§ 22. Wegerecht. 339
II. Offentliche und Privatwege.
Man unterscheidet:
1. Offentliche Wege als solche Wege, welche infolge Widmung
dem allgemeinen Gebrauch dienen und demselben nicht infolge
privater Rechte entzogen werden können.
Der Umstand, daß Wege nur einem bestimmten Zwecke oder einer
beschränkten Art des Gebrauches dienen, schließt. die Offentlichkeit
nicht aus, wenn sie zu dem bestimmten Zwecke oder der beschränkten
Art des Gebrauches jedermann zugänglich sind (als Reit-, Fuß-,
Kirchen-, Schul-, Kirchhofs-, Mühlenwege, Treidelstege usw.). Vgl.
OV. 12 S. 282 ff.
Ein öffentlicher Weg besteht nicht nur aus der für den
Verkehr unmittelbar bestimmten Oberfläche allein, sondern setzt sich
aus dieser, dem unter ihr befindlichen Grund und Boden und
dem über ihr vorhandenen Luftraume zusammen (O. 59
S. 307). Für den Umfang der Fürsorge der Wegepolizeibehörde nach
den §8 55 ff. des Zust.-Gesetzes ist die zivilrechtliche Bestimmung des
§ 905 BGB. nicht maßgebend, vielmehr kann die Wegepolizeibehörde
den Bestand der öffentlichen Wege z. B. auch in bezug auf den darüber
befindlichen Luftraum wahren, wenn der Eingriff, dem sie begegnen
will, nicht durch besondere Vorschriften oder infolge erworbener be-
sonderer Rechte ausnahmsweise zugelassen ist, was z. B. beim Ziehen
von Drähten über öffentliche Wege nicht der Fall ist (OV#G. 59 S. 308).
Das gleiche gilt für das Einlegen von Kabeln in den Körper eines
öffentlichen Weges (OVG. 59 S. 309).
Die öffentlichen Wege werden eingeteilt
a) nach dem Träger der Wegebaulast: in Staats-, Provinz-,
Kreis-, Gemeindewege;
) nach dem allgemeinen Verkehrszwecke und ihrer Bedeutung:
in
a) Land= und Heerstraßen.
Das ALR. 81 II 15 bestimmt hierüber:
„Wege, die von einer Grenze des Landes zu einer anderen,
oder von einer Stadt, von einem Post= oder Zollamt, entweder
zu einem anderen, oder zu Meeren und Hauptströmen führen,
werden Land= oder Heerstraßen genannt.“
Das OV. 17 S. 282 ff. weist darauf hin, daß diese Definition
mangelhaft ist, da völlig untergeordnete Nebenwege durch vorsprin-
gende Landesteile von einer Landesgrenze zur anderen „oder von
Städten zu Strömen und Meeren führen können. Es führt aus:
„Seit dem Erlasse des Landrechts sind diese Mängel infolge ver-
änderter Organisation des Post= und Zollwesens und bei der völligen Umge-
22*