mit den hierfür gegebenen Rechtsmitteln anzufechten. In diesem 
Sinne ist dem Regierungspräsidenten nicht verwehrt, auf die Ortspolizei- 
behörde für die Regelung landespolizeilicher Angelegenheiten zurückzugehen.“ 
II. Die Kreis-Polizei übt der Landrat aus. Inhalt: Aufsicht 
über die Ortspolizeibehörden, Erlaß von Polizeiverordnungen und 
Strafverfügungen. Außerdem ist er Jagd polizeibehörde. 
III. Die Lokal= oder Ortspolizei ist Kommunalsache und wird 
im Namen des Königs ausgeübt: 
a) auf dem Lande durch den Amtsvorsteher (in Posen durch 
den Distriktskommissar, Westfalen: Amtmann, Rheinprovinz: Land- 
bürgermeister). Die Amtsvorsteher sind mittelbare Staatsbeamten, 
daher nicht „königliche“ Beamte. (Vgl. Vf. vom 15. Juni 74. MBl. 
d. i. V. 159.); 
b) in den Städten durch den Bürgermeister oder ein be- 
sonderes Magistratsmitglied mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten. In Großstädten (über 10000 Einwohner) kann durch 
Beschluß des Ministers des Innern die Lokal-Polizei besonderen 
königlichen Polizei-Direktoren oder Polizei-Präsidenten übertragen 
werden. Der Polizeipräsident von Berlin hat orts= und auch landes- 
polizeiliche Befugnisse. (Vgl. 86 I Anm. 1.) 
Die örtliche Zuständigkeit der Ortspolizei zum Erlaß polizei- 
licher Verfügungen ist nicht davon abhängig, daß die Person, an 
welche die Verfügung gerichtet ist, im Polizeibezirk ihren Wohnsitz 
hat. Es genügt vielmehr, daß die Gefährdung der Interessen, deren 
Schutz der Polizei obliegt, in dem Bezirke der betreffenden Polizei- 
verwaltung eintritt (OVG. im Pr VerwBl. 21 S. 61). 
Die Verwaltung der örtlichen Polizei ist ihrem Wesen nach 
nicht Gemeindesache. „Dadurch, daß in §1 des Polizeiverwaltungs- 
gesetzes von 1850 gesagt ist: „Die örtliche Polizeinerwaltung wird# 
im Namen des Königs“ geführt, wird zum Ausdruck gebracht, daß 
die mit der örtlichen Polizeiverwaltung betrauten Gemeindebeamten 
lediglich eine ihnen übertragene staatliche Tätigkeit ausüben. Diese 
Gemeindebeamten haben daher weder die Fähigkeit noch die Macht, 
durch das, was sie in Ausübung dieser Tätigkeit tun, die Gemeinde 
zu verpflichten und hierbei in deren Vertretung zu handeln. Sie 
stehen in dieser Beziehung nicht anders da, als die in großen Städten 
mit der örtlichen Polizeiverwaltung betrauten staatlichen Beamten.“ 
(R . 73 S. 202). 
„Weil nun die Polizeigewalt im Namen des Königs ausgeübt
	        
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