§ 22. Wegerecht. 361
f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffent=
licher Wege.
1. Man unterscheidet:
a) Die Deklassierung von Land= und Heerstraßen.
Dieselbe ist nach § 4 II 15 ALR. zulässig. Über ihre Bedeutung
führt das OVG. 66 S. 349 aus:
„Die Deklassierung hat nicht die Wirkung, daß die deklas=
sierte Land= und Heerstraße oder der deklassierte Teil einer
solchen die Eigenschaft als öffentlicher Weg ganz verlieren, son=
dern nur die, daß sie öffentliche Wege von geringerer Verkehrs=
bedeutung oder, wie es auch ausgedrückt worden ist (OVG. 29
S. 210), öffentliche Wege einer niederen Ordnung, mithin nicht
freies Eigentum werden, also die Eigenschaft der Öffentlichkeit
behalten.“
Die Deklassierung erfolgt durch den Regierungspräsidenten und
zwar ohne vorgeschriebenes besonderes Verfahren. Sie kann aus=
drücklich geschehen oder aus schlüssigen Handlungen und Unterlassungen
zu entnehmen sein (OVG. 66 S. 349); die von der zuständigen Be=
hörde vorgenommene Deklassierung ist für den Verwaltungsrichter
bindend (OVG. 57 S. 380).
b) Die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege über=
haupt.
Sie bewirkt, daß die Fläche die Eigenschaft der Öffentlichkeit
gänzlich verliert (OVG. 66 S. 350).
Hierüber beschließt die Wegepolizeibehörde in dem nach
§ 57 Zust.=Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Nur ist bei Einziehung
(Verlegung) von Land= und Heerstraßen, wenn sie im Zusammenhang
oder in unmittelbarem Anschluß an eine Deklassierung erfolgt, der
Regierungspräsident zuständig, in welchem Falle das Verfahren nach
§ 57 Zust.=Gesetz nicht gegeben ist. Auch diese Einziehung kann
durch den Regierungspräsidenten ausdrücklich oder durch stillschweigende
Handlungen bewirkt werden (OVG. 66 S. 350). Einziehung wie
Verlegung dürfen nur aus öffentlichen Rücksichten erfolgen
(OVG. 67 S. 332 ff.).
2. Die Einziehung öffentlicher Wege.
Nur öffentliche Wege können in dem Verfahren des § 57
Zust.=Gesetz eingezogen werden. Das Zust.=Gesetz gibt keine Vor=
schriften darüber, wann ein öffentlicher Weg eingezogen werden
kann. Das OVG. hielt die Einziehung bisher nur dann für zulässig,