§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 25
Autorisation der vorgesetzten Behörde dieser das Recht zur allgemeinen Aus-
dehnung der Fälle, in denen die Gendarmen nach eigenem Ermessen die
Waffen gebrauchen dürfen, verliehen worden ist. Im Falle der Verneinung
dieser Fragen bliebe allerdings zu erwägen, ob nicht doch der einzelne Gen-
darm durch eine solche Ermächtigung — selbst wenn sie mit dem geltenden
Rechte nicht im Einklang stände — gegen den Vorwurf einer Überschrei-
tung seiner Amtsbefugnisse gedeckt wäre “
Die Gendarmen sind nicht selbständig zu Beschlagnahmen
befugt:
„denn nach § 98 der St PO. steht die Anordnung von Beschlag-
nahmen nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzuge zwar auch der
Staatsanwaltschaft und den Polizei= und Sicherheitsbeamten, letzteren
jedoch nur, soweit sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft deren
Anordnungen Folge zu leisten haben. Zu diesen Beamten aber
gehören die Gendarmen in Preußen nicht (8 153 Abs. 2 des G.;
Verf. des Justizministers und des Min. d. Innern vom 15. Sept. 1879,
JMBl. S. 349).“ (OV. 28 S. 415).
Gleichwohl sind aber die Gendarmen — ebenso wie die Poli-
zeibeamten überhaupt — befugt, aus polizeilichen Gründen
die vorübergehende Abgabe eines im Eigentum eines andern
befindlichen Gegenstandes anzuordnen, wenn sie durch jenen öffent-
lichen Zweck erheischt wird. Die Vorschriften der StPO. finden hierauf
keine Anwendung. Vgl. OVG. a. a. O. und RG. in Strafs. 9 S. 123/4
und insbesondere RG. in Strafs. Bd. 13 S. 44 ff.:
„Die Bestimmungen des 8. Abschnittes des 1. Buches der St PO. haben
die zum Zwecke eines Strafverfahrens erforderliche und zulässige Be-
schlagnahme von Gegenständen, welche als Beweismittel einer zur straf-
rechtlichen Verfolgung gelangenden Tat in Betracht kommen, oder auf
deren Einziehung gegen den Täter als Strafe erkannt werden kann, zum
Inhalte. Die Vorschriften über die Zuständigkeit zu solchen Beschlagnahmen
haben keine Bedeutung für die Rechte und Pflichten der polizeilichen
Organe, soweit ihnen das Gesetz einen Eingriff in die Privatrechte ein-
räumt. Nach dem Wesen der Polizei, welche ebensowohl, wie sie zu den
Zwecken der Staatsstraf gewalt auf dem der Staatsanwaltschaft überwiesenen
Gebiete mitzuwirken berufen ist, gleichzeitig auch selbständig die Auf-
gabe hat, der öffentlichen Sicherheit präventiv zu dienen — pvgl. 8 10
ALR. II 17 — und zu diesem Ende insbesondere für tunliche Verhütung von
Straftaten, welche mit Grund zu befürchten sind, unter Schonung aller sonst
berechtigten öffentlichen und Einzelinteressen nach Kräften zu sorgen, kann
es den polizeilichen Organen nicht versagt sein, in Anwendung der letzt-
gedachten Funktionen unter Umständen auch eine vorübergehende Beschrän-
kung in der Freiheit der Eigentumsbefugnisse eintreten zu lassen. Es ist nicht
die Aufgabe der Strafprozeßordnung, das Gebiet staatlicher Hoheit gegen-
über dem Privateigentum umfassend und erschöpfend zu regeln, sondern sie
ordnet nur die Berührung des letzteren mit den durch den Strafzweck des
Staates gebotenen Maßnahmen, und es ist daher kein Schluß begründet
aus der Ordnung der Formen und Bedingungen der letzteren auf die Aus-
übung der Präventivpolizei. In Rücksicht des verwandten Gebietes der Be-