Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 405 
Der Erlaubnis bedarf ferner, wer gewerbsmäßig Eier zur Weiter- 
veräußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Er- 
werb vermitteln will (Verordnung über Eier v. 12. August 1916), 
wer Handel mit Arzneimitteln vom 16. April 1917 ab betreibt (Bek. 
über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März 1917) sowie wer vom 
15. Juli 1917 ab Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau- 
und Schnupftabak (Tabakwaren) betreibt, auch wenn der Handek vor- 
dem betrieben wurde; dies gilt nicht für den Verkauf selbsthergestellter 
Tabakwaren und den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher. Die 
Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt und zurück- 
genommen werden. Dagegen wie gegen die Versagung der Erlaubnis 
Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung. 
Die Konzession zum Betriebe des Gewerbes als Schauspiel- 
unternehmer (§ 32 GewO.) ist nach der Bek. v. 3. August 1917 auch 
dann zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. 
Die Bek. über die Veranstaltung von Lichtspielen vom 3. August 
1917 führt für die gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung von Licht- 
spielen den Konzessions zwang ein. Die Erlaubnis ist zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche 
die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen 
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden, oder wenn der 
Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug auf den Ge- 
werbebetrieb nicht nachzuweisen vermag; 
2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlich- 
keiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An- 
forderungen nicht genügen. Die Landeszentralbehörde oder die von 
ihr bezeichnete Behörde kann Bestimmungen über die Anforderungen 
erlassen; 
3. wenn der den Verhältnissen des Bezirkes entsprechenden An- 
zahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist. 
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei= und die Ge- 
meindebehörde gutachtlich zu hören. 
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden: 
1. wenn die Veranstaltung der Lichtspiele den Gesetzen oder 
guten Sitten zuwiderläuft; 
2. wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Gewerbe- 
treibenden dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb 
ergibt. 
Aus diesen beiden Gründen kann Personen, die das Gewerbe 
vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnen haben, der Gewerbe- 
betrieb untersagt werden.
	        
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