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stimmt sein solle. Nur in der Beziehung gilt die Baulast bezüglich der
öffentlichen Wege als eine beschränkte, daß nach Lage der einschlagenden
Gesetzgebung die Anlegung von Kunststraßen (Chausseen) als nicht in der—
selben enthalten angesehen wird.“
Der Umfang der Wegebaulast richtet sich nach den jeweiligen
Anforderungen des öffentlichen Verkehrs. Diese kann das Verwal-
tungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nach-
prüfen. So OWG. im Prerwl. 33 S. 486:
„Der Umfang der Wegebaulast richtet sich nach den Anforderungen des
öffentlichen Verkehrs. Die Wegebaulast ist, wo nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen das Gegenteil vorschreiben — nicht eine in ihrem Inhalt und
Umfang ein für allemal feststehende; sie ändert sich nach den jeweiligen Be-
dürfnissen des Verkehrs, die sie zu berücksichtigen und denen sie zu entsprechen
hat, und zwar ohne Unterscheidung, aus welchen Gründen der Verkehr eine
auch die Leistungsfähigkeit des Verkehrsmittels mehr in Anspruch nehmende
Steigerung erfahren hat. Die Polizeibehörde kann also alles verlangen, was
im Interesse des öffentlichen Verkehrs notwendig ist, und der Wegebaupflich-
tige kann durch den Hinweis, daß er unter Zugrundelegung des Zustandes
des Weges in früherer Zeit nur zu geringeren Leistungen verpflichtet sei,
Anforderungen nicht abweisen, die nach den Verkehrsverhältnissen, wie sie
sich gegenwärtig entwickelt haben, an ihn gestellt werden müssen.“
Die Polizei hat nach der Praxis des OG#V. neben den Interessen
des öffentlichen Verkehrs auch die Koftmielimnen einer Wegeaulage
gegen den Nutzen derselben abzuwägen (OVG. 5 S. 222 ff.). So kann
die Anwendung dieses Grundsatzes dahin führen, daß die Anlegung
des Weges gänzlich unterbleiben muß, weil es unmöglich oder doch
nur mit ganz unverhältnismäßigen Kosten ausführbar sein würde,
denselben in der Art herzustellen, daß dadurch den sonstigen öffent-
lichen Interessen, welche, wie beispielsweise das der Landesverteidigung,
von überwiegender Bedeutung sind, Genüge geschieht (O# G. a. a. O.).
Andererseits kann die Herstellung eines Weges an sich geboten sein
und mit außerordentlichen Auflagen an die Wegebaupflichtigen ver-
bunden werden, wenn sich das zum Schutze der berechtigten öffentlichen
Interessen als notwendig herausgestellt (O# G. a. a. O.).
Wegebaupolizeiliche Leistungen können von dem öffentlich-recht-
lich Wegebaupflichtigen nur dann gefordert werden, wenn ihre Aus-
führung seine Kräfte zur Zeit, in welcher die Ausführung der Leistung
verlangt wird, vorhanden sind (OVG. 64 S. 481 ff.)1).
Zur Wegebaulast gehört auch die Pflicht zur Herstellung und
Unterhaltung der Bürgersteige öffentlicher Straßen. Sie
liegt in Ermangelung einer Observanz den Gemeinden ob (O#.
56 S. 341). Hat ein Grundstückseigentümer sich an einer öffentlichen
Straße angebaut und war ihm die Bauerlaubnis mit der Bedingung
1) Dies gilt nach OG. das. auch gegenüber dem Wegebaupflichtigen, dem
observanzmäßig die Unterhaltung eines Bürgersteiges obliegt.