Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 21. Baurecht. 335 
Über den Begriff „Ortsbild“ führt das OG. 55 S. 434 aus: 
„Ein Ortsbild i. S. des § 1 des Gesetzes ist gegeben, wo ein Bau- 
werk in der Stadt oder auf dem Lande auf eine bereits vorhandene 
Gebäudegruppe oder deren nächste Umgebung einwirken kann.“ 
b) Durch Ortsstatut kann folgendes vorgeschrieben werden: 
1. Für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder 
künstlerischer Bedeutung kann die baupolizeiliche Genehmigung zur 
Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen versagt werden, 
wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträch- 
tigt werden würde; 
ferner kann die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung 
baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder 
künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und bau- 
lichen Anderungen in der Umgebung solcher Bauwerke versagt werden, 
wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die 
Bauausführung beeinträchtigt werden würde. 
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurf dem Gepräge 
der Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und 
die Kosten der trotzdem auf Grund des Ortsstatutes geforderten Ande- 
rungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den dem Bauherrn 
zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden, so ist 
von der Anwendung des Ortsstatutes abzusehen (82). 
Es handelt sich hier — wie die Ad. bemerkt — um ein Ana- 
logon zu §12 des Fl G. Voraussetzung des Einschreitens der Orts- 
polizeibehörde ist ein Ortsstatut. 
2. Die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Auf- 
schriften und Abbildungen bedarf der Genehmigung der Baupolizei- 
behörde. Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 1 
und 2 zu versagen (8 3). 
Die Al. weist darauf hin, daß sich die Ortsstatute auf Schilder 
usw. von bestimmter Art und Größe und von bestimmter Stellung 
zu beschränken haben, da nur den Ausschreitungen der Reklame ent- 
gegengetreten werden soll. 
Lichtbildreklamen sind als Plakate Abbildungen, die zum 
Zwecke der Kenntnisnahme durch das Publikum öffentlich ausgestellt 
werden (OVG. in DJ3Z. 1911 S. 878) 
3. Für die Bebauung bestimmter Flächen wie Landhausviertel, 
Badeorte, Prachtstraßen können besondere, über das sonst baupolizei- 
lich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden (84). 
Die All. weist darauf hin, daß sich aus dem Zwecke des Gesetzes 
und dessen Überschrift ergibt, daß es sich nur um die Pflege höherer 
ästhetischer und nicht z. B. wirtschaftlicher Interessen handeln kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.