356 Besonderer Teil.
Nach RGZ. 56 S. 101 ff. hat der Straßenanlieger bei Umwand-
lung der Straße in eine Sackgasse dann einen Entschädigungs-
anspruch, wenn er von dem Verkehr mit Wagen vor seinem Hause
nach der Stadt tatsächlich abgeschnitten wird, weil hierdurch das
Dienstbarkeitsverhältnis zu seinem Nachteile geändert wird, das durch
den Anbau an die Straße zwischen ihm und der Gemeinde begründet
worden ist.
d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Ge-
meingebrauch.
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr
i. S. des § 56 des Zust.-Gesetzes v. 1. August 1883 ist die polizei-
liche Anordnung, welche ergeht, um eine bestimmte Grundfläche für
den öffentlichen Verkehr, als öffentlichen Weg zu beanspruchen, und
zwar demjenigen gegenüber, welcher auf. dieselbe privatrechtliche,
den öffentlichen Verkehr ausschließende oder beeinträchtigende Eigen-
tums= oder Nutzungsrechte geltend macht (OVG. 20 S. 221).
Nur in solchen Fällen greift § 56 des Zust.-Gesetzes Platz, dem-
zufolge der Klage noch ein Einspruch und ein diesen zurückweisender
Bescheid vorherzugehen hat. In allen anderen Fällen, besonders daun,
wenn sich der in Anspruch Genommene auf ein öffentliches Recht
beruft, z. B. wenn er behauptet, daß ihm als Anlieger ein den
gewöhnlichen Gemeingebrauch übersteigender Gemeingebrauch des In-
haltes zustehe, eine überbrückung vor seinem Hause anlegen zu dürfen,
kommt nicht § 56 des Zust.-Gesetzes, sondern nur 8127 LVG. zur
Anwendung (O. 52 S. 320/21).
Diese Inanspruchnahme enthält immer das Verbot des polizei-
widrigen Handelns, das schon in einer bloßen Behauptung eines
Privatrechtes bestehen kann. Das Gebot, jede Störung des öffent-
lichen Verkehrs auf dem Wege zu unterlassen, ist eine Anordnung
i. S. des § 56 Zust.-Gesetzes. Mit dieser Anordnung können weitere
— besonders wegebauliche — Anordnungen verbunden werden, die
ein bestimmtes Handeln untersagen oder die Wiederherstellung eines
geänderten Zustandes, die Beseitigung von Verkehrshindernissen u. dgl.
fordern können, jedoch bilden Anordnungen der letzteren Art keinen
notwendigen Bestandteil jeder Inanspruchnahme, sondern sind recht-
lich aus ihr gezogene Folgerungen. Es kann auch nur ein Gebot oder
Verbot der letzterwähnten Art erlassen werden und diesem erst —
zuweilen erst nach Verhandlungen im Streitverfahren — die Ab-
sicht der Inanspruchnahme entnommen werden (OVG. im Pr VerwBl.
33 S. 113 und O. 55 S. 294).
An die Anordnung der Wegepolizeibehörde, welche die Inan-
spruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr gemäß § 56