Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 22. Wegerecht. 369 
zesondere mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des sich auf dem Wege 
vollziehenden öffentlichen Verkehrs notwendig erscheint. Zur Beschaffung 
einer solchen Beleuchtung oder zur Bereitstellung der dafür erforderlichen 
Kosten ist die Gemeinde verpflichtet, in deren Grenzen der zu beleuchtende 
Weg belegen ist, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob dieser inner- 
halb der bebauten Ortslage liegt. Wenn sich auch vielfach das Bedürfnis der 
Beleuchtung gerade aus dem an dem Wege vorhandenen Anbau herleiten wird, 
so ist es andererseits nicht ausgeschlossen, daß die Ordnung und Sicherheit des 
Verkehrs auf dem Wege allein ohne ein hinzutretendes Bedürfnis für an dem 
letzteren befindliche Anbauten und Anwohner die Beleuchtung erfordern kann. 
Das Bedürfnis der Einrichtung einer solchen ist somit nicht auf eigentliche 
Ortsstraßen beschränkt.“1) 
d) Reinigung öffentlicher Wege. 
Das am 1. April 1913 in Kraft getretene „Gesetz über die Reini- 
gung öffentlicher Wege“ vom 1. Juli 1912 enthält in der Haupt- 
sache folgende Grundsätze: 
1. Die polizeimäßige Reinigung böffentlicher Wege ein- 
schließlich der Schneeräumung, des Bestreuens mit abstumpfenden 
Stoffen und des Besprengens zur Verhinderung von Staubentwick- 
lung liegt grundsätzlich als eine von der Ortspolizeibehörde erzwing- 
bare öffentliche Last derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk 
der Weg gehört (81 Abs. 1 S. 1). 
Jedoch fällt die polizeimäßige Reinigung der einen Bestandteil 
öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlicher Bau- 
werke unterhalb der Oberfläche des Weges dem zu ihrer Unterhaltung 
öffentlich-rechtlich Verpflichteten zur Last (81 Abs. 1 S. 2). 
Die polizeimäßige Reinigung beschränkt sich auf Wege, die über- 
wiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen (81 Abs. 2 S. 1). 
Über Wege außerhalb der geschlossenen Ortslage, die als über- 
wiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend anzusehen sind, 
vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 und 3. 
Zu §1 vgl. O#G. 68 S. 318—343. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat sich hinsichtlich der Art, des Maßes 
und der räumlichen Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung mit 
ihren Anforderungen innerhalb der Grenzen des unter Berücksichti- 
gung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen zu halten (82). 
3. Ortliche Gesetzesvorschriften, Observanzen und be- 
sondere öffentlich-rechtliche Titel über die polizeimäßige Reinigung 
öffentlicher Wege werden aufrechterhalten, sofern sie nicht dem 
§ 1 Abs. 1 S. 2 zuwiderlaufen. 
1) Das O. spricht weiterhin in der zitierten Entscheidung aus, daß ein 
Straßenbahnunternehmer nicht zur Straßenbeleuchtung verpflichtet ist, es sei 
denn, daß ihm diese Pflicht bei Genehmigung der Anlage auferlegt worden ist. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 24
	        
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