§8 22. Wegerecht. 359
Eigentum die Verkehrssicherheit gestört wird. Gegen Verfügungen der
letzteren Art findet kein Einspruch nach § 56 Zust.-Gesetz, sondern
die Beschwerde oder Klage nach §§ 127ff. LVG. statt. Dabei ist eine
irrtümlich als Einspruch behandelte Klage als Gegenvorstellung,
und der Einspruchsbescheid als wiederholte Verfügung anzu-
sehen (OVG. im PrVerwl. 26 S. 618). So muß z. B. der
Wegebaupflichtige Bäume und Sträucher, welche vom Anlieger
eines öffentlichen Weges an die Wegegrenze gepflanzt sind, be-
seitigen, wenn sie ein Verkehrshindernis sind. Die diesbezügliche
Verfügung ist eine wegepolizeiliche Verfügung. Vgl. ferner O.
im PrVerwl. 10 S. 48 ·
,,...§56Abf.4ZustG.findetabernurdannAnwendung,wenndie
Polizeibehörde jemand zu einem Wegebau als den nach öffentlichem Rechte
Wegebaupflichtigen heranzieht. Wer den Verkehr auf öffentlichem Wege stört,
so die Wegebaulast erschwert, und wegen der Rechtswidrigkeit seiner Hand-
lung die von ihm geschaffenen Hindernisse beseitigen muß, tritt jedoch um
dieser seiner Verbindlichkeit willen nicht in den Kreis der zum Bau und zur
Unterhaltung der öffentlichen Wege Verpflichteten i. S. des § 56 (vgl. OVG. 9
S. 206). Hieraus ergibt sich, daß, da Kläger von dem Beklagten aus diesem
letzteren Grunde in Anspruch genommen worden ist, die ergangene polizeiliche
Verfügung nicht für eine wegebaupolizeiliche im Sinne des § 56 erachtet
werden kann. Ist sie dies aber nicht, so finden auf sie auch nicht die Bestim-
mungen des § 56 Abs. 4 Zust G., sondern die des § 127 LVG. Anwendung
..n unnd es ist demgemäß lediglich darüber zu befinden, ob sie aufrechtzu-
erhalten oder aufzuheben sei. .“
Aufgabe der Wegepolizeibehörde ist der Schutz des Be-
standes der öffentlichen Wege:
„Die Polizeibehörde ist gegen Eingriffe in den Bestand eines öffent-
lichen Weges einzuschreiten befugt, ohne daß es des Nachweises eines be-
sonderen polizeilichen, namentlich wegepolizeilichen Interesses bedarf. Die
Befugnis folgt bereits daraus, daß der Polizeibehörde das Recht und die
Schranke ist der Polizeibehörde nur insofern gesetzt, als sie nicht gegen An-
lagen einschreiten darf, welche auf Grund eines besonderen, ihrem Einschreiten
entgegenstehenden Rechtes hergestellt worden sind.“ (O# G. 60 S. 361/62).
Über den Umfang des Wegeschutzes führt das O#. 60 S. 361
aus:
„Die Befugnis der Polizeibehörde, den Bestand eines Weges zu wahren,
erstreckt sich nicht nur auf die Oberfläche, auf welcher sich der Verkehr bewegt,
sondern auch auf den Raum über und unter dieser Oberfläche, ist insbesondere
also auch gegenüber Wasserleitungen, die unter einem Wege hindurchgelegt
werden, vorhanden ... Der Bestand eines Weges ist aber infoweit kein un-
begrenzter; es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an,
wie weit er nach unten und nach oben hin, unter und über der Oberfläche,
anzunehmen ist, bei einer unterirdischen Anlage also darauf, bis in welche
Tiefe der Bestand des Weges reicht, und ob durch die Anlage noch in den
Bestand des Weges eingegriffen ist. Daß dies hier zutrifft, kann keinem
Zweifel unterliegen, da die Wasserleitung sich nur in einer Tiefe von höchstens
1,20 Meter unter der Erdoberfläche befindet.“