Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 309 
lichen Rechtegemäß; mit der Versagung der Genehmigung würde das Gegen- 
teil ausgesprochen gewesen sein. Nur entweder auf Versagung oder auf Er- 
teilung der Bauerlaubnis konnte die Bescheidung auf das Baugesuch lauten; 
die erteilte Genehmigung kann deshalb nicht etwas geringeres als die Ver- 
sagung sein, sondern sie ist etwas anderes. Es ergibt sich somit, daß die Polizei- 
behörde, die zur Versagung einer Baugenehmigung berechtigt ist, nicht ohne 
weiteres befugt ist, die Erlaubnis unter ihr genehmen Bedingungen zu 
erteilen. 
Vielleicht hat der Beklagten bei ihrer Ansicht die Erinnerung vorgeschwebt, 
daß nach der Rechtsprechung die Zufügung von Bedingungen zu einer Bau- 
erlaubnis, die nach §11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 hätte 
versagt werden können, und zu einer von der Gemeinde ausgesprochenen, ihrem 
Ermessen ortsstatutarisch überlassenen Ausnahmebewilligung im Falle des 
§ 12 a. a. O. nicht bemängelt worden ist. Diese Fälle handeln aber von einem 
freien Ermessen der Baupolizeibehörde (§ 11) und der Gemeinde (8 12); 
bei ihnen wird mit der Erlaubnis und mäit der Ausnahmebewilligung dem 
Antragsteller etwas gewährt, worauf er kein Recht hat. Das ist dagegen 
anders bei der Baugenehmigung im allgemeinen, die, wenn das Bauvor- 
haben dem objektiven öffentlichen Rechte entspricht, nicht versagt werden darf. 
Hier kann daher, wenn der Bau dem öffentlichen Rechte widerspricht, die Be- 
hörde nicht unter Bedingungen, die sie nach ihrem Ermessen für nützlich be- 
findet, die Genehmigung erteilen; vielmehr ist die Erteilung unter Be- 
dingungen nur dann zulässig, wenn gerade mit der Erfüllung der Bedingungen 
den Vorschriften des öffentlichen Rechts genügt wird “ 
Zulässig ist es auch, eine Bedingung mit einer Zwangsan- 
drohung für den Fall des Zuwiderhandelns gegen dieselbe zu ver- 
binden. So O. 23 S. 325: 
„Das OVG. ist . in konstanter Rechtsprechung davon ausgegangen, 
daß dem Baukonsense in Form von Bedingungen auch „Anordnungen“ sich 
anschließen können in der Art, daß der Unternehmer, wenn anders er über- 
haupt von dem Konsense Gebrauch macht, hierbei an gewisse — gleichviel ob 
seinen Plänen entsprechende oder ihnen zuwiderlaufende — Schranken ge- 
bunden ist, und daß diese Anordnungen dann aufrecht zu erhalten sind, wenn 
sie sich mit dem bestehenden Baurechte in Übereinstimmung befinden... Daß 
aber die so gegebenen polizeilichen Anordnungen auch mit Zwangsandrohung 
versehen werden können — falls nicht der Grundsatz ne bis in idem zur An- 
wendung zu kommen hat — folgt aus der allgemeinen Bestimmung des 
§ 132 LVG.“ 
Baubedingungen wirken nicht schlechthin gegen Rechtsnachfolger 
im Grundstückseigentum, zumal dann, wenn er beim Erwerb des 
Eigentums keine Kenntnis von der Bedingung hatte. So OG. 2 
S. 359: 
„Ihm (d. h. dem Rechtsnachfolger) gegenüber kann die Bauausführung 
als eine konsenswidrige nur unter der Voraussetzung gelten, daß die gestellte 
Bedingung ihre rechtliche Basis nicht ausschließlich in den besonderen Sat- 
zungen, welche der Baukonsens dem Unternehmer vorschreibt, sondern weiter 
in gemeingültigen, unmittelbar gesetzlichen oder doch denjenigen, dem Gesetze 
gleichstehenden baupolizeilichen Bestimmungen fand, auf Grund und nach 
Maßgabe welcher der Baukonsens überhaupt erteilt worden ist.“
	        
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