§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 373
„Die Polizei ist berechtigt, die Beleuchtung einer Privatstraße vom
Eigentümer des Wegegrundstücks bei sonst eintretender Gefährdung des auf
der Privatstraße verkehrenden Publikums zu verlangen. Denn dem Eigen-
tümer liegt die öffentlich-rechtliche Pf.icht ob, sein Grundstück in einem
solchen Zustande zu erhalten, oder so umzugestalten, daß eine derartige,
polizeilich nicht zuzulassende Gefährdung nicht vorhanden ist. Kann oder
will er also den Verkehr über sein Grundstück nicht hindern, so hat er den den
Verkebrenden Gefahr drohenden Zustand abzustellen (z. B. OVG. Bd. 18
41)
Es ist nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen,
ob der Umfang des Verkehrs auf einem Privatwege eine Beleuchtung er-
forderlich macht . . .“
Durch die Aufgabe des Eigentums an einer Privatstraße gemäß
8928 BGB. erlischt die Verpflichtung des Eigentümers zur Instand—
haltung der Straße nicht, wenn der Aneignungsberechtigte von seinem
Aneignungsrechte keinen Gebrauch macht, weil die Leistungspflicht
so verselbständigt ist, daß sie als passives Vermögensstück erscheint,
dessen sich der Derelinquent durch Dereliktion nicht entschlagen kann.
So Schmitz im PrVerwl. 33 S. 490.
Privatwege können zwangsweise in öffentliche Wege nach 83
des Enteignungsgesetzes nur durch Enteignung umgewandelt wer-
den. Voraussetzung ist ein unabweisbares Verkehrsbedürfnis (OV.
im Pr Verwl. 8 S. 316 und O. 27 S. 168 ff.). Freiwillig kann
der Eigentümer des Privatweges denselben nur mit Zustimmung des
Wegebaupflichtigen und der Polizei zum öffentlichen Weg machen
(OVG. im PrVerwBl. 27 S. 285).
8238.
Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 1).# «
1) Das preußische Gesetz ist mehrfach durch Reichsgesetze ergänzt worden und
zwar durch: .
1. Gesetz v. 11. Dezember 1915 (RGBI. S. 813), welches bei Zuwiderhand-
lungen gegen § 9b des preuß. Gesetzes v. 1851 bei Vorliegen mil-
dernder Umstände Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. zuläßt
(bisher nur Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, sofern keine höhere Freiheits-
strafe nach bestehendem Gesetze verwirkt ist).
2. Bekanntmachung des Bundesrates v. 7. Oktober 1915 (RGBl. S. 631), wo-
nach eine strafrechtliche Verfolgung der Delikte aus §# b des Gesetzes v. 1851
durch amtsrichterlichen Strafbefehl für zuläls'eg erk ärt wird.
3. Bekanntmachung des Bundesrates über das Verfahren vor den außer-
ordentlichen Kriegsgerichten (Rel. S. 1067), wonach bei Zuwiderhandlungen
gegen §9b des Gesetzes v. 1851 das Kriegsgericht auf Antrag des Bericht-
erstatters ohne mündliche Verhandlung die Sache an den ordentlichen Richter
verweisen kann. "