Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

368 Besonderer Teil. 
daß die Beleuchtung einer Straße von einer Stadtgemeinde nur dann gefordert 
werden könne, wenn diese zur Unterhaltung der Straße verpflichtet, und wenn 
die Straße durch einen Akt der Staatsgewalt dem öffentlichen Verkehr über— 
geben worden sei. Hiermit wird die Pflicht zur städtischen Straßenbeleuch- 
tung als in der Wegebaulast einbegriffen behandelt, wofür weder die auf den 
Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege bezügliche Gesetzgebung einen 
Anhalt darbietet, noch aber auch die Natur der Sache mit Notwendigkeit 
spricht. Daß dieser Zusammenhang rechtlich nicht besteht, ist unter anderem in 
den Motiven zu §9 des neuesten Entwurfes einer Wegeordnung, welchen die 
Staatsregierung den Häusern des Landtages unter dem 22. Okt. 1877 vor- 
gelegt hat, hervorgehoben worden (zu vgl. den Schluß der Gründe der Entsch. 
des OVG. vom 29. Nov. 1876, Entsch. Bd. I S. 2655). 
Es folgt dies aber auch aus dem Wesen der Sache. Denn abgesehen da- 
von, daß die Beleuchtungsanstalten nicht in einem notwendigen, konstruk- 
tiven Zusammenhange mit dem Wegekörper stehen — was allerdings allein 
nicht entscheidend sein würde —, so gehen auch die öffentlichen Interessen, 
welchen die städtischen Straßenbeleuchtungen dienen, weit über den Kreis der- 
jenigen hinaus, deren Befriedigung den Inhalt der Wegebaulast bestimmt. 
Die Beleuchtung der Straßen und Plätze sichert nicht nur den Verkehr auf 
diesen, sondern auch zu denselben hin; dieselbe soll die Umgebungen dieser 
Straßen gegen die Gefahren, welche sich aus der räumlichen Berührung mit 
den öffentlichen Verkehrswegen ergeben, sichern und dem Publikum den er- 
forderlichen Schutz gegen Nachteile und Unzuträglichkeiten gewähren, welche 
nicht sowohl aus dem Zustande der öffentlichen Straßen, als vielmehr unab- 
hängig von demselben aus dem Anbau an den Straßen und der so herbei- 
geführten Anhäufung der Anwohner hervorgehen. Mit Rücksicht hierauf sind 
die städtischen Straßenbeleuchtungen von jeher als polizeiliche Anstalten an- 
gesehen worden, die als solche von den Gemeinden der Regel nach ohne Rück- 
sicht auf die bezüglich des Wegebaues bestehenden Rechtsverhältnisse zu 
unterhalten sind (8 3 des Ges. über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, 
G#. S. 265). Weiter ergibt sich aber auch aus dem Wesen der Beleuchtung als 
polizeilicher Anstalt, daß sich der Umfang, in dem sie gefordert werden kann, 
nach dem tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bedürfnis bestimmt, nicht 
nach den Rechtsverhältnissen, welche bezüglich des Eigentums an dem Grund 
und Boden bestehen, auf dem der öffentliche Verkehr sich tatsächlich bewegt.. 
.. Ist der Verkehr tatsächlich ein solcher, daß die Beleuchtung der Straße 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist, so kann die 
Polizeibehörde nur dann von der Herstellung der Beleuchtung als einer 
polizeilichen Anstalt absehen, wenn sie die Herrichtung derselben von Privaten 
erzwingen kann. Hierfür fehlt aber den Anliegern und Eigentümern des tat- 
sächlich als Straße dienenden Terrains gegenüber ein Rechtsanspruch, und es 
muß daher die Beleuchtung durch die Stadt als die Trägerin der Polizeilast 
erfolgen. Dem gegenüber kann die Stadt sich auch nicht darauf berufen, daß 
ihr das Straßenterrain nicht gehöre. Es würde hieraus nur die Notwendigkeit 
folgen, das erforderliche Terrain, und zwar äußersten Falles im Zwangs- 
verfahren, zu erwerben 
Auch Straßen außerhalb der bebauten Ortslage sind gege- 
benenfalls vom der Gemeinde zu beleuchten, so OVG. im Pr Verwl. 
27 S. 284: 
„„Die örtliche Polizeibehörde ist . befugt, die Beleuchtung eines Weges 
zu fordern, sobald dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung und ins-
	        
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