Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 22. Wegerecht. 367 
Gemeinde zu fordern, und, wie der Erfolg seiner Klage zeigt, zutreffend an= 
nahm, daß er Ersatz erhalten werde. In dem Falle würde freilich der Ersatz= 
anspruch nicht vorhanden sein, wenn die Gemeinde auf Grund des § 12 des 
Fluchtliniengesetzes . . . das Bauverbot geltend gemacht, und der Kläger, um 
eine Ausnahme von dem Bauverbote zu erlangen, sich der Gemeinde gegen= 
über zur Herstellung der Bürgersteige verpflichtet hätte. Allein, daß ein 
solches Abkommen mit der Gemeinde getroffen worden sei, hat die Beklagte 
nicht behauptet.“ (OVG. 56 G. 341/43). 
Zur Wegebaulast gehört auch die Aufstellung und Unterhaltung 
von Wegweisern. Die Aufschriften derselben sind Erklärungen der 
Wegepolizeibehörden und müssen daher gemäß § 1 des Gesetzes be= 
treffend die Geschäftssprache der Behörden usw. v. 28. August 1876 
in deutscher Sprache abgefaßt werden. So OVG. 42 S. 201: 
„Die Wegweiser sind Zubehörungen der öffentlichen Wege; sie dienen 
der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Wegen. Sie 
sind mithin, wie die öffentlichen Wege selbst, polizeiliche Einrichtungen, 
unterstehen sowohl hinsichtlich der Stellen, an denen sie zu errichten sind, wie 
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Aufschriften lediglich den Anord= 
nungen der Wegepolizeibehörde. Deshalb enthalten auch die Wegeordnungen 
vielfach nähere Bestimmungen über die Aufstellung, Beschaffenheit und über 
die Aufschrift .   . . Sind also die Wegweiser an öffentlichen Wegen polizeiliche 
Anstalten, so muß auch die Aufschrift der Wegweiser als eine Erklärung der 
Wegepolizeibehörde angesehen werden. Dabei kann es nicht darauf an= 
kommen, daß die Anfertigung der Aufschriften regelmäßig nicht durch die 
Polizei unmittelbar besorgt wird, sondern ebenso wie die Aufstellung der 
Wegweiser selbst durch die Wegebaupflichtigen. Diese haben keineswegs selb= 
ständig darüber zu entscheiden, wie die Aufschrift zu lauten hat; sie führen 
nur aus, was die Polizei ausdrücklich oder stillschweigend verlangt. Die 
Aufschrift bleibt immer eine Erklärung der Polizeibehörde, auch wenn sie 
nur stillschweigend die von dem Wegebaupflichtigen hergestellten Aufschriften 
billigt. Die Wegweiser haben auch nur dadurch ihre Bedeutung für den öffent= 
lichen Verkehr, daß sich jeder auf die Richtigkeit der Aufschriften verlassen 
kann, und das Vertrauen auf ihre Richtigkeit beruht darauf, daß es sich um 
Angaben handelt, die von der öffentlichen Behörde, der Wegepolizei, ausgehen, 
sei es, daß sie die Aufschriften ausdrücklich vorgeschrieben, sei es, daß sie 
dieselben mittelbar durch ihre Billigung zu ihrer eigenen Erklärung gemacht 
hat. Immer handelt es sich um Erklärungen und Bekanntmachungen der 
Wegepolizei an alle diejenigen, welche den öffentlichen Weg benutzen.“ 
Auch die Anbringung und Beleuchtung von Warnungstafeln, 
die für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen erforderlich 
sind, gehört zur Wegebaulast (OVG. im Pr VerwBl. 28 S. 788). 
c) Beleuchtung öffentlicher Wege. 
Die Verpflichtung zur Beleuchtung öffentlicher Wege gehört 
nicht zur Wegebaulast. Sie liegt vielmehr gemäß § 3 des Polizei= 
verwaltungsgesetzes v. 1850 den Gemeinden ob. Vgl. OVG. 5 
S. 405 ff.: 
„Dem Vorderrichter kann in dem an die Spitze seiner Entscheidung ge= 
stellten und derselben zum Grunde liegenden Satze nicht beigepflichtet werden,
	        
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