346 Besonderer Teil.
Eisdecke des D.-Sees öffentliche Wege bilden konnten, bejaht.“ (OVG. 56
S. 364/65.)1)
Reine Privatwege werden zwangsweise nur durch Enteignung
in öffentliche Wege verwandelt. Zu einer solchen Enteignung be-
darf es ebenso wie bei Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher
Wege, wenn das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum
außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden
besetzt ist, keiner königlichen Verordnung; es wird vielmehr die
Zulässigkeit der Enteignung vom Bezirksausschuß ausgesprochen
(8§3 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum v. 1874 und
8§150 Zust.-Gesetz)z. Bei Wegen innerhalb der Städte und Dörfer
gilt das FlG.
Schließlich gibt es auch beschränkt öffentliche Wege, die
dem öffentlichen Verkehr nur zu bestimmten Zeiten und unter be-
stimmten Voraussetzungen dienen sollen, z. B. nur in Fällen, wenn
ein anderer Weg oder überhaupt ein anderes Verkehrsmittel (Brücke,
Fähre, Jurt) nicht passierbar ist. So OG. 36 S. 272:
„Wesentlich ist nur, daß diese Voraussetzungen nicht von dem freien Be-
lieben eines Dritten abhängen, daß der Dritte — insbesondere der Eigen-
tümer des Wegekörpers — nicht kraft eines Privatrechts am Wege den
öffentlichen Verkehr auch beim Eintritt jener Voraussetzungen nach seinem
Ermessen verbieten oder verhindern kann. Im übrigen genügt es, daß der
Weg kraft öffentlichen Rechts dem öffentlichen Verkehr offensteht, mögen dabei
auch zeitliche Beschränkungen oder sonstige objektive Voraussetzungen für die
öffentliche Benutzung bestimmt sein. Er ist dann immer ein öffentlicher Weg,
über den die Wegepolizeibehörde, selbstverständlich unter Berücksichtigung
der Beschränkungen und Voraussetzungen, zu verfügen hat. Derartig be-
schränkt öffentliche Wege finden sich vielfach; es sei nur an Wege erinnert,
die über Gutshöfe führen und nachts von dem Gutsbesitzer geschlossen werden
können, sowie an Wege, die nur dann dem öffentlichen Verkehr freistehen,
wenn der gewöhnliche Verkehr überflutet oder sonst unpassierbar ist. Und
gerade auch bei öffentlichen Wegen auf Deichen finden sich häufig besondere
Beschränkungen, nämlich dahin, daß diese Wege nur zu bestimmten Jahres-
zeiten oder nur bei Unpassierbarkeit der am Deiche entlang führenden, regel-
mäßig benutzten Wege oder nur unter sonstigen Voraussetzungen dem öffent-
lichen Verkehr freistehen. .. Darauf, ob nach diesen verschiedenartigen Be-
schränkungen die Benutzung des Weges für den öffentlichen Verkehr eine mehr
oder minder häufige sein mag, kann es für die rechtliche Natur des Weges und
für die Zulässigkeit solcher einschränkenden Voraussetzungen auch bei öffent-
lichen Wegen nicht ankommen.“
b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und
Haftung für Verkehrssicherheit.
Land= und Heerstraßen stehen im Eigentum des Staates
(§ 1 II 15 AL.).
1) Bei Eiswegen gehört die Absteckung der Winterwege zur Sicherung des
Verkehrs wegen offener Stellen im See zur Wegebaulast (O. 56 S. 360).