Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

24 Allgemeiner Teil. 
1820). Die Landgendarmerie bildet darnach eine besondere Staatseinrich- 
tung, gicht nur einen Teil des Militärwesens (Entsch. des OVG. Bd. 17 
S. 204).“ 
(Weiter wird ausgeführt, daß § 6 des Konfliktsgesetzes vom 
12. Februar 1854 über die Befugnis des vorgesetzten Divisions- 
kommandeurs oder kommandierenden Generals für die polizei- 
liche Wirksamkeit der Gendarmen nicht Anwendung findet, da diese 
Tätigkeit nicht zum Militärdienst gehöre und sich das Vorgesetzten- 
verhältnis der Militärbehörden nicht auf die in dieser Hinsicht unter 
den Zivilbehörden stehenden Gendarmen erstrecke.) 
Über das Recht der Gendarmen zum Waffengebrauch 
fährt das OV. a. a. O. fort: 
„Das Recht der Gendarmen zum Waffengebrauch ist in § 28 der Dienst- 
instruktion für die Gendarmerie vom 30. Dezember 1820 (GS. 1821 S. 10) 
— worauf der § 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung von demselben Tage 
noch besonders hinweist — näher geregelt. Es fragt sich aber, ob die dort ge- 
troffenen Bestimmungen durch das Gesetz über den Waffengebrauch des Mili- 
tärs vom 20. März 1837 (GS. S. 60) geändert bzw. erweitert sind. Dies 
würde anzunehmen sein, wenn auf Landgendarmen letzteres Gesetz ebenfalls 
anwendbar wäre, da nach dessen § 4 die Waffen gegen einen Verhafteten, der 
entspringt, zur Vereitelung der Flucht gebraucht werden dürfen, während ein 
solcher Fall nicht zu denen gehört, wo den Gendarmen nach § 28 ihrer Dienst- 
instruktion der Waffengebrauch gestattet ist. 
Daraus, daß die Landgendarmen zu den Militärpersonen gerechnet 
werden, könnte gefolgert werden, daß das Gesetz über den Waffengebrauch des 
Militärs auf sie Anwendung finden müßte. Denn obschon die Landgendarmen 
nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Rel. S. 45) nicht 
zum aktiven Heere gehören, daher nach § 4 des Militärstrafgesetzbuchs vom 
20. Juni 1872 (RBl. S. 174) nicht als Militärpersonen gelten und nur 
auf Grund des §2 Abs. 2 des Einf.Ges. zum Militärstrafgesetzbuche von 
demselben Tage (REGBl. S. 173) in strafrechtlicher Beziehung den Militär- 
personen gleichgeachtet werden (vgl. Hecker, Deutsches Militärstrafrecht 
S. 31), so entscheidet dies doch nicht über ihre Zugehörigkeit zum Militär im 
Sinne des Gesetzes vom 20. März 1837, und es läßt sich mithin 
daraus allein eine Einschränkung der Befugnis zum Waffengebrauche, wie 
sie ihnen in der Eigenschaft als Militärpersonen etwa nach Landesrecht früher 
zugestanden hat, nicht herleiten.“ 
(Dies wird eingehend aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes 
begründet.) 
„Nun macht freilich die Regierung zur Begründung des Kouflikts noch 
geltend, daß die Gendarmen nach einer Mitteilung des Chefs der Land- 
gendarmerie allgemein ermächtigt seien, zur Vereitelung der Flucht bereits 
arretierter Personen von der Waffe, erforderlichenfalls auch von der Schuß- 
waffe, Gebrauch zu machen. Die vom König erlassene, durch die Gesetzsamm- 
lung veröffentlichte Dienstinstruktion vom 30. Dez. 1820, welche zweifellos 
als Gesetz anzusehen ist, zählt indes in § 28 die Fälle auf, in denen sich die 
Gendarmen „ohne Autorisation der vorgesetzten Behörde“ der Waffe bedienen 
dürfen. Es erscheint mindestens zweifelhaft, ob diese gesetzlich normierten Fälle 
durch eine allgemeine Ermächtigung des Chefs der Landgendarmerie erweitert 
werden können, und ob durch die Hervorhebung der Entbehrlichkeit der
	        
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