28 Allgemeiner Teil.
nahme derartiger Kosten, unbeschadet aller etwaiger Ersatzansprüche, nicht
entziehen; denn da sie einmal durch eine polizeiliche Maßnahme entstanden
sind, müssen sie auch als Polizeikosten gedeckt werden .“
Aus der Verpflichtung der Gemeinde, nach § 3 des Polizei-
verwaltungsgesetzes die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu
tragen, folgt noch nicht ihre Verpflichtung, selbständig diejenigen
Anstalten herzustellen oder in bestimmter Weise zu gestalten, deren es
nach 810 Tit. 17 T. II ALR. zur Sicherheit des gemeinen Wesens
bedarf: .
„Eine Verpflichtung der Gemeinde zur selbsttätigen Herstellung solcher
Anstalten setzt das Bestehen eines besonderen öffentlich-rechtlichen Grundes
voraus. Fehlt es an einem solchen, so folgt aus 8 10 Tit. 17 T. II ALR.
in Verbindung mit 83 des Polizeiverwaltungsgesetzes nur, daß die Polizei,
wenn sie in Ermangelung eines Drittverpflichteten die erforderlichen An—
stalten selbst zu treffen hat, sich allein wegen der dadurch entstehenden Kosten
an die zu deren Tragung nach 8 3 a. a. O. verpflichtete Gemeinde halten
kann (uvgl. den Aufsatz von Jebens über polizeiliche Gemeinedeanstalten
im PrVerwBl. Jahrg. 22 S. 329 f. und die dort angeführten Entschei-
dungen des OVG.). Diese Verpflichtung der Gemeinde kann aber nicht im
Wege der polizeilichen Verfügung, sondern nur durch Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. Art. v. 28. Mai 1895 u. 7. Sept.
1889, Entsch. des OVG. Bd. 28 S. 89 ff. und Bd. 18 S. 140 ff.t)
(OVG. 56 S. 291/2).1)
Wenn die Polizeibehörde im Einzelfall davon absieht, die Be-
seitigung eines polizeiwidrigen Zustandes durch Androhung von
Zwangsmitteln herbeizuführen, vielmehr unmittelbaren Zwang an-
wendet, so kann sie in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Be-
1) Eine solche Verpflichtung besteht aber nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des N., betr.
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, v. 30. Juni 1900. § 35 bestimmt:
„Die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit
Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend
durch staatliche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen ge-
sundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe ihrer
Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Art,
sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, jeder-
zeit angehalten werden.
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen
Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.“
Zu den Einrichtungen für Fortschaffung der Abfallstoffe gehören Anlagen zur
Abfuhr und Ablagerung der Hausabfälle und zur Wegschaffung der Fäkalien,
z. B. durch Kanalisierungen. Welche Krankheiten i. S. des R. § 35 Abs. 2
zu verstehen sind, sagt das Gesetz nicht; nach OVG. 56 S. 293 ergibt sich dies aber
ous dem Preuß. Gesetz betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten v.
28. August 1905.
Ein „allgemeiner Gebrauch“ im Sinne des § 35 Abs. 1 ist auch dort anzunehmen,
wo die Benutzung durch eine gewisse Klasse der Bevölkerung allein oder vorzugsweise
in Betracht kommt (z. B. in Hafenvierteln) und ist nur da ausgeschlossen, wo die
Einrichtung für einen individuellen Personenkreis bestimmt ist (O##. 52 S. 283).
Zuständig zum Erlaß polizeilicher Verfügungen auf Grund des § 35 ist die
Ortsrolizeibehörde, weil das Bedürfnis aus den Verhältnissen des Gemeinde-
bezirks entspringt (OVG. 52 S. 284 und 65 S. 276).