340 Besonderer Teil.
staltung aller Verkehrsverhältnisse durch den Chaussee- und insbesondere durch
den Eisenbahnbau noch verschärft; vielfach tritt der Verkehr zweier Städte in
seiner Bedeutung für die Allgemeinheit weit zurück hinter demjenigen von
und nach industriell entwickelten Landgemeinden. Nach dem Vorschlage des
Revisors können als Landstraßen, deren Unterhaltung dem Staate zur Last
fällt, nur diejenigen angesehen werden,
„welche ein mittelbares oder unmittelbares Interesse für den ganzen
Staat haben, welche die bedeutenden Punkte desselben unter sich und mit
dem Auslande verbinden und die Grundlinien bilden, auf welchen der
Hauptverkehr zu Lande sich bewegt und an welchen er nach allen Seiten
sich verbreitet“.“
Und auf S. 285/86:
„Dementsprechend muß ein Weg als Landstraße gelten, wenn er für
den allgemeinen, über das lokale Interesse hinausgehenden Verkehr,
als „Grundlinie für den im Lande sich bewegenden Hauptverkehr“, sei
es ausdrücklich oder stillschweigend, bestimmt worden ist .. Diese Be-
stimmung kann (vgl. 8§8 2, 4, 5 Tit. 15 T. II ALR.) nur vom Staate
ausgehen “
Eine besondere Art der Heerstraßen sind die Kunststraßen oder
Chausseen. Dies sind diejenigen Straßen, welche den chausseepolizei-
lichen Vorschriften unterliegen oder Chausseegeld erheben dürfen oder
vom Oberpräsidenten als solche anerkannt sind (Gesetz v. 20. Juni
1887). Der Chausseebau ist nicht erzwingbar und beruht auf Frei-
willigkeit (OVG. 24 S. 207). Ist die Verpflichtung hierzu gegenüber
den dafür bestimmten Organen des Staates in bindender Weise frei-
willig übernommen, so kann die Erfüllung der Verpflichtung nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, daß es dafür an einem un-
abweisbaren Verkehrsbedürfnisse fehle (OVG. 52 S. 315).
8) Verbindungs-(Vizinal= oder Kommunikations-) Wege.
Diese vermitteln nur die Verbindung benachbarter Orte mit einander.
Eisenbahnzufuhrwege, d. h. Wege zur Verbindung der
Bahnhöfe und Güterschuppen auf Eisenbahnhöfen mit der nächsten
öffentlichen Straße können öffentliche Wege oder Privatwege sein.
Hierüber führt das OG. 10 S. 216 aus:
„Das Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838 bezeichnet allerdings an einer
Stelle die Bahnen als öffentliche Straßen, die zur allgemeinen Benutzung
dienen sollen, nämlich in § 8 Nr. 5, wo das Expropriationsrecht ausgedehnt
wird: „überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen,
welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allge-
meinen Benutzung dienen könne, nötig . sind“. Diese Bahnen stehen aber
als öffentliche Straßen zur allgemeinen Benutzung nicht unter dem gemeinen
Wegerecht. Es ist für sie ein besonderes Recht geschaffen, mannigfach analog
dem Wegerecht, wo der Gesichtspunkt der Bestimmung der Bahnen als ge-
meinnütziger, dem Publikum dienender Transportanstalten überwiegt, in
wesentlichen Beziehungen aber weit verschieden von demselben, da sich der
Bahnbau geschithtlich nicht wie der Bau der öffentlichen Wege und Kunst-
straßen in Erfüllung der dem Staate und den öffentlichen Korporationen
(Provinzen, Kreise, Gemeinden) obliegenden Sorge für das polizeilich Nötige