§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 27
mißbilligt werden. Es finden also die ordentlichen Rechtsmittel gegen
die Verfügungen der betreffenden Behörden statt. (Vgl. 8§ 12 I.)
Daneben kann der durch ihre Verfügung Betroffene auch eine
Beschwerde oder Vorstellung an die eigentliche Polizeibehörde richten
und gegen deren Bescheid die betreffenden Rechtsmittel einlegen.
Daher müssen diejenigen Hilfsbehörden, die zugleich eigene Polizei-
gewalt haben, stets erkennbar machen, in welcher Eigenschaft sie
handeln, widrigenfalls ihre Verfügung wegen nicht ersichtlicher Kom-
petenz aufzuheben ist (O. 31 S. 233; 34 S. 432; 46 E. 10;
63 S. 83). Ebenso werden Zwangsmaßnahmen, die z. B. von
der Ortspolizeibehörde getroffen werden, um Aufträge von vorgesetztem
Behörden auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung zu
erledigen oder anderen Behörden Rechtshilfe zu leisten, hinsichtlich
der Rechtsmittel nicht als polizeiliche Verfügungen angesehen
(OVG. 63 S. 83).
VI. Polizeikosten.
Was die Kosten für die durch die Polizei aufgewandte Tätig-
keit betrifft, so trägt nach § 3 des. Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 die Gemeinde die Kosten der örtlichen
Polizeiverwaltung. Hierüber führt das O. 67 S. 100 aus:
„Die Polizeiverwaltung mit den für ihre Geschäftsverwaltung er-
forderlichen Mitteln auszustatten, ist Sache der Stadtgemeinde, welche nach
§ 3 des Ges.. von 1850 die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung trägt.
Der Kostenbetrag, dessen die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf,
ist von ihr oder der Polizeiaufsichtsbehörde zu bestimmen, und die Feststellung
dieser Leistung als eine der Stadtgemeinde gesetzlich obliegende von der Kom-
munalaufsichtsbehörde zu erwirken (vgl .. OV. 56 S. 7). Da diese Fest-
stellung nicht in einem förmlich geregelten Verfahren ergeht, so unterliegt
sie zwar im demnächstigen Zwangsetatisierungsverfahren der Nachprüfung
durch den Verwaltungsrichter, allerdings nicht hinsichtlich der Notwendigkeit
oder Zweckmäßigkeit, wohl aber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der An-
forderung.
Die Beantwortung der Frage, ob die Kosten einer durchgeführten Maß-
regel Polizeikosten sind, ist nicht von der Feststellung abhängig, ob jene
Kosten rechtlich zulässig, tatsächlich gerechtfertigt, notwendig und angemessen,
sondern allein von der, ob sie in Ausübung der Polizeigewalt getroffen
war . Eine von der Polizeibehörde getroffene Maßregel bleibt eine solche
auch dann, wenn sie der rechtlichen Zulässigkeit oder der tatsächlichen Recht-
fertigung entbehrt. Und soweit dadurch Kosten entstehen, bleibt deren Eigen-
schaft als Kosten der Polizeiverwaltung im Sinne des 8 3 des Polizeiver-
waltungsgesetzes auch dann unberührt, wenn die Polizeibehörde bei richtiger
Würdigung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß eine
Befugnis oder ein tatsächlicher Anlaß zum Erlasse der Maßnahme nicht ge-
geben war. Ein solcher Fall mag unter Umständen, wenn die Maßregel nach
der Meinung der Gemeinde auf pflichtwidriges Verhalten des Polizeiver-
walters zurückzuführen ist, Anlaß zu einem Rückgriffe gegen den letzteren
geben können. Dagegen kann sich die Trägerin der Polizeikosten der Über-