§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 397
c) Ausfuhr-, Einfuhr= und Durchfuhrverbote, Rege-
lung des Paßwesens und Behandlung ausländischer Unter-
nehmungen.
Verboten ist insbesondere die Ausfuhr in das Ausland von
Verpflegungs= und Futtermitteln, Kraftfahrzeugen, Mineralölen, Gold,
die Aus= und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver, Spreng-
stoffen sowie anderen Artikeln des Kriegsbedarfs, von Eisenbahn-
material aller Art, Telegraphen- und Fernsprechgeräten und Luft-
schiffergeräten, von Fahrzeugen und Teilen davon, von Rohstoffen,
die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des
Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband= und Arznei-
mitteln und ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Gold, Tieren
und tierischen Erzeugnissen; die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände
(Verordnung v. 25. Februar 1916), von Kakao, Tabak; vgl. ferner
die Bek. über die Regelung der Einfuhr v. 16. Januar 1917; die
Ein= und Durch fuhr von Tauben, von Erzeugnissen feindlicher
Länder, von Rubeln; die Durchfuhr von Eiern und Gemüsen und
Gemüseerzeugnissen. Das Paßwesen regelt jetzt die Verordnung
betr. anderweiter Regelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 nebst
der Bek. betr. Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom
24. Juni 1916.
Die Behandlung ausländischer Unternehmen regeln die
Bek. v. 4. September 1914 betr. die Überwachung ausländischer Unter-
nehmungen (eine Aufsichtsperson hat darüber zu wachen, daß
während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen
Interessen widersprechenden Weise geführt wird und daß kein Geld
in das feindliche Ausland abgeführt wird), nebst der Bek. v. 22. Ok-
tober 1914 (Bestellung von Vertretern des ausländischen Unternehmens
im Inlande, wenn ein Leiter oder Angestellter fehlt) und der Erg.=
Bek. v. 24. Juni 1915; die Bek. v. 26. November 1914 nebst der
Ergänzung v. 10. Februar 1916 betr. die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, die Bek. v. 22. Dezember 1914 und
4. März 1915 betr. die zwangsweise Verwaltung britischer und russi-
scher Unternehmungen, die Bek. v. 31. Juli 1916 betr. die Liquidation
britischer Unternehmungen, vom 28. September 1916 über die zwangs-
weise Verwaltung rumänischer Unternehmungen und vom 24. November
1916 betr. wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegen Italien, die
Bek. v. 24. August 1916 betr. die überwachung und zwangsweise Ver-
waltung ausländischer Unternehmungen; die Zahlungsverbote
gegen England, Frankreich, Rußland, Rumänien, Siam und China.
Zu erwähnen ist noch die Bek. betr. Verträge mit feindlichen.
Staatsangehörigen vom 16. Dezember 1916, derzufolge der Reichs-
kanzler im Wege der Vergeltung einen Kauf= oder Lieferungsvertrag