8§ 21. Baurecht. 313
Die Beseitigung von Baumängeln ist in der Regel nicht
vom Baunnternehmer, sondern vom Grundstückseigentümer zu
fordern, insbesondere auch dann, wenn der Unternehmer lediglich
in Erfüllung des ihm vom Eigentümer erteilten Auftrages gehandelt
hat. Auch § 66 Titel 8 Teil I ALR. richtet sich in erster Linie gegen
den Eigentümer des Baues, da er nur eine Anwendung des Grund-
satzes ist, daß der Eigentümer sein Eigentum in einen polizeimäßigen
Zustand zu setzen und darin zu erhalten hat (OVG. 40 S. 394).
Vorhandene Bauwerke fallen unter neue baupolizeiliche Vor-
schriften, wenn die betreffenden Bauordnungen dies ausdrücklich
vorschreiben (OVG. im Pr VerwBl. 29 S. 326). Im übrigen hat die
Polizei auch nach Errichtung des Baues für die Sicherheit des Baues
nach § 10 II 17 ALR. zu sorgen und die entsprechenden Anstalten
zu treffen (OVG. im PrVerwBl. 28 S. 222). Vgl. ferner O.
im PrVerwl. 32 S. 698:
„Bei Bauten, die entsprechend der erteilten Bauerlaubnis und dem bei
ihrer Errichtung geltenden Baurecht ausgeführt worden sind und seitdem un-
verändert bestehen, kann die Polizeibehörde dann nachträglich neue Anforde-
rungen stellen, wenn diese zur Abwendung von Gefahren notwendig sind.
Es folgt dies aus den Aufgaben der Polizei, der im §10 Titel 17 Teil II
des ALR. ganz allgemein der Schutz und die Sorge für Leben und Gesund-
heit des Publikums übertragen worden ist.“
IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene
Bauten.
Die §8 36 ff. I 8 ALR. verbieten dem Eigentümer von Ge-
bäuden in Städten, die an Straßen oder öffentliche Plätze
stoßen, dieselben zu zerstören oder zu vernichten und verpflichten die
Eigentümer derselben, die Gebäude in baulichem Stande zu unter-
halten, soweit es zur Erhaltung der Substanz und Verhütung alles
Schadens und Nachteiles für das Publikum notwendig ist. Wenn diese
Pflicht dergestalt vernachlässigt wird, daß der Einsturz des ganzen
Gebäudes oder eine Gefahr für das Publikum zu besorgen ist, so
hat die Polizei den Eigentümer zur Reparatur innerhalb bestimmter
Frist — ev. durch Zwangsmittel — anzuhalten. Dies gilt aber nicht
gegenüber dem Erwerber eines unbebauten, vordem bebaut gewesenen
städtischen Grundstückes (OVG. 10 S. 317). Sind die Zwangsmittel
fruchtlos, so kann die Polizei
aà) entweder den notwendigen Bau auf Kosten des verpflichteten
Eigentümers veranstalten,
b) oder das Gebäude zum öffentlichen Verkauf ausbieten. In
diesem Falle ist dem Ersteher die Wiederherstellung zur Bedingung
zu machen. (Versteigerungsbedingung von Amts wegen). Antrags-
berechtigt ist nach Art. 29 des Preuß. Ausf.-Gesetzes zum ZwG.