Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

394 Besonderer Teil. 
fehlshaber mit dem Sitze in Berlin (81 der Verordnung).) Die 
Beschwerde ist nach 82 der Verordnung zulässig gegen Verfü— 
gungen, die im Einzelfalle zum Gegenstand haben: 
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das 
Gesetz betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund 
des Kriegs= und Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 An- 
wendung findet; 
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber 
den Theatern, Lichtspieltheatern und anderen Schaustellungen: 
I) Beschränkungen der Vereins= und Versammlungsfreiheit. 
Das Beschwerderecht steht demjenigen zu, gegen den die Ver- 
fügung gerichtet ist. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehls- 
haber eingelegt, der die Verfügung erlassen hat. Erachtet dieser die 
Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, andernfalls sie sofort 
dem Obermilitärbefehlshaber vorzulegen (88 2, 3 der Verordnung). 
Die Beschwerdehat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann der Voll- 
zug der angefochtenen Verfügung sowohl vom Militärbefehlshaber als 
auch vom Obermilitärbefehlshaber au sgesetzt werden (84 der Verordnung) 
Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für begründet, 
so kann er die erforderlichen Verfügungen selbst treffen oder dem 
Militärbefehlshaber übertragen (85 der Verordnung). 
II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen. 
Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 ist der Bundes- 
rat gemäß § 3 des Gesetzes ermächtigt worden, während der Zeit 
des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche 
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen- 
tritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
Es handelt sich hierbei um eine Art Notverordnungsrechtes des Bun- 
desrates, der seine Anordnungen selbst teils als „Verordnungen“, 
teils als „Bekanntmachungen“ bezeichnet hat. In Ausführung dieses 
ermächtigenden Gesetzes ist eine Fülle von Anordnungen erlassen 
worden, welche im allgemeinen — soweit sie hier zu behandeln sind 
— insbesondere folgende Materien betreffen: 
a) Auskunftspflicht. Verpflichtungen zur Auskunftertei- 
lung und vielfach im Zusammenhang damit das Recht der Behörden, 
insbesondere der Polizeibehörden, zum Betreten von Räumen und 
zur Einsicht von Büchern. Hierzu gehören die Bek. vom 24. August 1914 
über Vorratserhebungen (Verpflichtung zur Auskunfterteilung über 
1) Durch Allerh. Kab.-Order vom 8. Dez. 1916 ist der derzeitige preußische 
Kriegsminister zum Obermilitärbefehlshaber im Sinne des § 1 der Verord- 
nung ernannt worden (Preuß. Armee-Verordnungs-Blatt 1916 S. 538).
	        
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