§ 22. Wegerecht. 345
auch in fortifikatorischer Beziehung zur Kupierung wichtiger Verbindungen
crwünscht sein kann, wird kaum zu bestreiten sein), ebenso ist jede andere Art
der Entstehung und des Nachweises öffentlicher Wege, wie sie für diese über-
haupt besteht, so auch für solche auf Festungsterrain rechtlich möglich.
Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß, wenn schon die bloße Tat-
sache der Benutzung eines Weges durch das Publikum, wie rechtlich anerkannt
ist, nicht ausreicht, um von ihr auf die Offentlichkeit eines Weges zu schließen,
dies erst recht von Wegen auf Festungsterrain gelten muß; denn gerade bei
solchen Wegen liegt die Annahme besonders nahe, daß wohl der Gebrauch
durch das Publikum, weil dabei weder erhebliche finanzielle Interessen noch
auch, namentlich bei nicht befestigten Wegen, zeitweilig besondere fortifika-
torische Interessen in Frage kommen, geduldet wird, ohne daß doch daran
gedacht würde, damit die freie Verfügung über das Terrain zu seinem nächsten
Zwecke, dem der Verteidigung, rechtlich irgendwie beschränken zu wollen.“
Möglich ist auch, daß sich auf einem See, der sich im Privat-
eigentum befindet, ein öffentlicher Eisweg bildet:
„Daß ein See und damit auch seine Eisdecke sich im Privateigentume
befindet, schließt dic Entstehung eines öffentlichen Weges auf der Eisdecke
noch nicht aus; denn es ist anerkannten Rechtes, daß öffentliche Wege bestehen
können, auch wenn der Grund und Boden, über welche sie führen, sich im
Privateigentum befindt ..
Ebensowenig ist ein rechtlicher Hinderungsgrund in dem Umstande zu
finden, daß für Eiswege vielfach kein fester Zug vorhanden sein wird. Auch
bei Wegen auf dem Lande kommt es vor, daß ein fest abgegrenzter Wege-
körper nicht vorhanden ist, und die Richtung in mehr oder weniger weitem
Maße wechselt, wie z. B. bei Fahrwegen auf einer sehr breiten Trift oder bei
Fußwegen, die jedes Jahr umgepflügt werden
Weiter steht der Entstehung eines öffentlichen Weges nicht entgegen,
daß er nur im Winter und nur vorübergehend benutzt werden kann. Auch bei
Landwegen ist es möglich, daß ein Weg, je nach den Witterungsverhältnissen,
nur im Sommer oder nur im Winter dem öffentlichen Verkehre zu dienen
bestimmt ist ..., oder daß er nur zeitweise benutzbar ist, wie z. B. die Wege
in den Watten und am Meeresufer, die zur Zeit der Flut unter Wasser stehen
.. Die Art der Unterhaltung von Eiswegen muß teilweise eine andere sein,
wie die von Landwegen, da namentlich von einer Befestigung der Bahn u. dgl.
nicht die Rede ist. Allein das ist nur eine tatsächliche Verschiedenheit. Recht-
lich sind insbesondere Maßregeln zur Erhaltung und Erleichterung des Ver-
kehrs auf ihnen und zur Beseitigung von Verkehrshindernissen in gleicher
Weise möglich wie bei Landwegen.
Zu den notwendigen Erfordernissen eines öffentlichen Weges gehört
allerdings eine gewisse feste Unterlage, die das Gehen, Fahren usw. auf dem
Wege ermöglicht. Eine feste Unterlage ist aber vorhanden, wenn und weil
die Eisdecke eine solche bildet. Diese natürliche Eisdecke hat Ahnlichkeit mit
einer künstlich hergestellten Brücke, die Teil eines öffentlichen Weges ist. Auch
kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Furten, die Teile eines öffentlichen
Weges sind, dies bleiben, auch wenn das Wasser in ihnen gefroren ist, und der
Verkehr sich dann nicht mehr durch das Wasser, sondern über die Eisdecke
bewegt
Der Gerichtshof hat, obwohl in der Wegegesetzgebung von „Eiswegen“
nicht gesprochen wird, hiernach sowohl im Anschluß an das Urteil vom 27. Okt.
1888 (OVG. 17 S. 74, 79), den Ministerialerlaß vom 17. August 1893
(Ml d. i. V. S. 254) und die Literatur die Frage, ob sich über die