Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 29 
stimmungen die aus der Durchführung ihrer Anordnungen entstandenen 
Kosten nicht von der betroffenen Person im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens nachträglich beitreiben. Solche Kosten sind mittel- 
bare Polizeikosten und fallen der Gemeinde auch in Städten mit 
königlicher Polizeiverwaltung zur Last. Hierzu gehören insbesondere 
die durch Zwangsheilung Geschlechtskranker, insbesondere 
Prostituierter, entstandenen Kosten. So O#. 40 S. 125: 
„ . Wie in dem Urteile vom 28. Mai 1895 ausgeführt worden, ist die 
Herstellung polizeimäßiger Zustände „in der Regel“ von Dritten zu bewirken 
und mittels polizeilicher Verfügungen zu erfordern, so daß daraus Kosten der 
Polizeiverwaltung erst dann erwachsen, wenn die Polizei die Ausführung 
des von ihr Angeordneten mangels Erfüllung durch die Verpflichteten im 
Wege des Zwanges bewirken muß, und wenn die Wiedereinziehung der dazu 
nötigen Vorschüsse von dem Verpflichteten an dessen Leistungsfähigkeit scheitert. 
Dem hat der Gerichtshof eine Sachbewandtnis rechtlich gleichgestellt, bei der 
es sich als untunlich erweist, die Herstellung des polizeimäßigen Zustandes 
einem Drittverpflichteten durch Verfügung aufzugeben, sei es, weil die ver- 
pflichtete Person nicht auffindbar, sei es, weil ein Verpflichteter tatsächlich 
oder rechtlich nicht vorhanden ist. Alle derartigen von einem Drittverpflichteten 
nicht beizutreibenden Ausgaben für die von der Polizei im Wege des Zwanges 
bewirkte Herstellung polizeimäßiger Zustände sind als mittelbare Kosten 
der Polizeiverwaltung bezeichnet worden, die von deren gesetzlichen Trägern 
zu übernehmen seien. Immerhin geschieht jedoch nur der Fälle Erwähnung, in 
denen die Herstellung des polizeimäßigen Zustandes dem hierzu Verpflich- 
teten von der Polizei aufgegeben worden ist, und ferner solcher Fälle, in 
denen sie einem Drittverpflichteten nicht aufsgegeben werden kann. Keine 
Berücksichtigung hat dagegen bisher, weil Veranlassung dazu nicht gegeben 
war, die Möglichkeit gefunden, daß zwar ein Verpflichteter vorhanden ist, dem 
die Herstellung des polizeimäßigen Zustandes aufgegeben werden kann, daß 
die Polizei aber die Durchführung ihrer Anordnung mittels Androhung der 
Ausführung durch einen Dritten oder mittels Androhung einer Geldstrafe 
(§ 132 Nr. 1 und 2 des LVG.) für unausführbar und die Anwendung un- 
mittelbaren Zwanges (§ 132 Nr. 3 daselbst) für erforderlich erachtet. Wird 
unmittelbar Zwang zur Herstellung polizeilicher Zustände, wie es wohl die 
Regel ist, lediglich durch Beamte oder Hilfskräfte der Polizei ausgeübt, ohne 
daß es weiterer Aufwendungen bedarf, so können hierdurch mittelbare 
Kosten der Polizeiverwaltung nicht entstehen, vielmehr nur die Kosten der un- 
mittelbaren Tätigkeit des Polizeipersonals in Frage kommen, die zweifellos 
unmittelbare Polizeikosten darstellen. Anders liegt aber die Sache, wenn 
bei Ausübung des unmittelbaren Zwanges die Tätigkeit dritter Personen, 
welche die Herstellung des polizeimäßigen Zustandes im Auftrage der 
Polizel zu bewirken haben, oder Aufwendungen für Unterbringung und Ver- 
pflegung der Person, gegen die sich der Zwang richtet, oder für sonstige Veran- 
staltungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich werden. Wäre die Polizei- 
behörde berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten von der Person, gegen die 
sich der Zwang gerichtet hat, im Wege des Verwaltungszwangs- 
verfahrens einzuziehen, so würde sie den Träger der mittelbaren Poli- 
zeiverwaltungskosten allerdings nur dann belasten, wenn jene Person zahlungs- 
unfähig oder nicht erreichbar ist. Allein die Befugnis zur zwangsweisen Ein- 
ziehung steht der Polizeibehörde nicht in jedem Falle zu. Nach den hierfür 
maßgebenden Vorschriften der Verordnung vom 30. Juli 1853 (GS. S. 909;
	        
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