Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 22. Wegerecht. 339 
II. Offentliche und Privatwege. 
Man unterscheidet: 
1. Offentliche Wege als solche Wege, welche infolge Widmung 
dem allgemeinen Gebrauch dienen und demselben nicht infolge 
privater Rechte entzogen werden können. 
Der Umstand, daß Wege nur einem bestimmten Zwecke oder einer 
beschränkten Art des Gebrauches dienen, schließt. die Offentlichkeit 
nicht aus, wenn sie zu dem bestimmten Zwecke oder der beschränkten 
Art des Gebrauches jedermann zugänglich sind (als Reit-, Fuß-, 
Kirchen-, Schul-, Kirchhofs-, Mühlenwege, Treidelstege usw.). Vgl. 
OV. 12 S. 282 ff. 
Ein öffentlicher Weg besteht nicht nur aus der für den 
Verkehr unmittelbar bestimmten Oberfläche allein, sondern setzt sich 
aus dieser, dem unter ihr befindlichen Grund und Boden und 
dem über ihr vorhandenen Luftraume zusammen (O. 59 
S. 307). Für den Umfang der Fürsorge der Wegepolizeibehörde nach 
den §8 55 ff. des Zust.-Gesetzes ist die zivilrechtliche Bestimmung des 
§ 905 BGB. nicht maßgebend, vielmehr kann die Wegepolizeibehörde 
den Bestand der öffentlichen Wege z. B. auch in bezug auf den darüber 
befindlichen Luftraum wahren, wenn der Eingriff, dem sie begegnen 
will, nicht durch besondere Vorschriften oder infolge erworbener be- 
sonderer Rechte ausnahmsweise zugelassen ist, was z. B. beim Ziehen 
von Drähten über öffentliche Wege nicht der Fall ist (OV#G. 59 S. 308). 
Das gleiche gilt für das Einlegen von Kabeln in den Körper eines 
öffentlichen Weges (OVG. 59 S. 309). 
Die öffentlichen Wege werden eingeteilt 
a) nach dem Träger der Wegebaulast: in Staats-, Provinz-, 
Kreis-, Gemeindewege; 
) nach dem allgemeinen Verkehrszwecke und ihrer Bedeutung: 
in 
a) Land= und Heerstraßen. 
Das ALR. 81 II 15 bestimmt hierüber: 
„Wege, die von einer Grenze des Landes zu einer anderen, 
oder von einer Stadt, von einem Post= oder Zollamt, entweder 
zu einem anderen, oder zu Meeren und Hauptströmen führen, 
werden Land= oder Heerstraßen genannt.“ 
Das OV. 17 S. 282 ff. weist darauf hin, daß diese Definition 
mangelhaft ist, da völlig untergeordnete Nebenwege durch vorsprin- 
gende Landesteile von einer Landesgrenze zur anderen „oder von 
Städten zu Strömen und Meeren führen können. Es führt aus: 
„Seit dem Erlasse des Landrechts sind diese Mängel infolge ver- 
änderter Organisation des Post= und Zollwesens und bei der völligen Umge- 
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