Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§8 22. Wegerecht. 359 
Eigentum die Verkehrssicherheit gestört wird. Gegen Verfügungen der 
letzteren Art findet kein Einspruch nach § 56 Zust.-Gesetz, sondern 
die Beschwerde oder Klage nach §§ 127ff. LVG. statt. Dabei ist eine 
irrtümlich als Einspruch behandelte Klage als Gegenvorstellung, 
und der Einspruchsbescheid als wiederholte Verfügung anzu- 
sehen (OVG. im PrVerwl. 26 S. 618). So muß z. B. der 
Wegebaupflichtige Bäume und Sträucher, welche vom Anlieger 
eines öffentlichen Weges an die Wegegrenze gepflanzt sind, be- 
seitigen, wenn sie ein Verkehrshindernis sind. Die diesbezügliche 
Verfügung ist eine wegepolizeiliche Verfügung. Vgl. ferner O. 
im PrVerwl. 10 S. 48 · 
,,...§56Abf.4ZustG.findetabernurdannAnwendung,wenndie 
Polizeibehörde jemand zu einem Wegebau als den nach öffentlichem Rechte 
Wegebaupflichtigen heranzieht. Wer den Verkehr auf öffentlichem Wege stört, 
so die Wegebaulast erschwert, und wegen der Rechtswidrigkeit seiner Hand- 
lung die von ihm geschaffenen Hindernisse beseitigen muß, tritt jedoch um 
dieser seiner Verbindlichkeit willen nicht in den Kreis der zum Bau und zur 
Unterhaltung der öffentlichen Wege Verpflichteten i. S. des § 56 (vgl. OVG. 9 
S. 206). Hieraus ergibt sich, daß, da Kläger von dem Beklagten aus diesem 
letzteren Grunde in Anspruch genommen worden ist, die ergangene polizeiliche 
Verfügung nicht für eine wegebaupolizeiliche im Sinne des § 56 erachtet 
werden kann. Ist sie dies aber nicht, so finden auf sie auch nicht die Bestim- 
mungen des § 56 Abs. 4 Zust G., sondern die des § 127 LVG. Anwendung 
..n unnd es ist demgemäß lediglich darüber zu befinden, ob sie aufrechtzu- 
erhalten oder aufzuheben sei. .“ 
Aufgabe der Wegepolizeibehörde ist der Schutz des Be- 
standes der öffentlichen Wege: 
„Die Polizeibehörde ist gegen Eingriffe in den Bestand eines öffent- 
lichen Weges einzuschreiten befugt, ohne daß es des Nachweises eines be- 
sonderen polizeilichen, namentlich wegepolizeilichen Interesses bedarf. Die 
Befugnis folgt bereits daraus, daß der Polizeibehörde das Recht und die 
Schranke ist der Polizeibehörde nur insofern gesetzt, als sie nicht gegen An- 
lagen einschreiten darf, welche auf Grund eines besonderen, ihrem Einschreiten 
entgegenstehenden Rechtes hergestellt worden sind.“ (O# G. 60 S. 361/62). 
Über den Umfang des Wegeschutzes führt das O#. 60 S. 361 
aus: 
„Die Befugnis der Polizeibehörde, den Bestand eines Weges zu wahren, 
erstreckt sich nicht nur auf die Oberfläche, auf welcher sich der Verkehr bewegt, 
sondern auch auf den Raum über und unter dieser Oberfläche, ist insbesondere 
also auch gegenüber Wasserleitungen, die unter einem Wege hindurchgelegt 
werden, vorhanden ... Der Bestand eines Weges ist aber infoweit kein un- 
begrenzter; es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an, 
wie weit er nach unten und nach oben hin, unter und über der Oberfläche, 
anzunehmen ist, bei einer unterirdischen Anlage also darauf, bis in welche 
Tiefe der Bestand des Weges reicht, und ob durch die Anlage noch in den 
Bestand des Weges eingegriffen ist. Daß dies hier zutrifft, kann keinem 
Zweifel unterliegen, da die Wasserleitung sich nur in einer Tiefe von höchstens 
1,20 Meter unter der Erdoberfläche befindet.“
	        
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