8 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 405
Der Erlaubnis bedarf ferner, wer gewerbsmäßig Eier zur Weiter-
veräußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Er-
werb vermitteln will (Verordnung über Eier v. 12. August 1916),
wer Handel mit Arzneimitteln vom 16. April 1917 ab betreibt (Bek.
über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März 1917) sowie wer vom
15. Juli 1917 ab Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau-
und Schnupftabak (Tabakwaren) betreibt, auch wenn der Handek vor-
dem betrieben wurde; dies gilt nicht für den Verkauf selbsthergestellter
Tabakwaren und den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher. Die
Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt und zurück-
genommen werden. Dagegen wie gegen die Versagung der Erlaubnis
Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung.
Die Konzession zum Betriebe des Gewerbes als Schauspiel-
unternehmer (§ 32 GewO.) ist nach der Bek. v. 3. August 1917 auch
dann zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist.
Die Bek. über die Veranstaltung von Lichtspielen vom 3. August
1917 führt für die gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung von Licht-
spielen den Konzessions zwang ein. Die Erlaubnis ist zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden, oder wenn der
Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug auf den Ge-
werbebetrieb nicht nachzuweisen vermag;
2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlich-
keiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An-
forderungen nicht genügen. Die Landeszentralbehörde oder die von
ihr bezeichnete Behörde kann Bestimmungen über die Anforderungen
erlassen;
3. wenn der den Verhältnissen des Bezirkes entsprechenden An-
zahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei= und die Ge-
meindebehörde gutachtlich zu hören.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden:
1. wenn die Veranstaltung der Lichtspiele den Gesetzen oder
guten Sitten zuwiderläuft;
2. wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Gewerbe-
treibenden dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb
ergibt.
Aus diesen beiden Gründen kann Personen, die das Gewerbe
vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnen haben, der Gewerbe-
betrieb untersagt werden.