Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

314 Besonderer Teil. 
die Ortspolizeibehörde. Die Vorschriften über das geringste Gebot 
kommen nicht zur Anwendung. Findet sich kein Käufer, so ist der 
Zuschlag nach Maßgabe der 88 45—48 I1 8 ALR. zu erteilen, d. h. 
es müssen die dinglich Berechtigten über die Mittel zur Erhaltung 
und Wiederherstellung des Gebäudes vernommen werden. Vereinigen 
sich die Berechtigten nicht, so ist das Gebäude demjenigen unter ihnen 
zuzuschlagen, der, außer der Wiederherstellung desselben, die vor- 
teilhaftesten Bedingungen für seine Mitgläubiger und Eigentümer 
anbietet. Will auch kein Gläubiger das Gebäude als Meistbietender 
erstehen, so kann der erste unter ihnen den Zuschlag gegen bloße Über- 
nahme der Wiederherstellung übernehmen; will er dies nicht, so steht 
dieses Recht den nachfolgenden Berechtigten zu. Will auch von diesen 
keiner die Üübernahme, so muß das Gebäude der „Kämmerei des 
Ortes“ zugeschlagen werden. Der Magistrat kann dann das Gebäude 
jedem unter der Bedingung des zu vollführenden Baues als freies 
Eigentum überlassen. 
V. Baupolizeigebühren. 
a) Hierüber bestimmt § 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893: 
„Die Gemeinden, Amtsbezirke, Amter und Landbürger- 
meistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beauf- 
sichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Her- 
stellungen .. . Gebühren zu erheben.“ 
Nach Abs. 3 des §6 KW. müssen die Gebühren so bemessen 
werden, daß deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwal- 
tungszweiges nicht übersteigt. Nach dem AE. vom 30. Dezember 1895 
(Preuß. GS. 1896 S. 8) können auch königliche Polizeiverwal- 
tungen Gebühren für Genehmigung und Beausfsichtigung von Bauten 
erheben. 
86 K2ôG. ist nach O. 64 S. 247 eng auszulegen: 
„Deshalb darf der von ihm gebrauchte Ausdruck „bauliche Herstel- 
lungen“ nur von solchen Herrichtungen verstanden werden, die das Baurecht 
als bauliche Herrichtungen behandelt und einer Genehmigung und üfber- 
wachung nach Maßgabe seiner Vorschriften unterwirft. Dagegen fallen unter 
den §6 nicht Veranstaltungen, die zwar durch besondere Vorschriften der 
Genehmigung der Baupolizeibehörde unterworfen werden, bei denen aber 
die Genehmigung nicht von dem Ausfall einer baupolizeilichen und bau- 
technischen Prüfung abhängig ist.“ 
b) Über die Rechtsnatur der Baupolizeigebühren führt das 
OVG. im PrVerwl. 32 S. 70 aus: 
„Wenn §6 des KAG. vom 14. Juli 1893 den Gemeinden die Befugnis 
gewährt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Um- 
bauten und anderen baulichen Herstellungen Gebühren zu erheben, so dürfen 
diese Gebühren nicht, etwa wie eine indirekte Steuer, aus Anlaß der Errich-
	        
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