8 21. Baurecht. 317
2. Dic Straßen-= und Baufluchtlinien werden festgesetzt von
1. dem Gemeindevorstand,
2. der Gemeinde bzw. der Gemeindevertretung,
3. der Ortspolizeibehörde, welche ihre Zustimmung zu erteilen
hat. Zur Versagung ist die Polizeibehörde nur aus polizeilichen
(d. h. Verkehrs-, Feuersicherheits= und Gesundheitspolizei-) Rücksichten
befugt. Bei Versagung der Erlaubnis entscheidet der Kreisausschuß
auf Ansuchen des Gemeindevorstandes (85).
Zur Straße gehört der Straßendamm und Bürgersteig (§ 1
Abs. 3).
Bei Festsetzung der Fluchtlinie ist auf Förderung des Verkehrs,
der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen
sowie darauf zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und
Plätze nicht eintritt. Für genügende Straßenbreite und gute Ver-
bindung der neuen Bauanlagen mit bereits bestehenden ist Sorge zu
tragen (§3 FlG.). Ferner muß jede Festsetzung von Fluchtlinien eine
genaue Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke und Grund-
stücksteile und eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsich-
tigten Entwässerung der betreffenden Straße und Plätze enthalten
6 .
Nach erfolgter Zustimmung der Ortspolizeibehörde bzw. des Kreis-
ausschusses hat der Gemeindevorstand den Plan öffentlich auszu-
legen. Werden nur einzelne Grundstücke betroffen, so genügt eine
Mitteilung an die beteiligten Grundeigentümer. Die öffentliche Aus-
legung ist ortsüblich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen,
daß Einwendungen gegen den Plan innerhalb einer bestimmten Prä-
klusiofrist von mindestens 4 Wochen beim Gemeindevorstand anzu-
bringen sind (87).
Über nicht zur Erledigung gelangende Einwendungen beschließt
der Kreisausschuß. Sind Einwendungen nicht erhoben oder ist
über dieselben engültig beschlossen, so hat der Gemeindevorstand den
Plau förmlich festzustellen, offen zu legen und letzteres ortsüblich be-
kannt zu machen.
Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßig-
keit des Fluchtlinienplanes können nur in dem nach §§7 und 8 des
FlG. stattfindenden Verfahren, nicht aber im Verwaltungsstreitver-
fahren geltend gemacht werden (OG. 57 S. 480).
Ist bei Feststellung des Fluchtlinienplanes gegen die Bestim-
mungen des FlG. verstoßen, so ist derselbe rechtsunwirksam (OV.
im Pr VerwBl. 23 S. 761).
Der Fluchtlinienplan hat konstitutive Wirkung und schafft un-
mittelbar öffentliches Baurecht (OVG. 61 S. 387). Die rechtliche Be-
deutung der Fluchtlinien besteht nicht darin, festzustellen, wo gebaut