396 Besonderer Teil.
bände. 83 der Bek. ermaͤchtigt die zuständigen Stellen und die von
ihnen Beauftragten, zur Ermittelung richtiger Angaben die Geschäfts-
briefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und
Räumc zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Vorräte erzeugt,
gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu ver-
muten sind, über welche Auskunft verlangt wird. Die Verweigerung
der Auskunft oder Erteilung unrichtiger Auskunft wird bestraft (85).
b) Beschlagnahmen, Enteignungen und Lieferungs-
zwang insbesondere an Kriegsgesellschaften, welchen
Monopole verliehen sind.
Beschlagnahmt wurden insbesondere die wichtigsten Lebens-
mittel: Brotgetreide, Mehl, Hafer, Gerste, Kaffee, Tee, Speisefette,
Futtermittel, Rohtabak, Kohlrüben, Bienenwachs; vielfach besteht eine
Verpflichtung zur Ablieferung von Waren, welche aus dem Auslande
bezogen sind, an Kriegsgesellschaften (G. m. b. H.), z. B. bei Reis,
Hülsenfrüchten, Butter, Fischen, Schal= und Krustentieren, Gemüse,
Obst, sogar von Walfischen (Bek. v. 17. Februar 1917), Roggen, Weizen,
Mehl, Gerste, Hafer usw., Vieh, Fleisch, Fleischwaren, Salz-, Klipp-
sischen und Fischroggen, Kaffee, Tee, Kakao, Eiern, kondensierter Milch
und Milchpulver, Zigarettenrohtabak, Mineralölen, Säcken, sofern diese
Gegenstände aus dem Auslande bezogen werden. Aber auch In-
landsware ist mitunter an Kriegsgesellschaften abzuliefern, z. B.
Ole, Fette, Butter, Gemüsekonserven und Karpfen.
Auch Enteignungen sind erfolgt, z. B. sind auf Grund der
Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 ge-
wisse schwedische, dänische und schweizerische Wertpapiere durch Bek. v.
22. Mai 1917 vom Reiche enteignet worden. Von besonderer Bedeu-
tung ist die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915, welche nach Ergänzungen am 26. April 1917 in
neuer Fassung bekannt gemacht ist. Nach dieser Verordnung kann
während der Kriegsdauer das Eigentum an Gegenständen des Kriegs-
bedarfs und hierfür erforderlicher Gegenständen — unbeschadet der
Zuständigkeit der Militärbefehlshaber auf Grund des Belagerungs-
gesetzes von 1851 — durch Anordnung der Kriegsministerien, des
Reichsmarineamtes oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf
eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen oder be-
schlagnahmt werden. Die Anordnung erfolgt durch Mitteilung an den
Besitzer oder durch öffentliche Bekanntmachung. Der bar zu zahlende
Übernahmepreis wird durch ein Schiedsgericht endgültig festge-
setzt. über das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht erging eine
besondere „Anordnung f. d. Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht
füt Kriegsbedarf“ vom 22. Juli 1915, geändert durch Bek. v. 14. Sep-
tember 1916.