Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 22. Wegerecht. 361 
.) Deklassierung, Einziehung und Verlegungöffent- 
licher Wege. 
1. Man unterscheidet: 
a) Die Deklassierung von Land= und Heerstraßen. 
Dieselbe ist nach § 4 II 15 AL. zulässig. Über ihre Bedeutung. 
führt das O. 66 S. 349 aus: 
„Die Deklassierung hat nicht die Wirkung, daß die deklas- 
sierte Land= und Heerstraße oder der deklassierte Teil einer 
solchen die Eigenschaft als öffentlicher Weg ganz verlieren, son- 
dern nur die, daß sie öffentliche Wege von geringerer Verkehrs- 
bedeutung oder, wie es auch ausgedrückt worden ist (O. 29 
S. 210), öffentliche Wege einer niederen Ordnung, mithin nicht 
freies Eigentum werden, also die Eigenschaft der Offentlichkeit 
behalten.“ 
Die Deklassierung erfolgt durch den Regierungspräsidenten und 
zwar ohne vorgeschriebenes besonderes Verfahren. Sie kann aus- 
drücklich geschehen oder aus schlüssigen Handlungen und Unterlassungen 
zu entnehmen sein (OVG. 66 S. 349); die von der zuständigen Be- 
hörde vorgenommene Deklassierung ist für den Verwaltungsrichter 
bindend (OVG. 57 S. 380). 
b) Die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege über- 
haupt. 
Sie bewirkt, daß die Fläche die Eigenschaft der Offentlichkeit 
gänzlich verliert (OVG. 66 S. 350). 
Hierüber beschließt die Wegepolizeibehörde in dem nach 
857 Zust.-Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Nur ist bei Einziehung 
(Verlegung) von Land= und Heerstraßen, wenn sie im Zusammenhang 
oder in unmittelbarem Anschluß an eine Deklassierung erfolgt, der 
Regierungspräsident zuständig, in welchem Falle das Verfahren nach 
857 Zust.-Gesetz nicht gegeben ist. Auch diese Einziehung kann 
durch den Regierungspräsidenten ausdrücklich oder durch stillschweigende 
Handlungen bewirkt werden (OVG. 66 S. 350). Einziehung wie 
Verlegung dürfen nur aus öffentlichen Rücksichten erfolgen 
(OV. 67 S. 332 ffl.). 
2. Dic Einziehung öffentlicher Wege. 
Nur öffentliche Wege können in dem Verfahren des 857 
Zust.-Gesetz eingezogen werden. Das Zust.-Gesetz gibt keine Vor- 
schriften darüber, wann ein öffentlicher Weg eingezogen werden 
kann. Das OVG. hielt die Einziehung bisher nur dann für zulässig,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.