Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

346 Besonderer Teil. 
Eisdecke des D.-Sees öffentliche Wege bilden konnten, bejaht.“ (OVG. 56 
S. 364/65.)1) 
Reine Privatwege werden zwangsweise nur durch Enteignung 
in öffentliche Wege verwandelt. Zu einer solchen Enteignung be- 
darf es ebenso wie bei Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher 
Wege, wenn das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum 
außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden 
besetzt ist, keiner königlichen Verordnung; es wird vielmehr die 
Zulässigkeit der Enteignung vom Bezirksausschuß ausgesprochen 
(8§3 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum v. 1874 und 
8§150 Zust.-Gesetz)z. Bei Wegen innerhalb der Städte und Dörfer 
gilt das FlG. 
Schließlich gibt es auch beschränkt öffentliche Wege, die 
dem öffentlichen Verkehr nur zu bestimmten Zeiten und unter be- 
stimmten Voraussetzungen dienen sollen, z. B. nur in Fällen, wenn 
ein anderer Weg oder überhaupt ein anderes Verkehrsmittel (Brücke, 
Fähre, Jurt) nicht passierbar ist. So OG. 36 S. 272: 
„Wesentlich ist nur, daß diese Voraussetzungen nicht von dem freien Be- 
lieben eines Dritten abhängen, daß der Dritte — insbesondere der Eigen- 
tümer des Wegekörpers — nicht kraft eines Privatrechts am Wege den 
öffentlichen Verkehr auch beim Eintritt jener Voraussetzungen nach seinem 
Ermessen verbieten oder verhindern kann. Im übrigen genügt es, daß der 
Weg kraft öffentlichen Rechts dem öffentlichen Verkehr offensteht, mögen dabei 
auch zeitliche Beschränkungen oder sonstige objektive Voraussetzungen für die 
öffentliche Benutzung bestimmt sein. Er ist dann immer ein öffentlicher Weg, 
über den die Wegepolizeibehörde, selbstverständlich unter Berücksichtigung 
der Beschränkungen und Voraussetzungen, zu verfügen hat. Derartig be- 
schränkt öffentliche Wege finden sich vielfach; es sei nur an Wege erinnert, 
die über Gutshöfe führen und nachts von dem Gutsbesitzer geschlossen werden 
können, sowie an Wege, die nur dann dem öffentlichen Verkehr freistehen, 
wenn der gewöhnliche Verkehr überflutet oder sonst unpassierbar ist. Und 
gerade auch bei öffentlichen Wegen auf Deichen finden sich häufig besondere 
Beschränkungen, nämlich dahin, daß diese Wege nur zu bestimmten Jahres- 
zeiten oder nur bei Unpassierbarkeit der am Deiche entlang führenden, regel- 
mäßig benutzten Wege oder nur unter sonstigen Voraussetzungen dem öffent- 
lichen Verkehr freistehen. .. Darauf, ob nach diesen verschiedenartigen Be- 
schränkungen die Benutzung des Weges für den öffentlichen Verkehr eine mehr 
oder minder häufige sein mag, kann es für die rechtliche Natur des Weges und 
für die Zulässigkeit solcher einschränkenden Voraussetzungen auch bei öffent- 
lichen Wegen nicht ankommen.“ 
b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und 
Haftung für Verkehrssicherheit. 
Land= und Heerstraßen stehen im Eigentum des Staates 
(§ 1 II 15 AL.). 
  
1) Bei Eiswegen gehört die Absteckung der Winterwege zur Sicherung des 
Verkehrs wegen offener Stellen im See zur Wegebaulast (O. 56 S. 360).
	        
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