332 Besonderer Teil.
bieten und zwar auch für einzelne Kreise oder Teile derselben.“
In Ergänzung dieses Gesetzes ist ein Erlaß des Ministers des
Innern vom 16. Juni 1902 ergangen (vgl. MBl. f. inn. Verw. 1902
S. 132). Die hauptsächlichen Grundsätze dieses Erlasses sind folgende:
1. Ohne Polizeiverordnungen der Landespolizeibehörden ist
ein Vorgehen gegen das Landschaftsbild verunzierende Aufschrif—
ten usw. unzulässig. Auf die Polizeiverordnungen finden die
Bestimmungen des LVG. über das Polizeiverwaltungsrecht des
Regierungspräsidenten Anwendung.
2. Die Polizeiverordnungen sollen sich bezüglich der Be—
nennung der dem Verbote unterliegenden Schilder usw. im all-
gemeinen in ihrem Wortlaut dem Texte des Gesetzes anschließen.
3. Zum Erlaß von Verfügungen auf Grund dieses Ge-
setzes sind nur die Regierungspräsidenten zuständig. Vgl. auch
OVG. 64 S. 473/741). Bei Ausführung der Polizeiverordnung
können sich jedoch die Landespolizeibehörden der ihnen nach-
geordneten Behörden als ihrer Organe bedienen. Rechtlich sind
jedoch deren Verfügungen solche der Landespolizeibehörde. Rechts-
mittel: § 130 LWVG. 1
4. Die Eigentümer der in Frage kommenden Reklameschilder
usw. sind von der Orts= bzw. Kreispolizeibehörde unter Zu-
stimmung des Regierungspräsidenten zur Beseitigung binnen be-
stimmter Frist aufzufordern, widrigenfalls das Strafverfahren
gegen sie eingeleitet werde. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das
Strafverfahren — wegen übertretung der Polizeiverordnung —
beim Amtsanwalt zu beantragen. Eine polizeiliche Strafver-
fügung auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 ist nicht zu
erlassen. Nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung ist
die Beseitigung des Schildes im Wege der polizeilichen Ver-
fügung unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel (8 132
LVG.) zu entfernen.
b) Es bedurfte des Gesetzes von 1902, da das geltende Polizei-
und Baurecht keine Möglichkeit zum Schutze ästhetischer Interessen
bot 810 II 17 ALR., §6b und i des PVG. v. 11. März 1850 sowie
§ 71 1 8 ALR. (vgl. VI I A) kamen nicht in Frage.
Die Polizeiverordnungen des Regierungspräsidenten bedürfen
nach §139 LVG. der Zustimmung des Bezirksausschusses. Der Zweck
der Polizeiverordnungen ist lediglich der Schutz landschaftlich her-
vorragender Gegenden gegen Verunstaltung. Ob eine Gegend
landschaftlich hervorragend ist, hat der Verwaltungsrichter bei Prü-
fung der Polizeiverordnung nachzuprüfen:
1) Vgl. 8 3 Ziff. 1 des Buches.