§ 22. Wegerecht. 367
Gemeinde zu fordern, und, wie der Erfolg seiner Klage zeigt, zutreffend an=
nahm, daß er Ersatz erhalten werde. In dem Falle würde freilich der Ersatz=
anspruch nicht vorhanden sein, wenn die Gemeinde auf Grund des § 12 des
Fluchtliniengesetzes . . . das Bauverbot geltend gemacht, und der Kläger, um
eine Ausnahme von dem Bauverbote zu erlangen, sich der Gemeinde gegen=
über zur Herstellung der Bürgersteige verpflichtet hätte. Allein, daß ein
solches Abkommen mit der Gemeinde getroffen worden sei, hat die Beklagte
nicht behauptet.“ (OVG. 56 G. 341/43).
Zur Wegebaulast gehört auch die Aufstellung und Unterhaltung
von Wegweisern. Die Aufschriften derselben sind Erklärungen der
Wegepolizeibehörden und müssen daher gemäß § 1 des Gesetzes be=
treffend die Geschäftssprache der Behörden usw. v. 28. August 1876
in deutscher Sprache abgefaßt werden. So OVG. 42 S. 201:
„Die Wegweiser sind Zubehörungen der öffentlichen Wege; sie dienen
der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Wegen. Sie
sind mithin, wie die öffentlichen Wege selbst, polizeiliche Einrichtungen,
unterstehen sowohl hinsichtlich der Stellen, an denen sie zu errichten sind, wie
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Aufschriften lediglich den Anord=
nungen der Wegepolizeibehörde. Deshalb enthalten auch die Wegeordnungen
vielfach nähere Bestimmungen über die Aufstellung, Beschaffenheit und über
die Aufschrift . . . Sind also die Wegweiser an öffentlichen Wegen polizeiliche
Anstalten, so muß auch die Aufschrift der Wegweiser als eine Erklärung der
Wegepolizeibehörde angesehen werden. Dabei kann es nicht darauf an=
kommen, daß die Anfertigung der Aufschriften regelmäßig nicht durch die
Polizei unmittelbar besorgt wird, sondern ebenso wie die Aufstellung der
Wegweiser selbst durch die Wegebaupflichtigen. Diese haben keineswegs selb=
ständig darüber zu entscheiden, wie die Aufschrift zu lauten hat; sie führen
nur aus, was die Polizei ausdrücklich oder stillschweigend verlangt. Die
Aufschrift bleibt immer eine Erklärung der Polizeibehörde, auch wenn sie
nur stillschweigend die von dem Wegebaupflichtigen hergestellten Aufschriften
billigt. Die Wegweiser haben auch nur dadurch ihre Bedeutung für den öffent=
lichen Verkehr, daß sich jeder auf die Richtigkeit der Aufschriften verlassen
kann, und das Vertrauen auf ihre Richtigkeit beruht darauf, daß es sich um
Angaben handelt, die von der öffentlichen Behörde, der Wegepolizei, ausgehen,
sei es, daß sie die Aufschriften ausdrücklich vorgeschrieben, sei es, daß sie
dieselben mittelbar durch ihre Billigung zu ihrer eigenen Erklärung gemacht
hat. Immer handelt es sich um Erklärungen und Bekanntmachungen der
Wegepolizei an alle diejenigen, welche den öffentlichen Weg benutzen.“
Auch die Anbringung und Beleuchtung von Warnungstafeln,
die für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen erforderlich
sind, gehört zur Wegebaulast (OVG. im Pr VerwBl. 28 S. 788).
c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
Die Verpflichtung zur Beleuchtung öffentlicher Wege gehört
nicht zur Wegebaulast. Sie liegt vielmehr gemäß § 3 des Polizei=
verwaltungsgesetzes v. 1850 den Gemeinden ob. Vgl. OVG. 5
S. 405 ff.:
„Dem Vorderrichter kann in dem an die Spitze seiner Entscheidung ge=
stellten und derselben zum Grunde liegenden Satze nicht beigepflichtet werden,