358 Besonderer Teil.
gewesen. Mit der sonst fehlenden Zuständigkeit zum Einschreiten bei der
Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr kann demnach
eine im übrigen aus keiner besonderen Bestimmung folgende Beweispflicht der
Behörde nicht begründet werden.“
Im übrigen kann ein Verfahren auf Grund des § 56 des Zust.=
Gesetzes nur stattfinden, wenn ein Weg seitens der Polizeibehörde
als öffentlicher Weg in Anspruch genommen wird, nicht aber, wenn
von Privatpersonen ein Weg als öffentlicher Weg beansprucht wird
(OVG. im PrVerw l. 29 S. 265). über einen Rechtsstreit zwischen
zwei Privatpersonen über die Offentlichkeit eines Weges entscheiden
die ordentlichen Gerichte, da sie über öffentlich-rechtliche Vor-
fragen zu entscheiden haben (RGZ. 14 S. 261/64, 76 S. 324/27). Die
Entscheidung hinsichtlich der Offentlichkeit des Weges hat- aber
dann nur die Bedeutung eines Urteilsgrundes (RG. 76 S. 325)).
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr
ist nicht gegen den Wegebaupflichtigen, sondern gegen denjenigen zu
richten, welcher Privatrechte an der Fläche geltend macht (O#.
im Pr VerwBl. 26 S. 864).
Die rechtliche Eigenschaft, welche einem Wege zukommt, bildet
für die Entscheidung über eine Streitigkeit, welche durch eine die In-
anspruchnahme eines Weges oder Wegeteiles für den öffentlichen
Verkehr betreffende Anordnung der Wegepolizeibehörde veranlaßt wor-
den ist (§56 Abs. 1 Zust.-Gesetz), nur eine in den Urteilsgründen
zu erörternde Zwischenfrage, die in der Urteilsformel — also
mit deren besonderen Wirkungen — nicht zum Ausdrucke gebracht
werden darf (OV. 60 S. 360).
Unterschied zwischen wegebaupolizeilichen und
wegepolizeilichen Verfügungen.
Zu unterscheiden sind wegebuaupolizeiliche Verfügungen, welche
sich gegen den angeblich Wegebaupflichtigen richten, und andere
wegepolizeiliche Verfügungen gegen eine Person, durch deren
1) So z. B. wenn jemand mit der Eigentumsstörungsklage die Entfernung eines
Zaunes auf einem Platze vor seinem Grundstücke in Anspruch nimmt und Beklagter
einwendet, der Platz sei ein öffentlicher Platz. Anders jedoch dann, wenn jemand
an einem Wege die volle Benutzungsbefugnis in Anspruch nimmt und der
Gegner behauptet, der Weg sei ein öffentlicher, weil hier die Offentlichkeit des Weges
allein der Grund ist, aus welchem der Kläger das Recht herleitet, den Weg über das
vom Gegner zugestandene Maß hinaus benutzen zu dürfen; in diesem Falle ist die
Prüfung der Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist oder nicht, nicht durch Erhebung
eines privatrechtlichen Anspruchs veranlaßt, dient nicht der Entscheidung über einen
solchen als Urteilsgrund, sondern betrifft den Streitpunkt selbst. Ein derartiger Streit
kann lediglich im Verwaltungsstreitverfahren zum Austrag gebracht werden. Dies
gilt auch dann, wenn nicht die Feststellung der Offentlichkeit des Weges, sondern ’eine
Eutscheidung über die Benutzungsbefugnis an demselben begehrt wird, denn dadurch,
daß in dem Antrage nur die Folgerungen enthalten sind, die sich aus der Eigenschaft
des Weges als eines öffeutlichen regeln, erhält das Klagevorbringen noch keinen privat-
rechtlichen Charakter (RGZ. 76 S. 325/20).