Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

358 Besonderer Teil. 
gewesen. Mit der sonst fehlenden Zuständigkeit zum Einschreiten bei der 
Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr kann demnach 
eine im übrigen aus keiner besonderen Bestimmung folgende Beweispflicht der 
Behörde nicht begründet werden.“ 
Im übrigen kann ein Verfahren auf Grund des § 56 des Zust.= 
Gesetzes nur stattfinden, wenn ein Weg seitens der Polizeibehörde 
als öffentlicher Weg in Anspruch genommen wird, nicht aber, wenn 
von Privatpersonen ein Weg als öffentlicher Weg beansprucht wird 
(OVG. im PrVerw l. 29 S. 265). über einen Rechtsstreit zwischen 
zwei Privatpersonen über die Offentlichkeit eines Weges entscheiden 
die ordentlichen Gerichte, da sie über öffentlich-rechtliche Vor- 
fragen zu entscheiden haben (RGZ. 14 S. 261/64, 76 S. 324/27). Die 
Entscheidung hinsichtlich der Offentlichkeit des Weges hat- aber 
dann nur die Bedeutung eines Urteilsgrundes (RG. 76 S. 325)). 
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr 
ist nicht gegen den Wegebaupflichtigen, sondern gegen denjenigen zu 
richten, welcher Privatrechte an der Fläche geltend macht (O#. 
im Pr VerwBl. 26 S. 864). 
Die rechtliche Eigenschaft, welche einem Wege zukommt, bildet 
für die Entscheidung über eine Streitigkeit, welche durch eine die In- 
anspruchnahme eines Weges oder Wegeteiles für den öffentlichen 
Verkehr betreffende Anordnung der Wegepolizeibehörde veranlaßt wor- 
den ist (§56 Abs. 1 Zust.-Gesetz), nur eine in den Urteilsgründen 
zu erörternde Zwischenfrage, die in der Urteilsformel — also 
mit deren besonderen Wirkungen — nicht zum Ausdrucke gebracht 
werden darf (OV. 60 S. 360). 
Unterschied zwischen wegebaupolizeilichen und 
wegepolizeilichen Verfügungen. 
Zu unterscheiden sind wegebuaupolizeiliche Verfügungen, welche 
sich gegen den angeblich Wegebaupflichtigen richten, und andere 
wegepolizeiliche Verfügungen gegen eine Person, durch deren 
1) So z. B. wenn jemand mit der Eigentumsstörungsklage die Entfernung eines 
Zaunes auf einem Platze vor seinem Grundstücke in Anspruch nimmt und Beklagter 
einwendet, der Platz sei ein öffentlicher Platz. Anders jedoch dann, wenn jemand 
an einem Wege die volle Benutzungsbefugnis in Anspruch nimmt und der 
Gegner behauptet, der Weg sei ein öffentlicher, weil hier die Offentlichkeit des Weges 
allein der Grund ist, aus welchem der Kläger das Recht herleitet, den Weg über das 
vom Gegner zugestandene Maß hinaus benutzen zu dürfen; in diesem Falle ist die 
Prüfung der Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist oder nicht, nicht durch Erhebung 
eines privatrechtlichen Anspruchs veranlaßt, dient nicht der Entscheidung über einen 
solchen als Urteilsgrund, sondern betrifft den Streitpunkt selbst. Ein derartiger Streit 
kann lediglich im Verwaltungsstreitverfahren zum Austrag gebracht werden. Dies 
gilt auch dann, wenn nicht die Feststellung der Offentlichkeit des Weges, sondern ’eine 
Eutscheidung über die Benutzungsbefugnis an demselben begehrt wird, denn dadurch, 
daß in dem Antrage nur die Folgerungen enthalten sind, die sich aus der Eigenschaft 
des Weges als eines öffeutlichen regeln, erhält das Klagevorbringen noch keinen privat- 
rechtlichen Charakter (RGZ. 76 S. 325/20).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.