Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

400 Besonderer Teil. 
Die Differenz zwischen Gestehungskosten — Betriebsunkosten einerseits 
und dem Verkaufspreis andererseits ergibt den Reingewinn: 
„Unter Ertrag oder „Gewinn“ im allgemeinen Sinne, d. h. das, 
was aus einem Gute bei seiner wirtschaftlichen Verwertung „gewonnen“ wird, 
wird volkswirtschaftlich der Erfolg an Güterverschaffung verstanden, der durch 
Verwertung anderer Güter, sei es Sachgüter, Rechte oder Arbeit, erzielt wird. 
Die Größe des Ertrags ohne Rücksicht auf die zu seiner Erzielung gemachten 
Aufwendungen ist der Rohertrag (Bruttoertrag). Ihm steht der Rein- 
ertrag (Nettoertrag) gegenüber, der aus dem Überschuß des Wertes des 
Rohertrages über den Wert der Aufwendungen besteht. Den Rohertrag aus 
einem Verkaufe von Waren bildet daher immer der erzielte volle Kaufpreis, 
denn er ist der Erfolg, der aus der Veräußerung der Waren erzielt wird. 
Er beträgt im vorliegenden Falle also nicht 9 Pfg., sondern 30 Pfg. Die vom 
LG. seine# Betrachtung zugrunde gelegten 9 Pfg. sind aber auch nicht der 
Reinertrag (Reingewinn). Denn die zur Erzielung des Nohertrags 
von 30 Pfg. erforderlichen Aufwendungen des Angeklagten bestanden nicht, 
wovon die Strafkammer irrtümlich ausgeht, nur in den 19 Pfg. Anschaf- 
sungskosten für das Pfund Reis, sondern es ist diesen hinzuzurechnen der 
auf diese Ware fallende Anteil an allgemeinen Betriebsunkosten des 
Geschäfts (Miete für den Geschäftsraum, Löhne für die Angestellten, Unter- 
halt der Betriebsmittel, Reklame usw.). Auch diese Aufwendungen sind ebenso 
wie die reinen Anschaffungskosten der Ware nötig, um diese an den Ver- 
braucher abzugeben und von ihm dafür den Kaufpreis als den Rohertrag 
der Ware zu erlangen. Erst nach Abzug dieser gesamten Kosten ergibt sich 
dann die Höhe des Reingewinns aus dem Verkauf der einzelnen Ware, der 
in Gemeinschaft mit den Reingewinnen aus anderen Waren zusammen- 
genommen den gesamten Unternehmergewinn des Gewerbetreibenden aus dem 
ganzen Geschäft darstellt. Für die Frage, ob bei einem Handelskauf ein Ge- 
winn im Sinne von § 5 Nr. 1 der BRV. vom 23. Juli 1915 vorliegt, 
ist aber nur entscheidend, ob ein Unternehmergewinn in dem dargelegten 
Sinne, d. h. ein Reinertrag, Reingewinn vorhanden ist oder nicht. 
Es hätte daher nicht nur der Feststellung der Anschaffungskosten für das 
Pfund Reis, sondern auch der Feststellung des Anteils, den sein Vertrieb im 
Geschäfte des Angeklagten an den allgemeinen Geschäftsunkosten nimmt, 
bedurft, um den Gewinn zu ermitteln, den der Angeklagte aus einem Verkaufe 
erzielt, und zwar sind, wenn der gegenwärtig gezogene Gewinn. 
festgestellt werden soll, wie der gegenwärtige volle Anschaffungswert des Reises 
auch die gegenwärtig für den Geschäftsbetrieb aufzuwendenden allgemeinen 
Unkosten zugrunde zu legen, sofern nicht besondere Umstände dem entgegen- 
stehen, wie eigene Beteiligung an der Preistreiberei des Großhändlers bei 
dem Erwerb der Gegenstände von ihm, unwirtschaftliche und außer Verhältnis 
zum Gewinn stehende Aufwendung von Betriebsunkosten, auf unlauteren 
Machenschaften beruhende Gestehungs- und Betriebsunkosten u. dgl. 
(R. in JW. 45 S. 1131/32). 
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gewinn ein „übermäßig 
hoher“ ist, ist zunächst lediglich der Gewinn an dem einzelnen 
Geschäft in Betracht zu ziehen (RG. in JIW. 45 S. 1204). Der normale 
Gewinn des Kaufmanns umfaßt den Unternehmerlohn, den Kapital- 
zins und die Risikoprämie.1) Grundsätzlich ist nur zu prüfen, ob und 
1) Vgl. die Schrift „Kriegswucher und Kettenhandel“ S. 23.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.